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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1320 Rapperschwyl und dessen Höfe.

ß 36. 172S. Aus Anlaß der Huldigung zu Rapperschwyl werden auch die Unterthancn von Hürde»die Gesandten von Zürich und Bern beschiedcn und zur Treue und zum Gehorsam nachdrucksam cr>»»^Absch. 234, 8 32. jj 37. 1728. Der Abt von Einsiedel» läßt aus Verlangen die Originaldocuim' ^Rechte und Gerichte vorlegen, welche das Kloster Einsiedel»um das Kloster Pfcffikon" zu Hürden hat,'"'stellt beiden Ständen eine Eopic zu. Absch. 284, 8 26. j38.j 39. 17^li. Die von Hürden, dreizehn^werden in Rapperschwyl durch Handgclübdc in Pflicht genommen, unter ihnen einer, Namens Kaspardazu bestellt und ins Handgelübde genommen, daß er Aufsicht und pflichtmäßige Leidung vorfallender flrafl"Sachen übe und andere Sachen, welche zu wissen nothwcndig, berichte. Unter Ratificationsvorbchalt wiü ^befunden, daß demselben von sechs zu sechs Jahren alternative von einem der beiden Stände ein Ma»^ 'der StandeSfarbc gegeben werde. Da ferner die in den sogenannten Höfen die von Hürden nicht Z»Ziclstättc noch zu ihren Schicßgaben zulassen wollen, so kommt man übcrcin, diesen Leuten jährlich von ^Ständen 5 bis 6 gute Gulden zu Schicßgaben zu verabfolgen. Wegen Mangel an Instruction werde»beiden letzten Punete ack rvkorsnckum genommen. Absch. 598, 8 23.

Atitci und Herrschest Engclbcrg.

sBern, Nidwalde» und Eugelderg: Art. 1. Lueeru, Schwyz und Obwaldcin Art. 2

Art. 1. 1727. Das Kloster Engclbcrg verlangt wegen der Gerechtigkeit, die es amrißendcn ^ ^oder Risis Rollen" habe, zur Marchung daselbst auch admitticrt zu werden. Auf die Weigerung Nidwalde»^

die

zuzulassen, erklärt es, um so mehr Recht auf Zulassung zu haben, da es laut des Thcilungsbricfcs vonund anderer Doeumente nicht blos in Ansehung der JuriSdictionalien angrenze, sondern dieser Endenhohe Landeshcrrlichkeit und völlige Souveränität besitze; letztere spreche es hauptsächlich dem Ortegegenüber an. Nidwaldcnö Gesandte läugncn, daß des Klosters Gerechtigkeit bis dahin sich erstrecke,sonst dem Kloster auch nur die geringste Souveränität gebühre. Bern verlangt, daß sich vor allem die ^andern Theilc vereinbaren, oder, wenn das nicht erhältlich sei, daß man ohne Consequcnz oder Nachthcü übeines Thciles (wofür ein Revers auszustellen sei) zu allen drei Seiten die Märchen in Augenschein »'Nidwaldens Gesandtschaft aber erklärt, chrcr Instruction gemäß sich nicht im Geringsten mit dem Kloster ^berg einlassen zu können und blos beauftragt zu sein, mit Bern die Märchenvom rothcn Rollen »ü ^an rißendcn Rollen" zu berichtigen. Es protestiert dagegen, daß des Klosters Gerechtigkeiten bis dahin ^aber an denTütlisbcrg") sich erstrecken, sowie dagegen, daß demselben irgend einige Souveränität zustclsi- ^läßt für seine Behauptung Briese von 1511, 154(1, 1646, 1699 und 1795 verlesen. Unter.so bew»"Umständen trennt sich die Cvnfcrcnz unvcrrichtcter Dinge. Die Gesandten referieren. Absch. 268.

Art. 2. 1728. Auf den Anzug von Schwyz, daß es in Folge der durch die MarchstreitigkeitcnRidwalden und dem Gotteshaus Engclbcrg entstandenen großen Unruhen und Animositäten den Schirm^üü ^Gotteshauses obgelegen sein wolle, in daö Mittel zu treten, wird gut befunden, den Gesandten Nidwaik"^^erinnern, daß nach Intention der Schirmortc dieses Geschäft nicht:>lx>x<u'iili«mo angefangen, sondern daß ß"Jntcrposition Platz gegeben werden möchte. Zu diesem Ende möge das Gotteshaus Engclbcrg anund Vorort Luccrn eine baldige Confcrcnz begehren. Absch. 289, 8 4. 3. 1728. In Betreff der Streitig