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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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August und September 1744.

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beauftragt einen Aligenschein zu nehmen oder nehmen zu lassen und, nachdem sie die Titel beider Partheienuntersucht, die Streitigkeit unter RatificationSvorbchalt beizulegen. Die von Niedersicbenthal gaben nämlichnne» mit einem Kreuz und der Jahrzahl 1582 bezeichneten Marchstein für eine Landmarch aus, währendFreiburg behauptete, das» derselbe eine Schcidmarch zwischen dem dem Spitale zu Freiburg eigcnthümlichen Guteund dem Lehengute sei. 5 9. I». Den gn, Herren wird hinterbracht, sie möchten die beiderseitigen Obercommissarienoder die Amtleute von Milden und Romont beauftragen, die noch zwischen beiden Aemtern fehlenden March-steine in Eonformität der Uebereinkunft von 1727 zu setzen. Ferner möchte den Amtleuten von Peterlingen undSt. Aubin der Befehl ertheilt werden, die bereits beschlossene Marchung zwischen Missp lind St. Aubin zuexequieren und den kleinen Anstand wegen eines kleinen Stück WegeS ,.«» kavar" beizulegen, auch die March-steine zwischen Nuvillp und Sasscl zu setzen; den Amtleuten von Milden und Snrpierre, den nmgefallenenMarchstein zu Pilleneuvc wieder herzustellen. 8 19. I. Freibllrg behauptet, daß das sännntliche liais ckvse!>i>i>ez oder b'osüonillKno nicht nur sein Eigcnthum sei, sondern daß auch dessen Jurisdiction der HerrschaftMolliörc in der Pogtci BnissenS lind init völliger Landeöherrlichkeit dem Stande Freiburg zugehöre, »väh-rcnd der Herr von St. Martin diese Jurisdiction an sich ziehen »volle. Zur Begründung dieser Ansprüche legtdie Gesandtschast eine Theilung zwischen Font und ChcpreS von 1519, eine Delimitation von 168l vor undbehauptet, daß dieses Holz schon lange her, schon 1594, in den JndominureS enthalten sei. Die bernerischeGesandtschaft, ohne Instruction, nimmt die von Freiburg producicrte» Titel zur Untersuchung in den Abschied.8 11. Ii,. Etwa fünf Juchartcn Rpßgrund unter der HundSfluh waren durch den größcrn RunS der Sensevom Bernergcbiet getrennt worden und auf die frciburgische Seite gekommen. Nach mehreren Handänverungenwar dieser Rpßgrund durch Kauf an den Herrn von Dicßbach gekommen, der, wie seine Vorgänger, davon eilsBatzen nach Ueberstorf und acht Schilling an die Senscnbrücke bis 1791 bezahlte. Nachdem nun in Folgeder Anlage einer Schwelle der ganze SenscrunS auf freibnrgische Seite getrieben »vorbei» und jener Rpßgrunddadurch auf bernerische Seite zu liegen kam, machte der Herr von Dießbach dieses Stück Land dem SchloßLaupcn lehenpflichtig und bezahlte an Ueberstorf jene cilf Batzen nicht mehr, sowie auch nicht den LehenzinS.Darüber führt nun Freiburg Beschwerde; sollte der von Dicßbach »licht mehr zahlen »vollen, so ist Freiburggesonnen, jene Schwelle zu beseitige». Bern entgegnet, daß »lach demsensischcn Vertrag" von 1467 der grö-ßere Runs und die Mitte der Sense die Marchc beider Stände sei, daß demnack» jener Rpßgrund berncrischsei; die Forderung der eils Batzen sei eine Civilsache; die fragliche Schwcllc sei von freiburgischcn Angehörigenselbst erbaut worden; übrigens »verde Bern sich an die Verträge halten. Nachdem die Gesandten einen Augen-schein der Schwellen an der Sense genommen, erklärt Freiburg, daß, »venu der Herr von Dicßbach jene cilfBatzen und acht Schillinge an Ueberstorf lind die Senscnbrücke bezahlen wolle, eS jene Schwclle nicht beseitigenund jenen Rpßgrund der Souveränität Berns überlassen wolle; wenn nicht, so werde cS dieselbe als einevertragswidrige beseitigen. Die Gesandtschaft Berns nimmt diese Erklärung ad ivtmvnclum. Bern beschwertsich über eine auf Seite FreiburgS 1796 ohne Berns Einwilligung gegen den Vertrag von 1668 unten anderRicdcrnfluh aufgeführte Schupfschwcllc. Freiburg behauptet, daß diese Schwcllc eine alte sei, früher aberstreichend" gewesen, jetzt aberschürpfcnd" geworden sei. Man vereinigt sich nun auf folgende Bestimmungen:Die frciburgische Schwelle unten an der Riedernfluh kann stehen bleiben, sie darf aber nicht länger oderschür-Pfiger" gemacht, auch nicht weiter in die Sense ausgedehnt »verde»; dagegen sollen auch berncrischcrscitS diebei ThöriShauS befindlichen Schwelleu stehen bleiben. Oberhalb der JaquotSfluh darf von den Bcrnern bei209 Schuh und voll der Ecke der Schorenfluh von den Freiburgern bei 299 Schuh keine Schwelle angelegt

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