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August bis September 17-14.
«. Freiburg behauptet, daß die ganze Rosiöre mit aller Gerechtigkeit vom Schloß VuissenS abHange,folglich unter der freiburgischen LandcSherrlichkcit stehe, während Bern zwar nicht läugnet, daß die Herren vonVuissenS in der Rosiöre von uralten Zeiten her Eigenthum an Grund und Boden und Bannwarteirechte gehabtund Lehen und andere Gerechtigkeiten daselbst noch haben, aber alles spccificierlich und nicht vx lerriwrio; hin-gegen läugnet cS gänzlich, daß die Rosiöre in und von dem Territorium von VuissenS sei, mithin die Territorial-gerechtigkcit diesem Schlosse gehören solle. Beide Parteien suchen ihre Ansprüche durch Vorführung von Sprü-chen, QuernetS, Missiven, JndominurcS, RcconnaissanccS zu begründen und in Replik und Duplik die Beweiseder Gegenpartei zu entkräften. Eine Vereinigung wird nicht erzielt. 8 2. I». Bern hofft, daß auf den Berichtder beiderseitigen Untercommissaricn in Betreff des Hauses der Erben deS Jonas Viqncrat zu Combrcmont legrand Freibnrg ihm die Souveränitätörcchte, wie der Herrschaft Combrcmont ihre JuriSdictionS-, Lehen- undFeucrstattrcchte über dasselbe nicht mehr werde streitig machen. Der Streit dreht sich um einen Platz von sechsFuß Breite; diesen verlegt Freiburg außerhalb, Bern innerhalb dieses Hauseö. 8 4. e. In Betreff deSHauses deS Jean und FranxoiS Gilland zu Cvmbremont erklärt die freiburgische Gesandtschaft, daß dasselbeniemals Bern übergeben worden und in dem Tausch von 1761 nicht begriffen sei, während die berncrische denTauschbrief zu Berns Gunsten interpretiert. 8 5. «I. In Betreff der Schmiede deS Pierre Ney (frül)er deSJean Franxois Michel) erklärt Freibnrg, daß nach seiner Ansicht dieselbe in dem Tausch von 1761 nicht enthaltenund dem Stande Bern nicht übergeben worden sei. Bern begründet die entgegengesetzte Ansicht. Uebcr obigedrei Punkte kann man sich nicht vereinigen. 8 6. e. Die freiburgischen Gemeinden Montbreloz, Autavaur,RueyreS und Forel sprechen die Mitweidfahrt für ihre Pferde in dem Wald Moraye an. Berns Gesandt-schaft erklärt, daß ihre Angehörigen von Grandconr jene Gemeinden bei ihren Titeln und Rechten schützen wer-den, und daß Bern bereits dafür dem Amtmann zu WifliSbnrg den gemessenen Befehl ertheilt habe; diefreiburgische Gesandtschaft aber spricht nicht nur die Mitweidfahrt für jene Gemeinden an, sondern auch dieLandesherrlichkeit über dieses Holz und beruft sich ans den Spruch der Sätze von Solothurn und Biel vomJahr 1543 und auf einen vorgelegten Plan. Obgleich die berncrische Gesandtschaft ohne Instruction ist, soweist sie doch ans die Titel und Docnmcnte deS HerrschaftShcrrn von Grandcour hin, welche zeigen, daß Bernzu allen Zeiten im Besitze der LandcSherrlichkcit über diesen Wald gewesen sei, und auf einige QuernetS, Jn-dominurcS, Bereinigungen, RcconnaissanccS und aus den Vertrag zwischen Pierre von Grandson und der GemeindeGrandcour vom Mai 1326, welcher zeige, daß der Herr von Grandconr JuriSdictionS-, Lehen- und Eigen-thumSherr dieser Waldung sei, sowie auf den Vergleich von 1581. Die Gesandtschaft FreiburgS sucht dieBeweiskraft der angeführten Dokumente zu beseitigen und hält seine Ansprüche auf die Landcöherrlichkeit auf-recht. 8 7. f. In Betreff der streitigen Marchlinie zwischen den Aemtern Saanen und GrupereS, wie dieselbevon Chanon dessouS bis auf die Höhe und obere March auf Tinaz zu ziehen sei, macht Bern den Vorschlag,„daß nach Anleitung deS VerbaliS der beiderseitigen Amtleute vom 7. August 1731 questionierliche March inganz gerader Linie und diametraliter von den» Gipfel <Iu Ol,s»uu <1v»s»u» auf den Gipfel von Tinaz gezogen,danethin auf dem Weg dicseS Tinaz nach Direction solcher Linie ein Landmarchstein gesetzt werden möge."Nimmt Freiburg diesen Antrag nicht an, so besteht Bern aus seinen Ansprüchen auf den ganzen Tinaz. Obgleichdie freiburgischen Gesandten auf ihrer früher« Forderung bestehen, „daß diese March deren orivntsl kiels-i oderGipfeln nach bis zur (im Plane bezeichneten) Buche, als uralter March gehen sollte", so nehmen sie doch denAntrag Berns »4 relerondum. 8 8. x» Zur Bereinigung der Streitigkeit wegen der AuSmarchung deSBergeS Ganterist zwischen Plaffepen und Niedersiebenthal werden die Amtleute von WimmiS und Plasfeyen