18 August und September 1744.
werden; ein genauer Plan ist von diesem Terrain aufzunehmen; die oberhalb der Riedernfluh auf freibur-gischem Gebiete augelegten Schwellen sind zu beseitigen; niemand darf eine Schwelle bauen ohne Einwilli-gung der Schwellenmeistcr beider Stände; bei obwaltenden Bedenken haben dieselben den gn. Herren zuberichten: daS alles als Bestätigung und Erläuterung der Bergleiche von 1621, 1668, 1673, 1678, 1726und mehrerer Abschiede. Den Antrag FreiburgS, cS möckte auch von der Scuscubrücke bis nach Laupen „eineLinie und Plana gezogen werden", nimmt die Gesandtschast Berns ml raloi-oniliim. § 12. I. Freiburg trägtdarauf an, daß ein vor Altem an der.Galgensluh eingehaueneS Kreuz gegenüber dem Landmarchstein imSchafacker, mit 1461 bezeichnet, erneuert werden möchte, da nach alter Biederleute Aussage und nach demMarchungSreceß von 1621 dieses Kreuz, wie das obcnher beim Schlosse Laupen, die SouveränitätSgrenzmarchezwischen Bern und Freiburg andeute, daß von solchem Kreuze an die Mitte der Saane die Grenzen entscheidebis zu der nächstfolgenden March, welche vormals auf der Saancnau auf dem Grien gestanden haben sollnächst dem ehemaligen Hanse des Hauö TschierrenS. Bcrnö Gesandtschaft hält dieses Kreuz nicht für eineLandmarch, sondern blos für eine Zehntcnmarch, welche die zehnteufreicn von den zehntenpflichtigcn Güternscheide, und beruft sich auf die Delimitation von 1632, welche dieses Kreuzes nicht gedenke. Die Gesandt-schaft von Freiburg hingegen beruft sich auf manche Titel, Gant-, Kauf- und Lehenbriefe, welche beweisensollen., daß der fragliche Ryßgrund jeweilen zum Territorium von Bösigen gehört habe. Sie insistiert aufWiederherstellung des KreuzcS, cS sei denn, daß ihr die Ratification und Authenticität der Delimitation von1632 dargcthan werden könne. 8 13. ni. FreiburgS Gesandte sehen auseinander, daß „durch den Tausch„der Gümmcncu um die Sense von 1467, diese letztere an sie gekommen mit vollem Recht den Zoll zu beziehen, und„daß die Bernischcn gleich ihren eigenen Unterthauen gehalten werden sollen." Durch die Bruckmäßordnungvon 1497, welche 1546 und 1633 erneuert worden, sei der Brucksommcr den Hof- und HauSplätzen nach, undnicht nach den Gütern angelegt worden. Seit 1737 aber verlangten die Berner, daß der Vrucksommer auf dieGüter, nicht auf die HauS- und Hofstätten verlegt werden sollte. Bern behauptet, daß das Brnckmäß auf dieGüter zu verlegen sei, weil cS in dem Tausche von 1467 heiße, daß die Bernischcn gleich den Frciburgischengehalten werden sollen, und damals weder diesen noch jenen etwas auf die HauSplätze gelegt worden sei, unddaß man dieses Brnckmäß immerhin von den Gütern abgeführt habe, wie eben überall der Brucksommer aufden Gütern hafte. Nach Ventilation der einzelnen Titel beharrt Freiburg auf seiner Forderung, erklärt sichaber, wenn man wünsche statt dcS BruckmäßcS wieder die Entrichtung dcö Zolles einzuführen, dazu bereit.In der Entrichtung des Zolls in Geld sieht aber Bern gleichen Nachthcil für beide Stände. Eine Ueberein-kunft kommt nicht zu Stande. — Die Gesandtschaft Berns führt auch Beschwerde über Steigerung des Zollsbei der Scnsenbrücke. Freiburg entgegnet, daß die von Neuenegg für ihren HauSbrauch, nicht aber für denHandel frei seien, und daß die Zolltariffa mit der bei der Gümmcnenbrücke in Uebcreinstimmung gebrachtworden sei. Bern wünscht, daß mau künftig jeder Steigerung vorbeugen möchte. 8 14. »». Eö wird angezeigt,daß die Streitigkeit wegen acht Zehutengarben zwischen dem Schloß Pcterlingen und dem von Surpierrcdurch die Amtleute beigelegt sei, so daß jene Garben dem Schloß Pctcrliugcn restituiert seien. 8 15. «. Frei-burg beschwert sich, daß seine Burger und Unterthauen, wenn sie ihre außer Land angekauften Waarcn, Tabak,Wein und LiqucurS durch bcrnerische Botmäßigkeit führen, obrigkeitliche Transitpatente zu nehmen genöthigtseien, was den Verträgen und dem Burgerrecht zuwiderlaufe, ja daß dieß sogar auf andere Waaren ausgedehntwerde. Die Gesandtschaft Berns entgegnet, daß ihr Stand dcßhalb diese Maßregel getroffen habe, damit nichtdie Unterthauen, deren Subsistenz oft vom Weindebitc abhänge, durch Einführung fremden Weines benach-