Jult 1744.
S
abgehen zu lassen, insofern bis Ende der Jahrrechnung keine Antwort eingehe. Lucern will diese Sache dencommercierendcn Ständen überlassen. Die übrigen Stände beziehen sich auf ihre früher an Zürich abgeschickteErklärung. Nidwalden wird seinen Entschluß Zürich mitthcilen. 8 13. «. In Betreff der durch Fremde vor-zunehmende^ Werbungen und der Naturalisationen (s. Gemcincidgenössische Tagsatzung vom 1. Juli 1743.Bd. VII. Abth. I. S. KK8. >il. I. m.) wird gutbefunden, des ersten Punktes halber eS bei den Abschieden von1737 und 1738 bewenden zu lassen; in Beziehung auf den zweiten Punkt wird das Projcct von 1743 (lit. m.)ratificiert. Hingegen wird der Eonvcnicnz jedes OrteS überlassen, Anordnungen wegen deS Durchmarschesfremder Recruten zu treffen. Die Gesandtschaft SolothurnS nimmt diesen Beschluß .ick i-alilieunckuin. GlaruSläßt cS des ersten Punktes halber bei den Abschieden von 17Z7, 17Z8, 1737 und 1738 bewende», hinsichtlich»der Naturalisationen, der Annehmung und Aufwcrbung ihrer Compagnicn" in den gemeinen Herrschaftenwiederholt es seine 1743 (lit. m ) gegebene Erklärung. Abt St. Gallen nimmt jenes Projcct erst dann an,wenn eS gemeinsam angenommen wird. 8 14. p. Der voriges Jahr gemachte Anzug wegen Einverleibungder Eidgenossenschast in den möglicher Weise zu Stande kommenden Friedensschluß zwischen den kriegfüh-renden Mächten wird für zu frühzeitig gehalten, jedoch Zürich beauftragt, das in früheren Zeiten in solchenFällen beobachtete Verfahren nachzuschlagen und den Gang der Ereignisse im Auge zu behalten. 8 15.
In Betreff der Bettelfuhren (s. Bd. VII. Abth. I. S. 689. lit. g.) wird zwar eingesehen, daß jenes berncrischeMandat heilsame Verordnungen enthalte; anstößig wird aber darin gefunden, daß dem auf Fuhren ankom-menden Bettclgesindel der Paß in und durch das berncrische Land völlig gesperrt ist; man wünscht älteren Ab-schieden zufolge, daß ein Ort dem andern die mit Pässen und auf Fuhren anlangenden Bettler oder Prcsthaf-len abnehme und in deren Hcimath gelangelt lasse. BernS Gesandtschaft läßt eS bei dem buchstäblichen In-halt jenes Mandats bewenden und referiert. 8 18. i. Wenn daS Schreiben an den chur-mainzischcn Hofwegen der geringen Titulatur gegenüber der Eidgenossenschaft (s. Bd. VII. Abthl. I. S. 887. lit. ck.) nochnicht abgegangen ist, so soll die zürcherische Gesandtschaft für dessen Abgang besorgt sein; ist eS abgegangen,und ist noch keine Antwort angelangt, so soll eine Recharge abgeschickt werden. 8 17. «. Auf den Antragvon Lucern, daß man möchte berathen, wie die gar zu geringen Titulaturen, welche von fremden Fürsten undHerren der Eidgenossenschaft gegeben wcrdcn, „besser einzurichten wären," wird gut befunden, den gnädigenHerren und Obern die Bcrathung darüber zu überlassen. 8 18. 4. Lucern führt Beschwerde, daß die überZürich, Bern und Basel kommenden Briefe so gar hoch taxiert seien. Die Gesandtschaften dieser Städte er-klären, daß ihre gnädigen Herren und Obern geneigt seien, wenn beschwerliche Neuerungen bei deren Post-ämtern eingeführt worden seien, dieselben abzustellen. 8 19.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:
Landgrafschast Thurga».
Art. 1. Beeidigung von Beamten. Art. 193. Marchensachen. Art. 757. Lehensachen.
» 26. Amtdrechnungen. 256. Landrecht. „ 756, Bereinigung der Bodenzinse und
„ 60. „ „ „ 271. Bürgerrecht. der gerichtsberrlichen Gefälle.
„ 149. Rechte Frefhurgs und SolothurnS. „ 402. Jndicatur- u. Eompelenzconflicte. , «29. Kriegssachen.
,, IL«. Marchensachen. , 563. Justizsachen. „ «75. Stiste und Kloster.
Rheinthal.
Art. 1. Beeidigung von Beamte». Art. 116. Justizsachen. Art. 219. Straßen und Brucken.
„ 19. „ „ „ 160. Lchcnsache». „ 263. Zölle und Weggelder.
,, 23. Amtsrechuung. „ 212. Straßen und Brücken. „ 327. Locales.
<» 107. Judicatur- und Competenzconflicte.