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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1312 Rapperschwyl und dessen Höfe.

Geistlichen haben der Leutpricstcr bei Zürich, der Frühmcsser bei Bern um die Bestätigung anzuhalten; ^nächstfolgende Bestätigung kommt GlaruS zu. 12) Vom Magistrate darf ohne Zuthun und Beistimmung ^Bürgerschaft an dem Stadtrechte, wie es jetzt eingerichtet ist, nichts abgeändert werden. Finden SchuldKlein- und Großräthc eine Abänderung ersprießlich, so bcrathcn sie dieselbe und schlagen sie einer eigensdiesem Zwecke zu veranstaltenden Burgervcrsammlung vor; durch freies Mehr wird die vorgeschlagene Aenve"»^angenommen oder verworfen. 13) In Beziehung auf Auvthcilung der Aemter und der auS derselben f"^ ^Räthe fließenden Emolumcnte, ebenso wie und von wem die Rechnungen abzunehmen sind, läßtes bei der bisherigen Uebung bewenden. Die bestehenden Bestimmungen, wer zu den verschiedenen Ä»^bcdicnungen den Zugang habe, und von wem deren Bestellung und Auötbeilung abhänge, wird nach demMagistrate eingegebenen und dem Abschiede beigelegten Verzeichnisse bestätigt. 14) Der Magistrat ist bcs»^nothwendig crjchcincnde neue Bedienungen nach bisherigem Herkommen zu errichten. 15) Hinsichtlich des)»^'guts und der Schützcngescllschaft soll alles nach bisheriger Uebung gehalten »Verden. Das Schützengut »"'durch einen Herrn des kleinen Raths gegen Leistung von Kaution verwaltet. Nach alljährlich abgeiw»'»'^,Rechnung hat derselbe am nächstfolgenden Schicßtag der Gesellschaft durch eine Abschrift der Rechnung Kc»»^von dem Stande des Schützcngutcs zu geben. Der Gesellschaft wird die Vorstellung der neuen Schütze»»"''zu obrigkeitlicher Konfirmation nicht mehr zugcmuthet. Jedes Jahr sollen zwei oder wenigstens ein Sch"^gehalten werden; sämmtliche Schießgabcn gehören ohne Ausnahme der ganzen Gesellschaft an, und keine»'^gliedc darf der Zugang zu denselben gesperrt werden. 16) Künftig haben bei den Vergantungcn vonwelche von obrigkeitlich geordneten und beeidigten Vögten im Namen von minderjährigen Kindernwerden, der Landschrcibcr und der Großweibel zugegen zu sein; hingegen aber sollen dergleichen Vogtök"' ^und Waisen die obrigkeitlichen Konfirmationen über Käufe und Verkäufe, so für sie geschehen, ohnecrthcilt werden. 17) Den Theilungcn, bei welchen abzügig GM sich befindet, hat der Stadtschrcibcrder Obrigkeit beizuwohnen, jedoch nur so lange, bis das Jnventarium gezogen und vervollkommnet ist. 18) 3» ,fallenden AuffallShandlungcn sollen die obrigkeitlichen hierin fälligen Kosten allen andern Forderungen vorang'^'sollte aber die Obrigkeit »och sonstige Ansprüche haben, so ist sie den übrigen Schuldgläubigcrn dafür gleich)"»"19) Der Pfändungen halber bleibt cS bei den in dem Stadtrcchtc enthaltenen Satzungen mit der Erlä"""'daß, wenn einem die Pfändung angesagt wird, derselbe während der Zeit von vierzehn Tagen (so langedie wirkliche Pfändung eingestellt) in seinem Haus und Gcwerb schalten und walten möge, außer wen» ^fahr im Verzug sich zeigen und betrüglichc Entfremdung der vorhandenen Effecten zu befürchten ^welchem Falle der Magistrat auf Anmelden der Gläubiger berechtigt ist, nach gewissenhaftem Befinde" ^SacheVorsehung zu thun". 2g) In Betreff der Beschwerde, daß die Stelle eines pfäfcrsischcnmit der Stelle eines Klcinraths unvereinbar sein solle, läßt man eS bei der gegenwärtigen ^b""öbleiben. 21) Von allem Wein, welcher ausgeschenkt wird, er sei eigenes Gewächs oder erkauft, soll »ach ^und beständiger Gewohnheit das Umgeld bezahlt werden. 22) Die sogenannte Schmiedenzunft soll ihre" ^mann mit freiem Mehr fernerhin aus den Herren des kleinen Raths zu wählen haben; mit solcherstelle ist zugleich der erste Rang auf der Zunft verknüpft. Dem Obmann steht es zu; das Bot z" t" ^und die Zunft auf gewohnte Zeit zu Behandlung der eigentlichen Zunftgeschäfte ohne Befragung ^zu versammeln. Außerordentliche Versammlungen dürfen nur mit Vorwissen und Erlaubniß von Sch"und Rath, nachdem denselben die in einer solchen Versammlung zu behandelnden Geschäfte angezeigt w ^sind, gehalten werden. Der Zunstgcsellschaft steht künftig die Befugniß zu, kleine Frefel, welche in ihres