Lauis. 2125
^'krsiäiidniß jüngst cinc öffentliche Proclamation gegen dieses harte Verfahren erlassen habe, und daß man^^icht bei», Cardinal-Prvtector in Rom zu Händen des Papstes Abhilfe verlangen müsse. Da jedoch der»t»,s den Gegenstand in Rom bereits anhängig gemacht hat, will man die daherigc Antwort abwarten./H- 608. e. — 2N-4. Es wird Klage geführt, daß der Bischof von Como, wenn man seinen Begehrengleich willfahre, ohne Weiteres mit Monitoricn und dem Bann einschreite, so daß man mit ihm nicht^ fortkommen könne. Luccrn hat diesfalls mit dem Nuntius geredet, daß wenn der Bischof mit dembogt Streit habe, er sich an die regierenden Orte wenden möchte. Auch haben Luccrn und Uri demIlhvf geschrieen, daß er jederzeit schleuniges und gutes Recht erhalten werde. Hierauf seien die angc-genen Monitoricn weggenommen und die Sache gänzlich eingestellt worden. Die Gesandten werden cin-hicvon ihren Obrigkeiten vor der Instruction für das cnnetbirgischc Sindicat Mitthcilung zu machen.^ gleichen Zwcke wird den Orten auch ein Schreiben des Gcncralvicars übermittelt, worin gegen den^dvvgt folgende Klagen geführt werden: l. Während cinc Verordnung der regierenden Orte bestimme, daß^ ^rlaubniß der Sonn- und FcicrtagSarbcit vom weltlichen Richter und der geistlichen Gewalt zugleichgkheii mid gratis crthcilt werdet» solle, maße sich der Landvogt diese Bcfugniß allein an und cxtorqulrcjährlich jedem Müller einen Philipp und einen Kapaun und jeden» Fischer einen Ducatcn. 2. DerVogt erledige Strafproccssc, die zugleich geistliche Criminalsachen seien, allein von sich aus und »volle dienicht zur Formirung des geistlichen Processcs herausgeben, wenn auch durch solche Verbrechen der
"nn verwirkt sei. Als zum Beispiel ein Priester von Brüssel auf seiner Heimreise von seiner Wallfahrt"»eh
^od»gl,ora geschossen »vordcn sei, seien die Thätcr vom weltlichen Arm allerdings gestraft worden; allein
^ Nou, (Capolago) von Laien geschlagen, und in einem andern Fall auf den Pfarrer
. Bcdig
H «-» I V II " I I / ^ ^,11 /
nndvogt habe allezeit verhindert, daß von der bischöflichen Curie der Proceß ebenfalls formirt »verde,. der Canon ,8i gui«" in solchen Fällen den Bann vorschreibe und ein badischcr Abschied aus der
Mailand zustehe, in rein geistlichen Sachen ohne Begrüßung des weltlichen Richters Kundschaften aufzu-
vv»
EardinalS Ciccri, Bischofs von Como, verordne, daß dem Bischof von Como und dem Erzbischof
Ata'
^l»e». ^ Handel der Gemeinde Gcntilino habe der Bischof den Bcsizcrn dcö Zehntens die
!U»> Verkauf gegeben, jedoch gemäß dem geistlichen Recht nicht an todtc Hand. Gleichwohl habe^ . ^^"f an die erwähnte Gemeinde stattgefunden, und der Bischof habe dagegen nicht den Reeurs'^g»s die Cvntrahcntcn selbst haben die Zustimmung zu diesem Handel bei der heiligen Con-
^ Nvui nachgcsucht, »velchc aber troz eines günstigen Berichtes deS Bischofs verweigert worden sei.habc verpflichtet gctvcsen, den Beschluß der Cvngrcgation zu vollziehen. Dessen ungeachtet
^"'^vogt den Verkauf gchandhabt, aber nicht aus Eifer für die Untcrthancn, soirdern, »vic dasj^ikl von der Gemeinde cinc Recognition versprochen worden sei. -1. Dem Priester
Nie» ' zu Lauis habe er die Früchte seines geistlichen Patrimoniums scgucstrirt. 5. Dem Bartholome
^jgen ^ geistliche Freistätte geflüchtet, habe er daselbst die Citativn durch den Wcibcl an-
Wcibcl der Gemeinde Lauiö, »velcher denen von Gcntilino das bischöfliche Dccrctcinthürnicn lassen unter der unbegründeten Prätension, daß er hicfür die Bewilligung des^^ffcn" hätte einholen sollet». Absch. 609. z». — ÄZtZ. Gegen den von der Gemeinde Gcntilino
^uciub^ Zchntcns, der vordem bischöfliches Lehen war, opponirt die bischöfliche Tafel, weil die
Hand, nicht befugt sei, solchen Zehnten zu bcsizcn, und hat die mit der Sache betrautender Gemeinde mit der Excomiuunicativn belegt. Die Gesandten von Luccrn und Uri conferiren