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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rapperschwyl und dessen Hösc, . iziz

s^schast vorfallen, nüt einer Maas oder höchstens einem Kopf Wein zu bestrafen. Ferner steht es bei denHündwcrksgcsellschaften, von der gesetzten Wanderschaftszcit zu dispensieren; das für die Dispensation dem Be-'Ucndm auferlegte Geld gehört den Handwcrksgesellschaften. 23) Wenn ein Bürger zu Rapperschwyl eine^>ehast-AZirthschaft besitzt und dazu noch eine Metzgehchastc erbs- oder kansweisc bekomnu, so darf er beide Ehe-^stei, nebeneinander behalten und betreiben. 2ck) In Betreff des Zolles, so die Fremde» z» bezahlen haben,bleibt es Zuordnung; eine Steigerung derselben darf ohne Bewilligung der Schirmortc nicht vor-

^Nvmnicn werden. Bon Waarcn, welche von benachbarten Handwcrkslcutcn in die Stadt oder deren Gerichte^ Verarbeitung gebracht oder geschickt werden, wird weder Ein- noch Auözoll bezahlt. Der bürgerliche Zollach vor alten Tariffa erlegt. Bon Waarcn, welche nicht aus der Tariffa stehe», sie mögen bestehen,^Nn sie wollen, und welche ans Mchrschatz erkauft sind, wird als Ein- und Anszoll 1 Batzen vom Ecntncr/büsit, hjA hinunter auf 25 Pfund nach Porportion. 25) In Betreff dei/Burgcrwaldung und deren Be-rgung, per Berthcilung des BurgcrholzcS und der jeweiligen Ausgabe der auf der Burgerwcide gepflanztcn^'chte bleibt es bei der bisherigen Ucbung. Die Disposition darüber steht dem Magistrate zu mit der Er-^""»ng, daß, so oft die Räthc dergleichen Feld- uiw Baumfrüchte beziehen, cur gleiches Quantum auch den^lgcn Berburgcrtcn zukommen soll. Rapperschwyl l, Mai 17ck2. Folgen die Unterschriften der Gesandten" Schirmortc. DieserSpruch und dieses Vcrordnungsinstrumcnt" wurde den 3. Mai der eigens zu diesem^veeke auf dem Rathhausc versammelten Bürgerschaft zu gehorsamem Berhalt abgelesen mit dem Bemerken,"b alles, wasin dem bürgerlichen Bcschwcrungshandcl und in den dermalen berichtigten Klaggcschästengegangen" völliger Vergessenheit übergeben sein, daß niemand dcßwegcn behelligt oder berechtiget werden,^ daß jHer sich vor unfricdlichcm Wesen hüten solle.

Ferner wird über die Beschwerden des HofcS Jona gegenüber dem Magistrate von Rapperschwyl solgcn-.^daßc» gesprochen und zwar zuerst über die streitigen Punctc deö Hosrodels. Art. 2, das Gericht zu Jonaäffend. Der Stadtschrciber zu Rapperschwyl soll in Zukunft ohne Schadcnsbeschwcrdc der Hosleute ein^Ntlicheg Gerichtsprotocoll führen, jedoch von jedem Urthcil, welches er aus Begehren der einen oder der^bern Partei.ausfertigt und übergicbt, U) Luccrncrschillinge erhalten. Bei diesen Gerichten hat er aber keinezu geben, sondern bloS die Stelle eines Schreibers zu versehen. Hingegen hat im Namen der Stadt^dPersÜMg der Stadtrichter, oder wer sonst vom Magistrate dazu verordnet ist, zu allen Zeiten das Gericht^ ^'hren, und es mögen auch von Seite des Plagistrats noch zwei andere Personen des kleinen oder des großendthcs, welche aber nach Sage deS Hosrödels wenigstens7 Schuh für sich und 7 Schuh hinter sich" eigen-tliche vom Bezirk des HofeS haben müssen, den Gerichten beiwohnen und urthcilen. Ferner soll^ Magistrat zu Rapperschwyl von nun an zehn verständige, obiges Quantum eigenthümlichcr Güter in deinbesitzende Männer aus den Gemeinden desselben zu beständigen Richtern erwählen und bei Abgang eineschni nsicder aus ebenderselben Gemeinde die Zahl ergänzen. Dem Stadtrichter von Rapperschwyl, oders°"st das Gericht präsidiert, steht bei innestehendcn Stimmen der Entscheid zu. Wegen Bezahlung derskt"tionSbusic im Falle, daß jemand von dem Hofgericht an den Rath zu Rapperschwyl appelliert und da-am Unrecht erfunden wird," soll es nach bisheriger Ucbung gehalten werden. Art. 3. Wenn in der' Zwischen den vier jährlichen Hofgerichten Streitigkeiten um Erb und Eigen oder andere Sachen, die angehören, vorfallen, so sollen dieselben zur rechtlichen Erörterung erster Instanz nicht vor den Rath zu^Wpcrschnnsi gezogen werden, sondern man soll bis zu dem ersten gewöhnlichen Gericht zu Jona warten.Gefahr im Verzug ist, so kann die Recht begehrende Partei bei dem Stadtrichtcr zu Rapperschwyl

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