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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Stein. 132!!

die von Ramsen die Protection oder Hoheit Zürichs gesucht und den Rccurs in poliiic is und vcolegisstieis""^Zürich zu nehmen trachten; t>) daß das zürcherische Wappen und die 8,-iI vs xuartli!» an dem WirthShauöselbst angemalt sei. Auf die Erklärung Zürichs, daß es nie einige Jurisdiction in Ramsen gesucht, und^ es vic S.ilv-, xiüu-cli.n bloS auö Freundschaft für die von Ramsen im vorigen französischen Kriege habegieren lassen, giebt sich daö Obcramt zufrieden, k 2. Stein versieht sich zn dem Oberamte, daß es über^'en nicdcrgerichtlichcn Fall Urthcil spreche, ohne daß ein Urthcilschein dcS Obervogtcs vorgewiesen werde,behauptet ferner, daß die ihm zustehende mindere Gerichtsbarkeit in den Hofen Ober- und Unterwald ihm^ als Pfandinhabcr von Ramsen, sondern ju>o proprio schon früher gehört habe, erkennt aber die^llatioir und andere vll'ootus jurmlliclioni« loriitmiulis des Obcramts in Kraft landesfürstlicher Hoheit an.

Stein erklärt, daß jedes Jahr eine neue Wahl der Richter und Vorgesetzten stattfinde; dabei läßt man^ verbleiben. <j .12. Stein will den Stabhaltcr ehrlich entlasten; jedoch hat es einen tauglichen Mann aus^ Dorf Ramsen zu erwählen. 8 13. Zürich trägt darauf an, daß es der Bürgermeister halber bei demSchluß der Confercnz von 1694 seine Bewenden haben soll, nach welchem einer katholisch und zweiArmiert sein sollen. Das nellenburgischc Obcramt aber null zwei Bürgermeister, einen katholischen undreformierten, und das Gericht zur Hälfte von Katholiken, zur Hälfte von Reformierten beseht. Die-^ Punct wird, da man sich über ihn nicht vereinigen kann, ml i-okorouünm genommen. k> 16. Die Vcr-''chrung Hintcrsäßcn wird nicht mehr gestattet. 5i 21. Beider Religionen Genossen sollen gleich-. 'ig gehalten werden. <-> 25, 26, 27. Es wird aberkannt, daß von Strafen und Erstanzcn ZinS ge-ädert werde. 28. Der Obcrvogt soll das Gcmeindcbuch in Ordnung stellen. 5» 2981. llm Uitordnungcnder Justiz begegnen, soll der Obcrvogt zu Ramsen wenigstens alle sechs Wochen einen ordentlichen Per'vrtag bestellen und bekannt machen und an demselben ohne Entgeld die Parteien anhören, die Protokolle führen und^)t sprechen nach göttlichen, kaiserlichen und gemeinen Rechten ohne die ramsischcn Gewohnheiten zu verletzen.^ ig»» auch Ertratage gegen gewöhnliche Diäten halten, erstens wenn Gefahr im Pcrzugc ist, zweitens wennParteien um ein Ertravcrhör bitten, drittens wenn nur ein Thcil auf des Jmpctrantcn Kosten, darum bittet,Ellens bei einzunehmenden Augenscheinen, Bcrgantungcn, Theilungc» und Uebergabssachen, alles ohne Partcilich->n,d ohne überflüssige Kosten. Katholischen Männern, welche sich mit katholischen Bürgerinnen von Ramsen ver-machen wollen, soll ohne erhebliche Ursache das Bürgerrecht nicht mehr verweigert werden.Das Obcramt vcr-.^"gh daß der Bestand des Wirthshauses, der Mühle und der andern Güter, welche bis dahin gemeiniglich FremdenErgeben worden sei, von der Stadt Stein vorzugsweise Vcrburgcrtcn des ramsischcn Gerichts gegeben werden soll.

Gesandte» lassen unter der Bedingung bewenden, daß das Reciprocum eintrete; da aber daö Obcramtches Reciprocum nicht in dem Vertrag von 1K59 begründet findet und die Zahl der Reformierten allzugroß^vird dieser >Punct ml lotoranclum genommen. Wegen des Abzugs bleibt bei der Observanz; in Be-^'''"g auf den Einzug soll billige Moderation eintreten. Das Obcramt führt Beschwerde, daß die Stadtdie zu Ramsen bewaffne und ercrcicrc, was gegen die LandcShohcitsrechtc dcS Kaisers verstoße. Diesandten weisen nach, daß laut Kaufbriefs Ramsen der Stadt Stein mit der Mannschaft übergeben worden"»d daß die Oeffnung von 1536 dieRcisbarkcit" enthalte. Das Obcramt nimmt diesen Punct »cl rote-Es verlangt ferner, daß die von Ramsen den Zoll bezahlen sollen, daß sie keine Eidgenossen,^»beru allein der Stadt Stein Pfanduntcrthancn seien. Die Gesandten nehmen Zollbefreiung für sie^ Zuspruch, wie sie dieselbe bis dahin genossen. Dieser Punct wird beiderseits all roloi<zu<1»m genommen.' Das Oberamt erklärt, daßdem Kaiser als Erzherzog zu Oestreich und Landcsfürst zu.

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