1324 Stein.
„Ramsen vermöge der Tractate von 1656 und 1659 die freie Disposition in Ledoüiaütid» gebühre, und ^„der Orten und im ganzen ramsischen Bezirk weder durch öffentliche oder geheime Zusammenkunft keine a»d^'„als die katholische Religion ererciert werden soll: wie auch dasi dieß alles »ancle et invialnlnlitv, zu„daß, wann einem oder anderen dieser Puncten, insonderheit die Religion betreffend, in der That nicht„gelebt wurde, alsdann die Sache wieder in Stand fallen und gerathcn soll, wie sich selbige vor dieser Losw'^„cntschlagung befunden, also dasi diesem nach ein zeitlicher Erzherzog zu Oestrcich, Landgras zu Ncllenb^„nicht nur allein Landcsfürst im ramsischen Bezirk, sondern auch kpiücopns daselbst ist und mithin ihm„religinnem die völlige Disposition gebühre". Nachdem die Abgeordneten von Stein dagegen keine Eittspt^erhoben und die Gesandten Zürichs nur gewünscht hatten, man möchte bei de» alten Worten deS Trat'stehen bleiben, wird zu den Spccialicn geschritten. Der herbeigerufene Pfarrer von Ramsen beschwert1) über Mangel an Reverenz, namentlich gegen das hochwürdigste Gut— Zürich verspricht Abhülfe, das Ob^droht mit empfindlicher Strafe; 2) über Entehrung der Feiertage —man kommt übcrein. dasi an Sonw "Feiertagen keine knechtliche Haus- oder Feldarbeit mehr verrichtet werden dürfe; 3) daß die Reformierte» ^jcnigen, welche zum Katholizismus übertreten, Drohungen und Hindernisse in den Weg legen, solche ^Schweiz transportieren, Convertiten ihr Erbe Hinterhalten, katholische Kinder reformierte Gebote „anlehren" ^ ,Geiandten geben darüber ihr Mißfallen kund, das Oberamt befiehlt dem Obcrvogt, dagegen einzusäst^'4) dasi die Reformierte» entgegen dem Rcccß öffentliche und geheime Zusammenkünfte halten, Psalmenden katholischen Gottesdienst mannigfach stören — der Obcrvogt wird angewiesen, dergleichen Störung^verhüten; 5) dasi die Reformierten hindern, Kreuze und Capellen zu errichten; 6) daß sie arme Kath»^nicht, wie sichs gebührt, unterstützt und beim Absterben begraben haben wollen — der Obervogt wird beauwdiesen beiden Ucbelständen zu steuern; 7) dasi reformierte Pfarrer ramsischc Kranke besuchen — die Ges»>^bitten sich eint und anderes nklidum lün-itntis aus; da aber dieses Ansuchen dem Rccesse zuwider ist, ft ^der Entschluß darüber nicht dem Oberamtc zu; 8) Daß die Gemeinde keinen Beitrag an die ReparaturKirchhofmaucr, daS Geläute und den Mcsimer geben wolle — die Gesandten wollen für einen solchen9) daß das „hohe Glait" mit Durchführung der Tobten aus dem ramsischen Nicdcrgcricht und nellenbursfllhoher Obrigkeit nach Stein verletzt werde; l<)> daß dem Pfarrer der Klcinzehnten unrichtig geliefert, der ^ ^zehnten verweigert werde — die Gesandten läugncn die Verpflichtung zum Blutzchntcn; der Pfarrer beruft siä)sein uraltes Urbar und bittet um Justiz. Man vereinigt sich dahin, daß mit dem Pfarrer für seine Perl»" ^Auskaus des Kleinzchntens nach Maßgabe des Ertrags von 1727 bis 1728 getroffen werden soll, widrige»!'^ein jeder Theil sein Recht vor dem Richter zu suchen habe. Der Pfarrer verlangt für den Klcinzehnten15l> Gld. 11) Man kommt überein, daß dem Pfarrer, wie jedem Bürger, eine jährliche Holzgabe vera»! ^werden soll. 12) Der Pfarrer spricht die Bcfugniß an, reformierte Kinder, wenn Gefahr im Verzug ist' ^taufen. Die Gesandten geben das nicht zu, da es dem Rcscriptc von 1659 entgegen laufe. Daswill diesen Punct an den Kaiser referieren; unterdessen können solche Kinder zu Stein getauft wcr^13) Das Begehren des Pfarrers der reformierten Kopulationen halber und des OberamtS, welches diemonialia anspricht, wird von den Gesandten für unstatthaft erklärt. Das Oberamt referiert darüber an ahöchsten Ort; unterdessen soll die Sache in «tat» g»<> bleiben. Die ganze Verhandlung wird beiderseits lft'>Orts zu referieren übernommen. Absch. 267.