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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Februar <745.

dürfe, so daß nur der eine oder der andere Punkt vorgenommen, die übrigen aber dem RcchtSstand überlassenwürden, sondern daß alle und jede in Verhandlung zu ziehen seien. Zürich conformiert sich mit Bern dazu,daß in der Antwort an den Prälaten das Militare namentlich hervorgehoben werde. § t. I». In Beziehungauf die forma tractaoüorum kommt man überein, daß bei einer zu haltenden NegotiationSconferenz Ausschüssevom toggenburgischen Landrathe an dem Versammlungsorte der Konferenz zu erscheinen haben, um Auskunftertheilen zu können. ES soll auch bei der fürstlichen Gesandtschaft dahin gewirkt werden, daß diese Ausschüsseetwa auch in ;>Iona ,o«siono verhört werden können. 8 2. e, ES wird für passend erachtet, jetzt schon einzelneStreitpunkte zu besprechen und das Resultat dieser Besprechung a<I roforonclum zu nehmen, um dadurcheine Gleichmäßigkeit in spätem Instructionen zu erzielen. In Betreff dcS MannschaftSrechteS nun und deödavon abhängenden Militare, welches seit dem Frieden von l7l8 uncrörtert geblieben, wird gut befunden,dasselbe privative und uneingeschränkt keinem von beiden Thcilen zu überlassen, sondern weil darüber zwischendem Prälaten und dem Lande Toggenburg verschiedene Ansichten walten, folgenden muclus vivunüi vorzuschlagen:<) Im Falle die Eidgenossenschaft mit äußeren Feinden in Krieg gcrathen sollte, so haben die Landleutc imToggenbnrg auf die Mahnung dcS Fürsten zu ziehen. 2) Wenn der Fürst von einer fremden Macht ange-griffen wird, soll auf dessen Mahnung daS Land Toggenbnrg verpflichtet sein, mit Zuzug ihm zu helfen unddessen Lande zu beschützen,doch nicht über Rhein." 3) Wird ein Zuzug zu einem eidgenössischen Grcnzortnöthig, so sind die Landleute im Toggenburg verpflichtet, für die Halste der vom Fürstabt zu stellenden Mann-schaftzu concurriercn" und zwar so, daß, wenn von demselben die Mahnung ergeht, die Erecution dem Land-rath überlassen bleibe; die einläßlicheren Bestimmungen sind aber bis zur künftigen Negotiation auszustellen.Den toggenburgischen Zuzügcrn soll derselbe Sold zukommen, welchen die übrigen eidgenössischen Völker haben.4) In Beziehung auf Bestellung der Hochwachcn und SanitätSwachen soll eS der Mahnung und Erecutionhalber bei den Bestimmungen der vorhergehenden Nummer bleiben, einläßlichere Bestimmungen ebenfalls vor-behalten. 5) ES wird für besser gehalten, bei der PacificationSverhandlung den Punkt mit Stillschweigen zu über-gehen, wie eS gehalten werden solle, wenn die Eidgenossen etwa unter sich selbst in Krieg zerfalle». Wenn derFürstabt auf einer zu gebenden Bestimmung beharren sollte, so mögen dann die Gesandten weitere Instructioneneinholen.' Halte man eS aber für besser, über diesen Punkt etwas zu stipulieren, so möchte in diesem Fall denToggenburgern nichts zugcmuthet werden. 6) Wenn der Fürstabt und das Stift St. Gallen in ihren inner-halb der Eidgenossenschaft gelegenen Landen angegriffen werden, so sei eS billig und der Gewohnheit gemäß,daß die Landleutc im Toggcnburg der Mahnung dcS FürstabtS entsprechen und zuziehen, wiewohl ein solchesStipulatum seine bedenklichen Folgen haben und schwerlich verwirklicht werden könne. 7) Bewilligt der Prälatdie Anwerbung einiger Compagniecn für fremde Fürsten und Herren, sosoll solches auch auf das Land Tog-genburg seinen Effect haben," doch immer mit dem Vorbehalt, daß diese Compagnieen nur defensiv und niegegen die Eidgenossenschaft gebraucht werden dürfen, und daß die Werbung freiwillig und ungezwungensei. Die Frage, wie eS mit der Ernennung der Hauptleute und der Subalternen zu halten sei, und welcheshiebei die Rechte des LandratheS seien, werden auf die künftige Negotiation verschoben; vorläufig wird aber derGrundsatz aufgestellt, daß Nutzen und Genuß von dergleichen Werbungen zwischen dem Prälaten und deinLande Toggenburg aus billige Weise vertheilt werden sollen. 8) Auf künftige NegotiationSconferenz wird auchdie Aufstellung von Bestimmungen über Laudmusterungcn, Waffcnichau, Bestellung der Officiere im Lande,Schießtage, Erercitien u. s. w. und die Entscheidung, wem das Eine oder das Andere zukomme, verschoben. § 3.«I. In Betreff der LandeSanlagen läßt man bei dem badischcn Frieden (Art. 3 und 81) und bei der frauen-