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von bcyden Religionen zu derselbe» Uebung in parlieulsrs zugehöret, derselben verbleiben, und sie dessen ohnv^weigcrlich zugcnießen haben.
So sollen auch iu Höchen Ko^nlien, Item wan es umb allgemeine RcgicrungS -l 'oIiccy-Landts- und Kriül^'Ordnungen zuthun, könfftighin die lilazora nichts entscheiden, sonderen wo darüber ohnglcichc Meinungen >vä»"'sollen gleichwie in denen die Religion ansehenden Geschafften, derethalb der Einte Theil vermeinte daß cS die Rclig^"nit berühre, der Andere Theil aber es für eine Rcligions-Sach dargibet, weder von den mchrern Lobl. ^gierenden Ohrten noch viel weniger von den nachgesetzten Landtvögten nichts «lvoilliert oder darüber gesproch^'sonderen darmit biß auff aller Lobl. Regierenden Ohrten Zusammenkonsst gcwarthct und alSdan durchSätze bcydcr Religionen zu güeth- oder rechtlichem Außtrag geschritten werden: In allen anderen Sache»sollen die Regierende Ohrt wie hicbcvvr handlcn, erkennen, richten und urthcilcn und ein Meer einseyn und verbleiben.
Und gleich wie man zugicbt, daß die Catholischc Geistlichkeit samt allem was jhren GottödienstKirchenzucht betrifft, Item die Ehe-Sachen und was dem Istoro Untrimoninlz anhanget, vor dem bckaiü^Richter ihrer Religion beurthcilet werden; Eben also sollen auch die Evangelische Pfarrere und Seclsorgereallem was derselben Gottesdienst und Kirchenzucht betrifft, darunter auch die Bestell- und Haltung der Sch"^begriffen, gleich der Kiäioatnr über die Ehesachen, dem Richter Ihrer Religion Nammlich der Stadt Zürichallein untcrworffen scyn; Die Schulmeister aber in allen anderen Sachen, äussert was die Iiwtitutioa >Rcligions vocierung betrifft, dem weltlichen Richter untcrworffen bleiben; Auch wo die Eint oder andereligion verlangte, daß die Schul gcsönderct wurde, oder aber eine neuwe aufsuchten wolte, solle solches derseauf eigenen Costen zuthun bewilliget seyn. / .
Es solle auch Kein Theil an des anderen Religions- 6oromonien und gebrauchen oder was jmmer stGlaubcnsBekanthnuS nit gemäß ist, insonderheit auch nicht zu Haltung des anderen Thcils Fast- undtagen verbunden seyn, und gleichwie die Catholischc in Ihrem Gottsdicnst, Loromonien und 1'rocoss>a^nicht gehinderet, beschimpfet noch beleidiget werden, eben also sollen auch die Evangelischen in Ihrem Gottesdü 'Kirchcn-Gcbraüchcn und Loromonien nicht gchindcrct, bcschimpffcl noch beleidiget werden.
In gleichem sollen die Landtvvgt und Underthanncn Ihrer glaubens-Bckanthnus gemäß jcdcrwcille»eydiget werden.
Dancthin so war auch angesehen und geordnet, daß zu Verhüttung besorglichcr Ohnordnung ^Könfftigc die Kirch zu Verrichtung des Gottes Dicnstö an Sontagcn von denncn, die selbige zu Erst gcbra» ^denen so der anderen Religion sind, vom Frühling biß in den Herbst umb acht Uhren und vom Herbst ^in den Früling späthst uiiib neun Uhren übcrlaßen; es werc dan Sach daß sie sich unter cinanderc»beydscithigcm Belieben an eint- oder anderem Ohrt einer anderen Stund verglichen Helen und darbcy vcrb r
wollen; Jedem Theil auch zu Verrichtung des Orllinnrs und Uxlra-Orelinars Gottcsdiensts durch die ^
Woche"
derselben gebrauch ohngchinderet gestattet werden; Zu solchem End, wo man keine eigene Kirchen SchlußMeßmcr hat, und derer begehrt wurden, solche dem begehrenden Theil zudiencn sollen, Jedoch also, daß ^dann die Chor und Altär auß gemeinem Kirchcngucth mit so weniger Einnahm der wcithe alsschloßen, auch denncn Evangelischen an solchen Ohrte», wo sie mit Keinen Eigenen Tauffstcincn versehe»/ stzu eigenem gebrauch in die Kirch hinyn zusetzen ohne cincche Hindcrnnß gestattet werden; Zugleich auchReligion ein besonderer proportionierter Kirchhofs Ihre Todtnc nach jhrer Religions-Iilanicr und Übung !graben verwilliget seyn feste.