Rappcrschwyl und dessen Höfe.
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^ diesem doppelten Strcitgcschäste, sowie auch bei dem besvndcrn Klaghandel des AlrstatthaltcrS JohannesAmeisen vorgcsallen sind, welcher aus dieser Konferenz ebenfalls erledigt worden. Der >--ccvogt Laurenz^eiitano soll in der Kirche und bei öffentlichen feierlichen Anlässen seinen frühem Rathsrang wieder cinneh-und die Emolumcnte von seiner RathSstellc beziehen, jedoch wegen seiner anstößigen Aufführung gegenüber^>ner Obrigkeit noch ein Jahr lang den Rathsvcrsammlungen nicht beiwohnen. Der Bürgerschaft sollen auf^»' RathhanS die gemachten Verordnungen im Namen der Schirmortc mit der Ermahnung zur Eintracht, zurUmseitigen Friedfertigkeit und zur Ehrerbietigkeit gegen die Obrigkeit verlesen werden, - Jakob Basilius^enmann, welcher wegen unguten Reden, die er gegen die Obrigkeit ausgestreut hatte, und wegen einerMüßigen allgemeinen Klagschrist den 23. Nov. 1739 baunisiert worden war, soll die ausgestandene Strafeselbst haben, von der Stadl und deren Gerichten sich wieder wcgbegcben (er war aus das Versprechenl'chcr» Geleites vor den Gesandten erschienen, um sich über den Magistrat zu beschweren); wenn er aber bei^ neuen Aemterbesctzung zu Johanni beim Magistrate mir einer Supplikation Ankommen wolle, so könne ihm^ Stadt wieder geöffnet und er in die Genossame eines Bürgers wieder eingesetzt werden; doch soll er noch3ahr „von der Fähigkeit zu mindern und zu mehren" suspendiert sein. Seine Bücher, Kleider, sein Stück Neh^ Spital nebst den 19 Gld., welche aus seinen übrigen Habseligkeiten erlöSt.wordcn, sind ihm dann aus Mitleidenzuzustellen. In Beziehung aus seinen Bruder Joseph Anton, welcher von seiner Gcrichtöstcllc suspendiert^be», bleibt es bei der Erkanutniß des Magistrats vom 13. April 1711 und dessen darin gemachten Ancrbie-Es werden ihm in Folge desselben Ehr und Richtcrrang, sowie das abgenommene Seitengewehr zurück-^llt, Geldstrafe aufgehoben. Bei erster Vacanz einer Richterstcllc soll er wieder angestellt werden.
^ April 1712. —Absch. 191, 8 1.
Art. 26. 17Ä2. Es wird die Frage besprochen, wie in Zukunft das Recursrccht an die Schirmortc aus-übt werden soll. Glaruö will bei den althergebrachten Rechten dcS Schirmbriess von 1161, des GnadenbriesSl532 und der Abschiede von 1703. 1701 und 1708 verbleiben, wogegen Zürich und Bern remonstrieren,^ sie nicht zugeben, daß Glarus mehr Rechte als sie habe und dieselben für sich allein genieße, wie eSden, Bemerken Berns geschehen sei, als Glaruö in dem rikcnmannischen Handel, „eine Gattung Provi--^d«le zu Revokation der Urthcil von dem Magistrat vorgekehrt habe". Nachdem Glarus über dieses Ver-den Rechenschaft gegeben und bemerkt halte, daß die Aufführung des Magistrats zu Rappcrschwyl in diesemSchäfte Glarus zu solcher Verfügung genöthigt habe, tun sein Recht beizubehalten, kommt man unter Vor->>t dcr Ratification hinsichtlich des Rccursrechtes über Folgendes übcrcin: Der Magistrat zu Rappcrschwyldeinen der Burger oder Hoflcutc, welcher bei den Schirmorten sich Raths erholt, deßwcgcn zur Vcrantwor-""K Ziehen, noch so ansehen,' alS Härte er gegen seinen Eid gehandelt; der Rccurs soll zugelassen sein, „sowohlder Magistrat und die Bürgerschaft zu Rappcrschwyl oder die Stadt mit den Hosleuteu und umgekehrtZwistigkeit gegen einander verfallen thäten, als auch wenn jemand den Burgern od» Hoflcutcn mit Grund5 könnte, daß er Gewalt leiden müsse". Kommt eine Beschwerde bei einem der schirmortc ein, so ist"'U allen ihren Umständen nach Zürich zu berichten- Wenn dieses den Magistrat zu Rappcrschwyl darüber^"°n»nen hat, so wird mit den übrigen Schirmortcn aus dem Wege der Korrespondenz besprochen, ob der Rc-5 dieser Sache statthaft sei; bei Ungleichheit der Ansichten entscheidet die 'Majorität. Absch. 191, 8 1- »1712. Es wird von den Gesandtschaften für unzuläßig angesehen, daß Rappcrschwyl ferner ein allgemet-^ Ncrbplatz sei, und beschlossen dem Abschiede von den Werbungen beizufügen, ob eS den Schirmorten mcht^Uig dies/Werbungsfreihcit auf deren Vcrburgertc und Landesangehörige zu restringieren und zwar ,o,