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Louis.
deshalb mit dem vom Bischof von Como hichcr abgeordneten Abbatc Gazinclli, der eröffnete, es wcrdc »Excommunication für sechs Monate suspcndirt, wenn man bis zu deren Ablauf wissen wcrdc, ob der ^habende Auskauf der Lehen und Zehnten zu Stande komme, in welchem Fall der Streit mit Gcntilino »selbst dahinfalle, andernfalls aber werde die Curie zu andern abhilflichcn Mitteln die Hand bieten. ^ -612. o. — 286. (1767). Dem Gesandten von Luccrn ist durch den Bischof von Como bedeutet wort^-daß der bei der leztjährigcn Jahrrcchnung anwesende Abbatc Gazinclli nur Vollmacht hatte, über den ^kauf der auf dem Lauiscrgcbiet gelegenen Lchcngütcr zu unterhandeln; wenn die dahcrigen Unterhandln»!!zum Ziele führen, sei dann noch Zeit, bezüglich der in der Vogtei Mcndris liegenden und unbcdcntc»^Lehen sich zu vergleichen. Das Sindicat läßt sich angelegen sein, die Privaten, welche solche Lehen bcß! 'zum Abschluß von gütlichen Auskaufvcrträgcn mit dem Bischof zu bestimmen. Da dies nicht zu St»>kommen wollte, wird unter Ratificationsvorbchalt beschlossen: Der Auökaufpreis aller in Lauiö liege»Lehen sei auf 3566 Kronen fcstgcsezt; wenn da und dort ein Lehcninhaber den Auskauf nicht leiste» ^'hat die Gemeinde dafür auszukommen und den Vorschuß auf den Gütern versichern zu lassen. Demhinwieder wird gestattet, die Auskaufsummc wieder in Liegenschaften zu Lauis oder Mcndris anz» »Absch. 637. o. — 287. (1768). Dem Stande Bern scheint die Summe von 3560 Kronen für den ^kauf der bischöflichen Lehen zu hoch, in dieser Summe sollten auch die Lchcngütcr in der Vogteibegriffen sein. Das Sindicat sähe dies allerdings nicht minder gern, kann aber bei der jczigcnDinge vom lcztjährigcn Beschluß nicht abgehen und erkennt mit Mehrheit, daß der Auskauf bisMartinötag vollzogen sein soll. Absch. 665. 1. — 288. (1716). Obwalvcn fragt an, wie >»»"Schwierigkeiten in der Bezahlung des vereinbarten Auskaufs der Lchcngütcr auf das Absterben des ^Bischofs und sonst in dem Zahlungsnnvcrmögcn einiger Ausläufer begegnen wolle. ES ergibt sich, daß 6Orte bereits schon, die andern aber nächstens dem Landvogt anzeigen werden, man beharre auf dem ^und wolle, daß die Sache berichtigt wcrdc, damit von dem neu zu wählenden Bischof dieses gute Werk »wieder neuerdings „über den Haufen geschossen" werde. Absch. 766. I. — 288. Da die mehrfachordnete Vollziehung des Vergleichs über den Auökauf der Lchcngütcr immer noch nicht erfolgt ist,Vcrlautcn nach eine genaue Abgrenzung dieser Güter mangelt, wird dem Landvogt zugeschrieben, d»zichung so zu befördern, daß vor nächster Sindicatsrechnung alle einzelnen Auökauspvstcn der bischöflicheausgerichtet sind. Wo einzelne Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Tafelgütcr bestehen, soll er von
schriftlichen Bericht einholen, damit diese Angelegenheit einmal abgcthan ist. Absch. 716. i. — 299 ^der innehabenden Instructionen wird erkennt, daß alle der bischöflichen Tafel gehörenden Lchcngütcr vc ^des mit dem verstorbenen Bischof Boncsana vor drei Jahren getroffenen AuskaufcS um 3566 Krönt» ^nun an die Eigenschaft als Lchcngütcr verloren haben, und die Untcrthancn, welche solche bcsizcn, ^ hhcrigcn Verpflichtungen gegen die. bischöfliche Tafel enthoben sind. Da in Como Bedenken walten, "'»-der Scdisvacanz die Auskaufsumme von 3566 Kronen, welche die Untcrthancn zusammengelegtEmpfang zu nehmen, soll diese Summe zu Händen des Bischofs in dem hiesigen Kathcrinaklostcrwerden. Absch. 714. o. — 281. Der Nuntius hat in einer Note vom 27. Octobcr abhinkatholischen Ständen bezüglich des Auskaufs der bischöflichen Tafelgütcr in Lauis, eine Angelegenheit,endgiltigc Erledigung mit gutem Grunde allgemein erwartet wurde, mitgcthcilt, daß der Papst diesen A» ^nicht zugeben könne und wolle, vielmehr verlange, daß alle dahcrigen Beschlüsse zernichtet und AlleS »' ^vorigen Stand gcsczt werde. Diesem Schreiben lag ein notarieller Act vom 16. September 17