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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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S! Johcm noch sonsten an eine andere todne Hand verfallen, oder einicher maßen inoorpnrirt, auch nit zu lälst»gemacht, sonder durch weltliche Hand beworben werden sollen,

50.

ES wollen Ihr Fürstl. Gn,, in dem Toggcnburg keine ncwe Zoll, Brüggen- noch Wäg-gclltcr, wordurchdie Toggenburger einicher maßen könten bcschwärt vnd bcnachthciliget werde», auffrichtcn, auch die alten niAsteigeren.

51.

ES mag in krafft der Toggenburgischen Frephciten jcderman init seinem eignen verfangnen guth ohne abz»Sziehen, wohin er wil; was aber die Ererbende vnd nach-fallcndc mittel belangt, solle darvon die hclffte dckbehängen abzugS dem Fürsten, vnd die andere helffte dem gemeinen Landseckel zufallen.

52.

Dergleichen sollen die Einzug von den ncw-anncmmendcn Landleütcn, halb dem Fürsten, vnd halb de>»gemeinen Land Seckel gehören: Indessen aber der Gemcind, in welche sich ein solcher new angenommener La»^man setzen wolte, an Ihren sonderbahr habenden Einzug-rechten nichts benommen sein.

53.

Die von des ToggenburgS wegen fallende I'emsionen oder Frid-gclter sollen gleichfahlS halb dem Fürstlvnd halb dem Landscckel zudienen.

54.

Was alßo in den gemeinen Landscckel fall, solle nit zu der Eint ald anderen Iloligion pnrtienlni- gebrautsonder zu weltlichem gebrauch vnd nutzen des gemeinen Lands angewendet werden.

55.

Die Ehchafftinne belangende, sollen keine newe Mühlencn, huffschmitten, Oehl-trottcn ald badstubentringende Nohuvcndikcit auffgerichtct werden, wo man aber deren bcgärte, vnd jemand sich >g>;>onirte, ^vermeinte daß cS nit nohtwcndig wäre, oder daß er dadurch beschwärt wurde, alßdan die grundtlichc vntcsil^chung der Nohtwcndikcil oder bcschwärdt, vor ordentlichem Gricht beschehcn, vnd hicrauff die Eydtlichc bcfi»^nuß, an Ihr Fürstl. Gn., alß deren die bcwilligung der Ehchafftinnen zustehet, zur crkantnuß gebracht;alte Ehchafftinne aber mit keinen newerlichen beschwärdten belegt werden.

56.

WaS die I'nvernen-Wirtshäüßer betrifft, wird von dem Landvogt vnd dem Landgricht ein vntcrsuchuttägeschehen, wo vnd wie vil 'l'-ivvenen Wirtshaüßcr vonnöthen, vnd waö Sie darfür Ihr Fürstl. Gn. zu Jähr^cher Ilocvglttticiii geben sollen, auch solche darüber nit gesteigert, ald einicher vntcrscheid der Itoligian genialwerden.

57.

Die Einschreiblähen, welche keinen Lähenbrieff erforderen, wan einer dessen ordenlichc Empfahung übttg^hen ivurdc, sollen nicht (meine gemacht werden, sonder die büß für das Erste mahl aufs doppelten Lähen->^'härnach aber, So offt solches geschehen wurde, noch pi-nx,,» tion vnd wärt des guts auff einen guldin vonhundert bestimt sein.

58.

Gleichwie nun in allen vorgeschribcncn grichtlichcn Sachen, denen p.irtienI-w-GrichtSherrcn Moß»u>bl'Eppenberg, Magdenaw vnd Krynaw, vnh wair noch andere wären, als welche hicrinnen nit (lnntininrt,