Rappcrschwyl und dessen Höfe. <319
Magistrats aufzuzeichnen, damit derselbe Rccruten aus den Schirmortcn sofort wieder ledig lassen und heim-sen könne. Die glarnerischc Gesandtschaft bleibt bei der früher gegebenen Erklärung ihres Standes, daß"^lich keine andern Werbungen, als für Hauptleutc auö den Schirmortcn zu Rappcrschwyl zugelassen werdenund macht wenig Hoffnung für eine andere Instruction. Absch. 508, 8 20. >! 32. I7Ä3. Rathshcrr^ Seevogt Brentano zu Rappcrschwyl hatte sich zum Rccurs an Glarus gewendet, und dieses hatte nachBestimmungen der Verordnung wegen des Rccurses von <742 die Sache an Zürich berichtet, zugleich aberweil es Gefahr im Verzug erblickte, einen Provisionalbcfehl an Rappcrschwyl erlassen, daß es in den^ Fall betreffenden Proceduren nicht fortfahren dürfe, das alles in der Ansicht, daß es jenem Abschiede^ zuwiderlaufe. Zürich und Bern halten dieses Verfahren für unzulässig und Unordnung herbeiführend.^ dringt darauf, daß es bei dem ratificicrten Abschiede von 1742 verbleibe. Nach seiner Ansicht sollteals gewöhnliches Provistonalort, in allen gemeinen Vogtcicn bcgwältiget werden, wenn es bei'"An«, Rccursanmcldungcn nöthig sein sollte, einen Interims- oder Provisionalbcfehl an Rappcrschwyl^ Einstellung weiterer Erccution zu erlassen mit der Pflicht, den andern Schirmorten sofort NachrichtZU geben. Ein solcher Provisionalbcfehl soll aber nicht länger gültig sein, als bis die Schirm-"nhcllig oder pur .n-.jor-, disponiert haben. GlaruS hingegen glaubt, durch seine Handlungsweise denIhrigen Abschied keineswegs verletzt zu haben, und wendet ein, daß, wenn bloö Zürich zur Erlassung eines^isivnalbcfchlö berechtigt sei, niemand von Rappcrschwyl oder dessen Angehörigen anderswo, als bei ZürichEueren werde, wodurch die in jenem Abschiede enthaltene Verfügung kraftlos würde. Es behält sich seinechtc und Befugnisse bestcrmaßcn vor. Zürich vernimmt Berns freundcidgcnössische Defcrcnz mit Lieb unddaß es jcweilen mit solchen Provisionalbefchlcn sorgfältig verfahren und sie nicht ohne hohe Nothwen-'^U erlassen werde. Absch. 508, 8 2t. 33». I7Ä». Nach Ablauf der üblichen sechs Jahre wird die^igung in der 1719 festgesetzten Weise vorgenommen nur mit dem Unterschied, daß, während früher der^irmbrief durch den Stadtschrcibcr verlesen worden war, jetzt die neue ratificiertc Eidesformel vom zürcherischen^ativnssecrctär verlesen und von den Rüthen, der Bürgerschaft und den Hofleuten beschworen wird. Fernerder Schloßvogt Joh. Ulrich Fuchs, wie es im lctztjährigcn - Spruchinstrumentc Art. 11 festgesetzt^u, m Pflicht genommen. Absch. 508, 8 22.
u. Dorf Hürden,an der Rappcrschwylcrbrückc.
(Zürich und Bern.)
Art. zzij. Z DaS Dörflcin Hürden sammt dem ausgcmarchtcn Bezirk dicßseits der Rappcrschwylcr-so vvrmalcn Schwyz zugehört hatte, im letzten Kriege aber zu Händen von Zürich und Bern acguiricrt wor-hat «och ,,icht gehuldigt. ) Dasselbe enthielt 7 Haushaltungen und 34 Seelen.) Zürich schlägt vor, dasselbe°k'Vogte zu Wädcnschwyl in beider Stände Namen in Huldigung nehmen und die Justiz daselbst vonDemselben verwalten zu lassen. Bern pflichtet unter RatificationSvorbehalt bei. Absch. 48, 8 27. sDic Ra-^-ttioi, erfolgte.) ^ 34. 1743 Den 23. August wird durch Statthalter Meyer von Zürich und Rathshcrrn^ar,wr von Bern im Beisein des Vogtes von Wädcnschwyl die Huldigung eingenommen. Hürden zählte6 Haushaltungen und 9 eidfähigc Individuen. Absch. 28. !l 35. 171». Die Gesandten Zürichs^ Berns lassen die Unterthancn zu Hürden vor sich kommen (Hürden zählt jetzt 8 Haushaltungen) undsic ^ aller Treue und zum Gehorsam an. Zum Zeichen der Jurisdiction, welche beide Stände daselbstWird beschlossen, einen Fahnenstock mit beider Stände Wappen daselbst zu errichten. Absch. 146, 8 5.