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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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üppvIIations.Vrthel-gclt abzustatten, lloeickrt werden sollen; In dem verstand, wan ein Fürst kranckheit oderanderer erheblicher hintcrnußen wegen, nit sclbstcn in daS Land kommen könte, Er solches durch einen oder^N>ei Dalagirte verrichten lassen möge.

41.

Wan aber die Meinungen in gleiche stimmen zerfielen, dem Landvogt der Endtschcid zustehen solle.

42.

Ein Fürst vnd Herr zu S'> Gallen mag einen Landvogt im Toggcnburg sehen, er scy ein Toggenburgi-

Landtman oder nickt.

43.

Jnglcichem mag Er einen Landschreiber vnd Landwcibcl aus, cingcseßncn Tvggcnburgischen Landlcütcnützm nach belieben; Alßo das«, wan der Landschrcibcr der Einten, alßdan der Landweibcl der anderen Ilaligionsei»: vnd im fahl der Landschrcibcr L-.tbnIischcr liolixion wäre, demselben ein kvangalischcr Sukstilut. wanaber der Landschrcibcr lovungolischer lleligian wäre demselben ein tl-.il.olischcr Substitut, doch ohne des Fürstenloste», zugeordnet werde, welcher so wohl denen 4,.,w»»t!m>S- alß Landgrichtlichcn Sachen vnd '1'ribunalienbeywohnen, vnd daS pruwooll führen helffcn; Zu welcher bcamptung des Substituten das Samptlichc Landgrichtdem Fürsten einen fürschlag von Drcy Ehrlichen vnd tauglichen persohncn geben, vnd Ihr Fürstl. Gn. einenkraust envehlen solle.

44.

Der Manschafft und dcS davon abhängenden lililit-wis halben solle durch disen 'Iraetat Niemandem anseinem daran habenden oder >.r-vt»..<lirendcn Rechten nichts gegeben noch benommen sein.

45.

ES sollen keiite newe Landleüt angenommen tvcrdcn, alß bcy ablegender Huldigung gägcn einem ncwenArsten, vnd daß solche anncmmnng so wohl mit vorhärigcr Einwilligung Ihr Fürstl. Gn. alß auch wenig-stens des halben thcilS der anwesenden Landlcütcn geschehe, auch die .tonten sich selbsten stellen, odert'nhmhafft gemacht werden.

46.

Denen Gmeindcn sollen keine bey- ald hindersäßen wider Ihren willen auffgcburdet werden.

47.

Die Jagdbarkeit vnd Fischenhcn sollen dem Fürsten zugchörcn, cS wäre dan, daß jemand darumb sondcr-t'nhre Rechte auffzuwcisen hätte.

48.

In dem ganhcn »and der Graffschafft Toggcnburg solle mänigklichcn, aller Ehrliche vnd vngcfahrlichekauff r,d vcrkattff, Handel vnd wandet, darunter auch der Salh-handcl begr.ffcn, frcy vnd vngchindcrt gestat-te werden.

49.

Der Verkaufs der ligenden gütcrcn in todnc vnd ewige händ völlig abgcstclt vnd vcrbottcn seyn: vnd wan

a. ^ ^.üstt'üruna- Erbs- oder andere weis etwas dahin fallen soltc, denen Land-

"uch durch lost-imvnt.AuffahlS- außsteurung- ^ ^

lüteu der Zun vnd zwar nach beeidigter sch-hung gestattet werden - Wan aber Ihr Furstl. Gn. m dem Land Etwaskauffen woltm, Jhro solches vnbehindert sein; Jedoch daß solch erkauffende güter weder em daS GotShauß