61. Das Fleiftfipfand. Nach dem bei Th. Wright, A Sefection of Latin Stories,114f. gegebenen Texte, der auf zwei Handfdiriften der Gesta Rom. (CatofRom, III, 214,Nr. 48 und 205, Nr. 48> beruht,- f. Weflelski, Möndisfatein, Ulf. und 248f. und Chauvin,VIII, 200f.
Genau (o wie unfere Fällung erzählt Herrtage, Nr. 40 (CatofRom, III, 254), währendDick, Nr. 168 und Oesterley, Nr. 195 ftatt Virgil einen namenlofen Philofophen haben, derdem verliebten Jüngling das Geheimnis feines Schlafes verrät. Ganz ausgefallen ift dieferWeife in der Fällung des Dofopatßos <zit. Ausg. 63f.), wo dem Liebenden ein Zufall hilft,an das Ziel feiner Wünfche zu gelangen. Diefe Erzählung ift um etwa einhundertfünfzigJahre älter als der bis jetzt ältestbekannte Text der Gesta, der in dem Jahre 1342 nieder-gefchrieben ift/ immerhin aber fcheinen diefe die Tradition treuer bewahrt zu haben als derMönch von Haute-Seille, der in jeder Zeile literarifche Ambitionen verrät. Dazu ftimmt auch,daß er^m Gegenfatze zu der Übung des Märchens, das fich begnügt, die Bosheit eines Menlcheneinfach feltzuftellen, ohne lange nach Gründen zu fuchen, für den Geldgeber einen Anlaßkonfluiert, daß er das Fleifchpfand verlangt und auf ihm befteht: diefer Geldgeber ift näm-lich bei ihm ein reicher Leibeigener <servus>, dem der Jüngling einmal im Zorn einen Fußabgehauen hat.
Daß der eigentliche Kern der Erzählung eine Rechtsfage ift, die den Sieg der Aequitasüber das Jus strictum, angewandt an dem Gefetze der zwölf Tafeln, darftellt, ift feit denDarlegungen Karl Simrocks, QuelTen des Sßa&efpeare, 1831, III, 193f„ 2. Aufl. 1872, 1, 221 f.,die fich auf die Autorität Jacob Grimms ftützen konnten, nidit mehr ernftlich beftritten worden<G. Huet in der RTP, XXIV, 310f.>. Da ift es nun merkwürdig, daß fich der Dofopatßosmit der glücklichen, freilich dem Rechtsftandpunkt Gewalt antuenden Löfung, der Gläubigerdürfe bei dem Ausfehneiden des Fleifches kein Blut vergießen, nicht zufrieden gibt, fondernden Richter die zweite Forderung ftcllcn läßt, es dürfe auch nicht mehr und nicht wenigerals das vereinbarte Gewicht genommen werden, was dem Zwölft.ifelgefetze, das ausdrücklichfagt, auf etwas mehr oder weniger komme es nicht an, geradezu widerfpricht. Da audi dieals eine der Quellen für den Mercßant of Venice geltende Novelle in dem Pecorone Gio-vanni Fiorentinos, die fidi anfonften \on derFalTung des Dofopatßos wefentlich unferlcheidet— fie führt als Geldverlciher einen Juden ein —, diefes zwei Vorfchriften aufftellende Urteilhat, fcheint an der alten Erzählung frühzeitig Kritik geübt worden zu fein. Daß es fich aberurfprünglichnurum das Verbot, Blut zu vergießen, gehandelt hat, geht wohl aus einem Märleinhervor, in dem der Schuldner vor der Exekution fein Blut verkauft/ es findet fich Ichon in einerHandfchrift aus der erften Hälfte des 14. Jahrhunderts (CatofRom, HL 161, Nr. 63/ f. fernerebendort, 168, Nr. 21 und Simrock, I, 240 f.).
In der Forin, wo dem Gläubiger verboten wird, auch nur ein Quentchen Fleuch mehroder weniger als ftipuliert zu fehneiden, hat das Märlein Eingang gefunden in den 1493gedruckten Meiftergefang von Kai/er Karfs Recßt(K. Goedeke, Grundriß, 2. Aufl., I, 309f./f. die Bearbeitung Fr. Rückerts bei L. Hirfchberg, Rücßert-Nacßfefe, 1910f., II, 4f.>, und diefeFällung, in der die Sache mit dem Fleifchpfand nur einer von mehrern Rechtshändeln ift unddie — in ihrer Gefamtheit — eine Parallele zu den Erzählungen bildet, die oben zu unferm40. Märdien erwähnt worden lind, hat Benfey verleitet, für einen orientalifchen (.buddhiftilchen)Urfprung auch der Teilgefchichte von dem Fleifchpfand aufzutreten, die er freilich nur in einerganz jungen mohammedanifch-indifchen Fällung diefer kompilatorifchen Erzählungen nach-weifen konnte. Simrock hat <I, 227 f.) Benfeys Behauptungen entkräftet, und diefe Darlegungen
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