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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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20.

DiseS Landgrichl wird von dem Fürsten besoldet, welches auch alß Fürstlicher Landraht verpflichtet ist,van der Fürst in anderen sürfallenhciten Sie bcrufft, und JhrcS RahtS bcgärt, auff deßcn befchl zu erscheinen,"ndach gutem gewüßen zu rahten, da dan denen welche oberhalb Kru.n.ncnaw, vnd denen vntcrhalb denGunzenbach wohnen täglich ein Guldin, denen aber, welche näher gägcn Licchtcnsteig wohnhafft, täglich einhalber Guldin zur bclohnung gegeben werden solle.

21.

Die >l..dises LandgrichtS sollen nicht abgcwechslet werden, es wäre dan fach, daß einer lcibs oderSw'ÜhtS halben untauglich befunden wurde, ald solches mit Übel verhalten verschuldet hätte.

22.

Alle heimliche abthädigungcn beschuldigt- oder begangner fählercn sollen abgcstelt, vnd öffentlich berechtigetwerden, es wäre dan, daß einer dcS fählerS bckantlich, vnd solches von Niemandem ersucht, selbS eigenen stehenVillen? verlangte, welche büßen gleichfahlS dem Fürsten zugchorcn.

23.

Der Nideren-Richtcrcn Ehdt solle sein, wie oben in dem punctcn der Landrichterc» gcn.eldct ist.

24.

Die sürschläg vnd besctzung der Ammännercn in denen Nidercn Grichten belangende, solle cS bch denenAreyheiten Öffnungen, vnd bißharig-vnvntcrbrochcncr vcln.ng verbleiben, vnd die wähl eines Ammans, andenen Ohrte» wo die Gcmeind dem Fürsten einen fürschlag zugeben pflegt, auff den tag des FürschlagS ge-schehen, vnd das in Zeit der nächsten vierzehn, tagen die Itatilm.-.ti°n. oder der gügen-fürschlag erfolge.

25.

Der wähl der Nichten» halben, bleibt cS bch denen srehhciten vnd der Übung, alßo daß der Fürst dieKlfste. vnd die gemeint, die andere helffte, behdersei.S i>. der gleichheit der Itoligion »wehle.

26.

Weilen der Wcibcl ein beamteter des Fürsten ist, vnd demselben mit sonderen pflichten zugethan, in dem Erdie straff paß würdige fachen zu beklagen, vnd zur berechtigung zu bringen verbunden, solle eS, dero erweh-lung betreffende, beh denen bißhär üblich gewesemen fürschlägen vnd wähl verbleiben.

Der Gcrichtsschreibcren halben wird der Fürst der Grichtsgmeind Zwei in fürschlag geben, welche in selbigerGrichtS-gmeind geseßen, vnd darßu tauglich, darvon die Gmeind den einten nemmen; vnd wan der Weibel der"Nten, alßdan der Grichtschrciber der anderen Holigiun sc.n solle.

' 28.

Die vögt von Uberg vnd Schwarßenbach, wan Sie nicht gebohrne Toggenburgcr sollen sich in die gricht-'iche Sachen nicht mischen, noch einicher maßen im gncht sißcn vnd handle...

Von den uideren Grichten solle in Livil-sachen, wan der Haupthandel vnder fünffzchcn Guldin keinegestatte, werden; wo aber die So... über fünfzehn. Guldin, lelb.ge durch das Gricht nicht behin-

svrt werden.

Die ->al.rarickt sollen nach altem brauch fleißig gehalten werden, mithin die Nidere Gricht verbunden sein,°-ch d» °i>,>.nd -»-MI,«.«-- b.°»ch.,ms