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In fernerem ist auch abgcrcdt und verglichen, daß wo die der eint- oder anderen Religion Zugethane^hre» Gottcs-Dienft in einer Eigenen Kirchen zuvcrrichtcn eine ncuwe bäumen wollen, danzumahlen solches inheilem Costcn bcschehen solle, doch daß sie sich alsdan selbiger Kirchen allein bedienen und zu der gemein-dlich gehabten den Zugang auffgcbcn, mithin aber umb daß darzu verlaßcndc Recht sich mit der anderen Re-gion verglichen mögen: Dafehrn auch eint- oder andcrseithige Rcligionögcnosscn eine gemeine besitzende^lrch in Eigenem Costcn vergrößeren motten, solle solches jhnen ohngchinderct gestattet werden; Jedoch daß^ Bauw also geführt, daß so viel möglich in Zeit des Baumens kein Thcil an seiner RcligionS Ucbung ver-luderet auch der Cathollischcn Altar und Samistcycn nichts benachteiliget werde.
Also auch man die Evangelische umb bcßcrcr Komlichkcit >villcn, eine ncchst gelegene Kirch darin» Ihredigion geübet wird besuchen wollen, solle ihnen solches ohngchinderct zugelaßcn seyn.
Denjenigen Kirchhörcncn wo nur allein der Evangelische Gottesdienst gcübet wird, sollen dieselbe Kirchen-Rüther, sie mögen bestehen worin sie immer wollen, dcncnsclbcn zu eigener Verwaltung allein übergeben""d überlasten werden: Da hingegen denen katholischen auch an denen Ohrte» wo der Catholische Gottesdienst^u> grübet wird gleichmäßig die Verwaltung Ihrer Kirchen Güthcren auch allein übergeben und überlasten seynd: Die Kirchcngücther aber an dcnnen Ohrte» da selbige annoch ohnverthcilt und allwo beydc ReligionenÜbung sind, solle die Natur solcher Kirchcngücthcren erforschet und die Spend oder AllmoßenS Güther nach^"rchznhl dcr Lenthe» jeder Religion gctheilt, dcmcnach auß den übrigen Kirchen Güthercn daß, was zu dem^Üh und Kirchen-Gcbaüwen von Nöthen, bcstimt, in zwcy gleiche Thcil gctheilt, darvon jeder Religion einer^ Verwaltung zugestcllct, und die unter dißcm 'l'ilul sich ergebende Umbkostcn zu gleichen Thrillen beygctragcn,wohl mögen vermehret aber nit verminderet werden, von dem übrigen aber solle jedem Thcil"uß, was er zu Verrichtung seines Gottcsdiensts biß dahin gcnoßcn surbaß gefolgct und zu dcßcn Verwaltung^"gcben werden, und die Gcmcindsgcnossen von dcr Eint- oder anderen Religion zu der anderen GotteSdiensts-^"haltung für daß Könfftigc nichts mehr beyzusteührcn schuldig seyn.
Es sollen auch die Herren (^oll-ilar«!» dcr jcnigcn Pfründen, wo die Pfarrer dem Züricher 8znial!c> cin-^cibct auß drcyen Taugcnlichcn Sulljooti«. so ihnen von dahcrv vorgeschlagen werden, eines darauß zucrwchlcnanbcy aber auch die Ptarrhaüßcr gebührend in Ehren zuhalten sich angelegen seyn lassen.
Ferners so ist man auch übereinkommen, daß die vcrlaßcnschasst der in gemeinen Teutschcn Hcrrschafftcn^sterbenden vcrpfründctcn Herren Geistlichen dcß Abzugs frcy seyn solle.
Und weillcn daß Rheinthallisch Landt M-u.äat nit allein eint- und andere Ohnordnung in sich haltet, sonderen""ü, die Religion einmischen thut, Als hat man auch für nöthig angesehen, daß dasclbig verbcßerct >vcrdcn solle,'""bin da» auch der Landts-Fried von A. 1531 ausfgchcbt, tvdt, und abscyn, dargcgen aber die diß-^hligx Bcfridigung könfftighin der Landts -Fried heißen, und die Landtvögt so wohl als alle Geist- undEtliche Gerichtshcrren und c»IIatore» zu dißcm ncuwcn Landts-Frieden verpflichtet und verbunden"b'l sollen.
Damit da» auch in Verwaltung dcr lusti? die Ohnparthcylichkcit desto bester Platz finden möge, so sollen" Ehrenstellen, Aembter, und Obcrkeitlichc Bedienungen von nun an auß bcydcn Religionen bestellet werden,
daß gleichwie der Landtschribcr jm Thurgeuw Katholischer Religion bleibt, hargcgcn jederzeit dcr Landt-'Unian Evangelischer Religio» seyn.
Es solle auch fürohin die Landtschribercy des Rhcinthals beständig durch einen Evangelischen Landtschribcr^bUt und versehen werden, dcr ncchste Bcambtctc auff jhne aber katholischer Religion und den Lobl. Ca-
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