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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Februar 1745

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feldischcn Erläuterung (Art, 1) bewenden, nach welchen der Landrath das Recht hat, Landesanlagen zu machenund von den Säumigen durch Schätzung sie einzutreiben. Ferner hat eS bei der Uebung zu bleiben, daß dieLandrathSmitgliedcr einer Gemeinde in Verbindung mit zwei von der Gemeinde beigeordneten Personen dasdie Gemeinde treffende Quantum der Anlagen auf die GemcindSgenossen vcrtheilen, wozu die Erläuterung bei-gefugt wird, daß, wenn ein GcmcindSgenosse Grund zu haben glaubt, sich über die Vcrtheilung zu beschweren,derselbe befugt sein soll, sich an den Landrath zu wenden. WaS dann der Landrath verordnet, soll erequiertwerden. Die geistlichen Güter sollen wie die weltlichen den Landesanlagen unterworfen sein. 8 4, v» Für dieübrigen Streitpunkte soll, im Falle die NcgotiativnSconferenz zu Stande kommen sollte,die Machenschaft von4735" (s. Bd. Vll. Abth. 1. S. 512 bis 519) als Instruction dienen. 8 5. 1. Wenn der Prälat die ihmvorzuschlagende NegotiationSconferenz wird angenommen haben, so soll dem Landrath im Toggenburg davonKenntniß gegeben, sowie auch angezeigt werden, daß auf derselben alle streitigen Punkte und namentlich daSMilitare reguliert werden sollen; daß er zu diesem Zwecke an den Versammlungsort der Conferenz Ausschüssezu schicken lind in einem schriftlichen Acte zu erklären habe, daß er die Ausgleichung jener Streitpunkte denStänden Zürich und Bern überlasse, wobei ihm zugleich bcmerklich gemacht werden solle, daß, wenn derselbedarauf nicht eingehen wolle, nichts anderes übrig bleibe, alsdiese Streitigkeiten einem Rechtsstande zu über-lassen." Sollte der Landrath in diese Vorschläge nicht eintreten, so wird noch eine Voreonfercnz für nöthiggehalten. 8 6. K. ES wird für zweckmäßig erachtet, daß, wenn die Negotiation zu einem glücklichen Zieleführe, eine Garantie der beiden Stände, ähnlich wie im Frieden von 1718, stipuliert werde. 8 7. I». ES wirdder Entwurf eines Antwortschreibens an den Fürstabt auf dessen Schreiben vom 23. November vorgelegt, inwelchem demselben erklärt wird, daß auf der projektierten Conferenz alle und jede Streitpunkte und namentlichauch daS Militare verhandelt werden sollen. Dieses Schreiben, sowie die ganze übrige Verhandlung werdenvon den Gesandten ack roloi -onckum genommen. 8 8.

18.

Gememeidgenössische Täuschung.

Araucnfett,, 5. vis 24. Juki 1745.

Staatsarchiv Äiirich.I

Gesandte. Zürich. Johannes FrieS, Bürgermeister; Johannes Füeßli, Statthalter. Bern. ChristophS teiger, Scckclmcister; Christian Willading, Ritter von St. Marco, Vcnncr und dcS Raths. Lucern. JostBernhard Hartmann, Schultheiß; Franz Ulrich Göldlin von Tiefenau, Bauherr und dcS Raths. Uri. JostAnton") Schmid, Landammann; Joseph Florian Scolar, Alt-Landammann. Schwpz. Michael Lavcr Reich-lich, Landammann; Franz Laver Ignatius Würncr, Alt-Landammann. Unterwalden. Kaspar RemigiusKaiser, Landammann und Landshauptmann und Felir LcontiuS Kaiser, LandSstatthaltcr, beide von Nidwalden.^ug. Johann Franz Landwing, Ritter, Alt-Ammann; Johann Christian Blattmann, Ammann. GlaruS.Kaspar Hauser, block. Dr., Landammann; Otmar Zwicki, block. Di-,, Statthalter. Basel. Felir Battier, Oberst-zunftmeister; Johann Rndolf Bnrckhardt, Deputat. Freiburg. Franz Joseph NiklauS von Alt von Tiefen-ihal, Schultheiß und Gcneralcommandant; NiklauS Ammann, Seckelmcister. Solothurn. UrS Victor Josephln Roll, Schultheiß; Urs Joseph Sury, Stadtvenncr. Schaffhausen. Johann Balthasar von Pfistern,

-) Sollte wahrscheinlich Zranz Martin heißen. (S. Absch..)