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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1316
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l3tti Rappcrschwyl und dessen Hose.

Wenn aber dergleichen Bewilligungen Gemeinden oder Privaten zu deren merklichem Schaden erschwert odernicht ertheilt werden sollten, so ist denselben unbenommen, an die Schirmorte zu rekurrieren. 5) Derdienste halber, welche die Hofleute der Stadt Rappcrschwyl zu leisten haben, wird festgesetzt, daß ihnenmehr, als jährlich vier Tage, zugemuthct werden dürfen und zwar so, daß daö Ackern auf der sogcna»»^Burgcrwcid unter denselben begriffen ist und diejenigen Hofleute, welche weder ganze, noch halbe Züge ha^''dieser Frondienste enthoben bleiben sollen. 6) In Beziehung aus die Schützengcsellschast, welche den Burg^'zu Rappcrschwyl mir den Angehörigen des HofeS Jona gemeinschaftlich ist, bleibt es bei den OrdnungFreiheiten und dem alten Herkommen, jedoch mit der Erläuterung, daß jährlich zwei oder wenigstens eintag sein und die Hofleute von densürnchmstcn" Schießgabcn niemals ausgeschlossen sein sollen; daß st'rder Schützengescllschast die Vorstellung der neuen Schützenmerster zu obrigkeitlicher Confirmation, welchegefordert worden, nachgesehen sei; daß jährlich nach abgenommener Rechnung über das Schützengnt eine -sehnst derselben der Gesellschaft mitgethcilt, der Verwalter dcö SchützcngutS hinreichende Kaution leisten ^7) Da die Mühle zu Rappcrschwyl von Seiten des ErzHauses Ocstreich 1405 zu einer Zwangömühlc ge""'worden, so sollen die Hofleutc pflichtig sein, entweder in dieser mahlen zu lassen oder (was ihnen seit länspZeit gestaltet worden) in der Mühle des Klosters Wurmspach; doch sollen sie jederzeit ehrlich gehalten und 'gegründete Beschwerden gelröstet werden. 8) Der Magistrat von Rappcrschwyl erklärt, daß er die Hostend 'freien Verkauf ihres ObsteS, außer zu deren eigenen Vorsorge in Zeiten der Theurung, nicht hindern werde, ^sowenig am Pflanzen von allerhand Feldsrüchtcn und namentlich der Windcrbscn, wofern es ohne Schwö^^der Waldungen geschehen könne; serner daß er, wenn ein Hofmann zu Bebauung seiner Güter um Wag^holz aus den Stadtwaldungcn Ankomme, demselben um einen billigen Preis zu entsprechen geneigt ser-dieser Erklärung läßt man eS lediglich verbleiben. 0) Dem Magistrate zu Rappcrschwyl liegt nach seiner 0^ncn Erklärung vom 20. Februar 1740 ob, die Jonabrückc künstig herzustellen und in Ehren zu halten;gegen darf er das dazu erforderliche Holz aus den Gemeindeholzungen ohne Entgcld nehmen. 10) Dirlcute sind nach hiSherigcr Ucbung fähig, in die WeidrechtSbrudcrschaft einzutreten; hingegen soll die An»"eines WeidrcchtSgenossen, wie bis dahin, von dem Belieben der Gesellschaft abhängen. 11) Die schon ia>bher aus dem SiechenhauS zur Jluc in den Spital zu Rappcrschwyl gezogene Kerncnspcnde soll daselbst grlm»Verden und die Auöthcilung, wie dermalen, also auch weiter vor sich gehen. 12) Bei der Abstellung der ^Mcyenbraut" soll es sein gültiges Bewenden haben, weil solche weder den Burgern, noch den Hvfleuten »gegeben wird. 13) Der Gemeinde Bußkirch ist unbenommen, zu ihrem und der Gemeindögcnossen nothdü^gcm Gebratich ein Schifflein zu halten; auf demselben dürfen aber nicht fremde Personen oder Sachenwerden, namentlich nicht verdächtiges Gesindel; zu Contagionszciten ist beständig anzuschließen, alöder Magistrat zu Rappcrschwyl Aufsicht führen wird. 14) Der von ebendemselben Magistrate unlängstGemeindsbezirk zu Kcmpraten erbaute Kohlgaden kann stehen bleiben und zu einer Art Susi ferner grwerben; jedoch soll niemand schuldig sein, seine Waaren daselbst einzustellen, sondern es steht, wie bisher,mann frei, dieselben Leuten auö der Gemeinde in Verwahrung zu geben. Diese Verordnung wird in Rausgefertigt und ein Eremplar dem Magistrat zu Rappcrschwyl, das andere den Hoflcuten übergeben. ^ ^bcn zu Rappcrschwyl den 28. April 1742. Folgen die Unterschriften der Gesandten. Der Kostenwird beschlossen: Die Hofleute haben 1000 Gld. zu bezahlen; daran bezahlen diejenigen zwanzig Bürger ^Rappcrschwyl, welche wider die Obrigkeit sich ins Recht gelassen, bis Martini 300 Gld.; daS Ucbrigc ^dem gemeinen Stadtgut abzuführen. Ferner soll Vergessenheit aller Mißbclicbigkeiten beobachtet werden,

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