Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1386
Einzelbild herunterladen
 

4386

die nidergrichtliche fräfcl vnd sählcr jn straff vnd büß zu erkennen: Jnmaßcn dan alle dise nidergrichtlichestraffen und büßen dem Fürsten zugchörcn.

31.

Alle heimliche abthädigungen in dergleichen Nidergrichtliche» fähleren abgestellt, vnd alle ftäffcl vnd büße»vor öffentlichem gricht berechtiget werden, gleich eS von altem härkommcn ist, cS wäre dann, daß der Fählbahrcvon Niemandem ersucht, selbs eignen freyen willens ein solches verlangte.

32.

ES soll auch Niemand in solch-Nidergrichtlichen fähleren wider sich sclbS zu zeugen, ald sich mit de»>Eyd zu entladen angehalten werden; cS wäre dann daß aufs gnugsamme anzeigungen ein solches von dc»>Richter crkent wurde.

33.

Die lbxeeiitian in Schuldsachen, wau eine fach erkent vnd berechtiget ist, solle nach altem härkott»W>vnd gebrauch durch die Schätzung beschehen.

34.

DaS ^igwllütittn Gricht solle in Zwölff persohnen tüchtiger, Ehrlicher vnd vnvcrlümbdctcr Eingcscße»llToggenburgeren bestehen.

35.

Deßen l'rwsillunt ein jeweiliger Landvogt in dem Toggcnburg sein; auch seinem bestallungS-Eydt eing^ruckt werden, daß Er in allen von dem 1'imsickin so wohl des Land- alß ^ppollation-GrichtS abhängendVerrichtungen ohne ansehen der persohn vnd lleli^ion handle» solle.

36.

Die Wahl der ^ppstllation-Richtereu also geschehen, daß der Fürst Drei Latbalischc und Drei blv-uiAvlisch^vnd der Landraht gleichfahlS drei kvangolische vnd drei 6atkolischc stiichter auß sich selbsten erwchlen, v»ddis Gericht setzen möge.

37.

Der Eydt gleichfahlS eingerichtet werden, wie oben in dem puucteu des Land-GrichtS zu finden.

38.

Disen ^plwIIatiou-Richtercn solle jedem des tagS für seine bclöhnung ein Guldin geschöpft, vndaus denen bestimmenden urthel-gälteren entrichtet werden.

39.

Dieselben auch nit abgeändert werden, so lang Sie tüchtig vnd sich ehrlich verhalten, alß oben bcyLandrichteren auch gemeldet ist.

40.

Alle ^^wlllalinneu denen Nideren Grichten, sollen an besagtes ^ppollaticms-Gricht gehen, wcläl^dan über selbige aksolutü vnd ckolinitiv«- absprechen, alßo daß solche nicht fehrner sollen appolliert werdenncn; vorbehalten wan cS herrschafften, herrschafft-rcchte, grund- bodcn Zinß-Zehcnd- vnd andere vnablößliche 3^rechtikciten in ihrer natur vnd Eigcuschafft betreffen thäte; oder da ein frömbdcr, welcher nit in demwohnete, in einem peaoeß klüger oder beklagter wäre, alßdau dem beschivärcnden thcil, eS seye gleich der frömi'^oder der Laudman die ^ppollnlioi, au den Fürsten selbsten ohngchindert angcdcycn: Welche ^ppccklationencrforderender Nohtdurfft, des Jahrs ein- oder Zwcimahlcn, in dem Land ohne andere kosten alß das geweht