tv Juli 1744.
Grafschaft Sargans.
Art. 21. Amtsrechnung. Art. 22V. Münzwesen. Art. 379. Personelles.
„ 154. Justizsachen.
Irt. 18. AmtSrechm„ 82. Polizeiliches.
Obere freie Aemter.
Art. 18. AmtSrcchnung. Art. 161. Kriegssachen. Art. 167. Stifte und Klöster.
Conferenzen der katholischen Orte während der gemeineidgenössischen Tagsatzung
im Juli 1744.
lStaatsarchiv Lttcern.1
». Zwei Abgeordnete dcS Bischofs von Basel, Hofrath Johann Friedrich Konrad von Ligerz,und Hofkaminerrath Johann Justus Schumacher becomplimenticren die Gesandten, erklären, daß derBischof zu dem voriges Jahr entworfenen Prvject der BundeSerneucrung Hand zu bieten gesonnen sei, er-öffnen dessen Wunsch, daß die Solennisation so wenig kostspielig als möglich eingerichtet werde, und ersuchen dieGesandten, ihre Officien geltend zu machen, daß in diesen gefährlichen Zeitläufen auch das Bisthum unddessen Lande sicher gestellt werden möchten. Ferner eröffnen sie, daß der Bischof von der im November 174.?verabredeten Vermehrung seiner Garde abstrahiere, daß der König von Frankreich die ihm gesandte Jnvaliden-compagnie auf sein Ansuchen zurückberufen werde, und daß der Bischof gesinnt sei, die Solennisation derBundeSerneucrung aus Ende Augusts oder Anfang Septembers anzusetzen. Die Conferenz beschließt unterVorbehalt der Ratification die BundeSerneucrung nach dem Project vom November 1743; die Solennisationsoll mit Vermeidung unnöthigcr Kosten vor sich gehen und zwar an dem Tage, welchen der Bischof bestimmenwerde. DeS HochstiftcS Sicherstellung wollen sich die Gesandten angelegen sein lassen. Die Gesandtschaft vonSchwyz muß jenes Project vom November 1743 vorerst an den höchsten Gewalt bringen, hofft aber zuversicht-lich den Beitritt ihres Standes. 8 1. I». Die Gesandtschaft von Zug macht auf das Recht ihres Standesaufmerksam, nach welchem derselbe bei Errichtung von Bündnissen „und dergleichen" eine dreifache Gesandt-schaft zu schicken habe, und wünscht, daß, wenn man etwa daran Anstand nehmen sollte, ihres Standes Rechtegeschützt werden mochten. 8 2. v. Der gewesene Nuntius Durini hatte den Herren und Obern von Lucerndurch dritte Hand insinuieren lassen, dieselben möchten ihm künftig den Titel „Erccllenz" geben, da er zu Paris,wo er sich damals aufhielt, von Fürsten und Ständen diesen Titel auch erhalte. Da dieß noch von keinemNuntius begehrt worden, wird dieses Ansuchen den Obrigkeiten hintcrbracht, welche ihre Ansichten Lucern zueröffnen haben. 8 3. «I. Die Gesandtschaft von Unterwalden eröffnet in Betreff des Obersten Wirz <Bd. VII.Abth. 1. S. 670. Ii«, ck), daß derselbe keine neue Capitulation geschlossen, sondern bloS die alte verlängerthabe. Schwhz aber entgegnet, daß Oberst Wirz, da er bei Ucbernahmc dcS Regiments von Nidcröst dieVerpflichtung anerkannt habe, von Schwyz allein zu dependicren, auch die Verpflichtung gehabt hätte, dieVerlängerung der Eapitulation diesem Stande anzuzeigen. Die Gesandtschaft UnterwaldcnS wahrt die Rechteihres Standes und dcS Obersten Wirz. 8 5.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten.
Landgrafschast Thurgau.
Art. 926. Locales.
Grasschaft SarganS.
Art. 331. Locales. Art. 332. Locales.