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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1318 Rapperschwyl und dessen Höfe.

daß, wenn Einer, mir einem hochobrigkeitlichen Wcrbungspatenl versehen, bei dem Magistrate sich anmelde, ^selben die Werbung nicht verweigert, sondern im Gegcntheil aller Vorschub geleistet werden, einemaber keine Werbung gestattet sein soll. Absch. 491, 8 1. j! 28. 1742. ES wird eine Eidesformel fl'N ^Burgerschaft der Stadt Rapperschwyl und die Angehörigen des Hofs Jona entworfen, welche einen bcso»^Vorbehalt des Standes Glarus unnöthig macht. Diese Eidesformel wird dem Magistrat zu Händen der ^gerschaft von Rapperschwyl mitgctheilt und dem Abschied zu hoher Ratification beigelegt. Absch. 491, 8 ^29. 1742. Da der Leutpriester zu Rapperschwyl die erforderliche Konfirmation bei Zürich nachzusuchen ^

weigert, wird der Magistrat daselbst aufgefordert, diesen Leutpriester zum Gehorsam anzuhalten, wirdie Schirmorte selbst die völlige Collatur übernehmen und einen andern Leutpriester setzen würden,habe der Magistrat den Frühmesscr, welcher bei Bern die Konfirmation eingeholt und dcßwegen angcss^wurde, zu schützen. Absch. 499, 8 12. 39. 1742. Die von der Rapperschwylerconferenz sArt. 2628s ciün'^fcnen Artikel betreffend das Rccursrccht, die neue Eidesformel und die Werbungen werden von ZürichGlarus ratificicrt, die beiden ersten auch von Bern, nur daß dasselbe bei Ersterm beantragt, stattals ^wann jemand der Burgern oder Hoflcutc mit Grund sich beklagen könnte" zu setzen:wann aber jcmans ^Burgern oder Hofleute u. s. w." Den die Werbungen betreffenden Artikel kann es nicht ratificicrcn, ^derselbe der bisherigen Uebung und Freiheit der Stadt Rapperschwyl zuwiderlaufe. Zürich und Glarusstehen sich nicht zu der beantragten Acnderung in Betreff des Recursrechtes. Der Beschluß wird mit Uet"4^üimmung aller drei Stünde in der ursprünglichen Form dem Magistrate von Rapperschwyl Übermacht-Beziehung auf die Werbungen wird von der zürcherischen und der glarncrischen Gesandtschaft entgegnet,Rapperschwyl auch in frühem Zeiten keine unbeschränkte Wcrbfrciheit genossen habe, wie mehrere Verordu» Naus dem vorigen Jahrhundert bewiesen, und daßdie Natur der Freiheit und der Rcchtsamc von Rappel .eine solche willkührliche Werbung nicht zugebe," auch daß keine Briefe und Siegel für unbeschränkte Wer ^heit vorhanden seien. Es wird der Wunsch nach baldmöglichster Vereinigung ausgesprochen. Berndas Angehörte all roleieiulu»,. Absch. 499, 8 13. ^ 31. 17411. Bern kann seinen Beitritt zu obigee ^Werbungen betreffenden Verordnung nicht erklären, da es immer noch der Ansicht ist, daß durch siestl^'^Rechtsamen der Stadt Rapperschwyl zu nahe getreten werde; hingegen erklärt es sich zu andern den UnKgen begegnenden AbhülfSmitteln bereit, was um so eher geschehen könne, da Rapperschwyl selbst unläibü^aller Gebühr und Billigkeit sich anheischig gemacht habe. (Das geschah in einem Schreiben vom 24-1743, in welchem die Stadt bittet, man möchte sie bei der althergebrachten Wcrbfrciheit belassen.) Mn» ^ ^nigt sich nun, da Bern seinen Beitritt verweigert, unter RatificationSvorbchalt aus folgende Maßregel"'Den Hauptlcuten auö den Schirmortcn, welche mit den erforderlichen Patenten von ihrer Obrigkeit " ^sind, kommt zu Rapperschwyl eine ungehinderte WerbungSfrciheit zu. Denselben soll aller Vorschul' g ^werden; ihre Werbungen gehen allcn-andernder Gebühr und Anständigkeit nach" vor. 2) RaPpelD"'^die Freiheit, auch Hauptlcuten aus andern eidgenössischen Orten Werbungen zu gestatten, nicht benommen,sollen dieselben sich auf die wirklich geborenen Eidgenossen und auf die ordentlich als eidgenössische avouiertebeschränken. Von den Werbungen, um welche man sich beim Magistrate zu Rapperschwyl anmeldet,selbe jcwcilcn den Schirmortcn Kenntniß geben. 3) Keinem Fremden darf Werbung daselbst zugelassen4) Keine Bürger, Landlcutc oder Unlerthanen der Schirmortc dürfen daselbst geworben werden; derhat sorgfältig darauf zu achten. Die Fehlbarcn und die Hehler sind vom Magistrateernst anzusehen- ^Rccrutcn sind vor ihrem Abmarsch zu craminieren, mit ihren wahren Namen, ihrem Hcimathsort zu Han^n