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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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12.

Vmb Liimin»! fähleren willen, welche nach dem Rechten keine leibs-straff nach sich ziehen, sonder gemein-lich mit gelt straffen angesehen werden, solle kein Landman gefängklich angenommen werden, der das Rechtvertrösten kan,

13.

In älalofiv-sachcn solle die auffnahm der Kundtschafften in beywesen eines Landvogts, Landschreibers, vndZweyer aus dem Landgricht, benantlichen einßi von (lstllolischer, vnd cinßi von Evangelischer Keligion besche-hen: Mithin die Zeugen, so da cleponircn sollen, ehe man sie Eydtlich verhört, dem gefangenen bckant gemachtwerden, damit er seine gebührende Lxceptionen, wan Er deren hätte, wider dieselben einwenden könne, auch ^kundtschaffts-außagen, umb gleicher ursach willen demselben Lowmuaieirt; Sonderlich die anklägere in eignerfach nicht für kundtschafften gehalten, vntcr solche anklägere aber nicht gerechnet werden die, welche in krasftausschabenden Eydtspflichten zu läiden verbunden, oder welche darbey nit interessirt sind.

14.

Alle kxamina in lilalefitz fachen, sie geschehind gleich gütlich oder peinlich sollen in beywesen abgedachterRichteren gehalten werden, Selbige aber sich mit einer bescheidenlichen besoldung benügen laßen.

15.

Wan auch zwüschen abgedachten Lxaminatolibu« vngleiche Meinungen walteten, ob genugsamme Ursachenverhandcn, einen gefangenen an die Tortur zu schlagen, solle solches vor einem halben Landgricht entscheiden,bey deßen besamlung aber beobachtet werden, daß.Selbiges auß Sechs Evangelischen, vnd Sechs LatllolischeNbesetzt werde.

16.

Wan mit einem älalelleantcn einer oder mehr der Landrichtcrcn Vcrwandschafft halben, ald sonstcn in dc>naußstand begriffen, oder abwesend wäre, sollen der oder Dieselben mit anderen Richtcren von Eben derselbeReligion ersetzt werden, vnd bei dem Endvrtheil die anzahl der Vier vnd Zwantzig Landrichteren erfüllet selN^

17.

Wan in einer Ualefitz Sach cntzwüschcn den Richtcren die Meinungen in gleiche stimmen zerfielen n»dder Landvogt bey der Stichs Entscheidung auff die härtere Meinung fiele, solle die execulion eingcstclt, ^dem ^lalelleantcn oder den seinigen gestattet werden, an den Fürsten vmb gnad zu reourriren.

18.

Das -lim aggratianlli stehet dem Fürsten unllispulirlich zu.

19.

Alle fallende des Landgrichts bestimmende büßen und straffen an gelt, in kriminal- und Nalefitz-sache'dsollen dem Fürsten gehören, wie nicht weniger die tionllseation der Mittlen aller Hingerichteter übelthäteren,vorschlich - boshaffter Selbs-Mördcrcn vnd Landsflüchtigcn, welche leib und läbcn vcrwürckt, vnd wo Sie zugeiff"wären, mit recht vom leben zum Tod verurtheilt wurden, dem Fürstlichen Tisco auff Gnad hin hcimfalleN'Worbcy Ihr Fürstl. Gn. sich erklären, wan solch vnglück ein Landkind betreffe, vnd ein oder Mehr kindcr vc^Händen, alßdan vnd in solchem fahl Ihr Fürstl. Gn. aus purer gütikcit, auch LandSvättcrlichcr Milde rn>dMitleiden, über die auff den I'roeess ergangene kösten, vnd rechtmäßige schulden, mit dem halben theil des ve»Ihme hintcrlaßnen guts sich vernügen wollen.