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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1Z22 Abtei und Herrschaft Engelberg.

Zeiten weder an angesprochener Souveränität, es sei der obern oder Niedern Gerichtsherrlichkeit, noch an aanderm etwas prätendieren und der Marchung, so die Stände Bern und Nidwalden von dem rothen ^anrißenden" auf Joch sich befindenden Nollen künstig vornehmen möchten, nimmermehr beiwohnen2) Die in Händen Nidwaldens und deS Gotteshauses Engelberg befindlichenMappen" sollen diesem ^gleiche gleichförmig gemacht und gegeneinander aulhentisiert werden. 3) Der streitige Districr im Brunisn'^soll Nidwalden wie 1710 zugehörcn, und beide Parteien sollen nach diesem Beschluß sobald als möglich ^Märchen freundlich einrichten. 4) In Beziehung auf den Zoll, welcher von Nidwalden aus die Maare» ^Gotteshauses Engelberg, die aus Mehrschah erkauft sind und aus Mchrschah durchpassieren,auf ei»gelegt hat, sprechen die Gesandten der uninteressierten Orte verirauensvoll die Hoffnung aus, Nidwaldenim Hinblick aus die dem Gotteshausc 1715 vom zweifachen Landrathe ertradicrtc Urkundedie anstäill'^Reflcrionen zu machen nicht crmangeln". 5) Für die über diesen Streit ergangenen Kosten soll dasHaus, das sich zu einer Entschädigung anerboten hatte, Nidwalden mit 1000 Gld. entschädigen, damit aber ^allen mir diesem Streite in Verbindung stehenden Kosten diesem Stande gegenüber befreit sein. 0) Die a»^Siegel und Briese verbleiben in Kraft, die etwa untergelaufenen Beleidigungen in Worten und Werkentodt, ab und in völlige Vergessenheit vergraben, die etwa gestörte gute Freundschaft und Nachbarschaft wi^hergestellt sei». Da kein schriftlicher förmlicher Schirmbrief vorhanden ist, so wird, um bei künftigen Ansi^'eine sichere Richtschnur zu haben, verabredet, sobald die gegenwärtigen Mißhclligkciten vollends beigelegteine anständige Form und Manier eines SchirmbricseS abzurathcn. Absch. 291. Anhang zu dem ^Archiv Nidwalden liegenden Vergleichs-Jnstrumente.Zu Müssen scpe hicmith, daß (zudießes Verglichs-Jnstruments) bei Undergang der Lantmarchen im Augstmonat 4nnn. 1740 die Distanz der'dem Reihenden Nolle» sich befindenden zwcy Crcuhc so guct möglich abgemessen worden, und hat man bck^den, daß solche Crcuh, von der Mitte beider Crcutzstämmen an gemessen, drey und ein halber Vierling undhalben Zohll von einander eingehauwen sind: Nil weniger ist bei dieser Gelägcnhcitth die in Händen e"Hochlobw. Gottcshauß Engelbcrg sich befindenden Original Mappa der Undcr Waldnerischcn gleich gr»"'und die ab Tittlißbcrg an dem Rcisscndcn Nollen hinab (Lauth obigen Verglich) bchörigc MarchungS-Ä'^gezogen worden."

Stein.

1727. In der zu Stockach mit dem ncllcnburgischen Obcramt veranstalteten ConfercnzZürich, daß es als der Stadt Stein Land- und SchutzHerr den Verhandlungen blos assisluncko ot >»venimicko beizuwohncir beabsichtige. Die am 22. Juli 1726 gemachte Provisionalvcrordnung in Betreff 9!»^senS, welche bis dahin nicht in allen Puncten gehalten worden war, soll wiederum revidiert werden, unddem die von Stein sich damit einverstanden erklärt hatten, daß nach den Tractaten von 1656 und 1659 ^ErzhauS Oestrcich nebst der Appellation und hohen Instanz alle landcsfürstlichc hohe Obrigkeit inecvI<;5iuLlicis und alle davon dem Herkommen und den Rcichssatzungcn gemäß abhängenden Gerechtigkeiten^Hoheiten im Malefiz und anderer Tcrritorialbcsugniß und Präemincnticn gänzlich vorbehalten seien, ^die einzelnen Puncte derselben behandelt. I. llnlilieu. 8 1. Das ncllenburgischc Oberamt beschwert sich-