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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1314 Rapperschwyl und dessen Höfe.

oder bei demjenigen, welcher dannzumal zur Führung des Gerichts gesetzt ist, ein außerordentlichesricht zu Jona verlangen. In diesem Falle hat der Unrecht habende Theil jedem der beiden Richter ^der Stadt und dem Stadtschreiber 20, jedem Richter aus den Hofleutcn 12 Luccrncrschillinge zu bezahlArt. 4. Der Rath zu Rapperschwyl bleibt bei scineim dicßfälligen Strafrecht und der bisherigen Ausübung ^selben in der Stadl. Eine gleiche Bewandtniß hat es auch mit Art. 5 mit der Erläuterung, daß es ^Rath zu Rapperschwyl zukomme, bei vorfallenden Frefcln jeweilcn zu Schützling des Schadens drei beeidigMänner aus den Hofleutcn zu ernennen. A r t. 6. Dem Magistrate zu Rapperschwyl kommt das Malest; ^ner allein zei, und derselbe ist keineswegs verbunden, jemanden von den Hofleuten zuzuziehen. Art. 7 st'^seine Erläuterung in Art. 2. Hinsichtlich der Art. 8 und 9 bleibt eS bei deren buchstäblichem und klarem Jnb^'Art. 1t). Wenn Hinsort jemand als Hintersäßc in den Hof angenommen und ihm vom Magistrat 1 ^jährlichen SchirmgeldS auferlegt wird, so soll derselbe neben diesem Schirmgcld, so lange er im Hof bleibt, ^Hofleutcn einen halben Gulden Hintersäßgeld bezahlen; ein neuer Einzügling hat ebenfalls außer dem ^zuggcldc, welches er der Obrigkeit zu Rapperschwyl bezahlt, die Hälfte desselben den Hofleuten zu entrißDoch sollen diese Bestimmungen nicht auf die schon angenommenen, sondern blos auf die künftig anzunclst^den Hintcrsäßen und Einzüglinge in Anwendung gebracht werden. Art. 11. Hinsichtlich des freiender Hoftcntc hat es bei bisherigem Gebrauche zu verbleiben. Wenn aber früher einige Hoflcute um 5t)zu Burgern von Rapperschwyl aufgenommen worden sind, so folgt nicht daraus, daß die Hofleute z» "Zeiten den ungehinderten Zugang zu dem Bürgerrecht in Rapperschwyl gegen Erlegung dieser Summe h^!sondern der Magistrat hat jederzeit darüber nach Gutbefindcn zu disponieren. Art. 13. Daß die Höflesder Besetzung der Hofweibelstelle drei Männer in Vorschlag geben, aus welchen dann der Rath zufchwyl einen wählt, wird billig gesunden und nicht im Widerspruch stehend mit Art.*13. Art. 23. Wen» ^diesem Artikel schon einEhhaststättgcnossc" zu Jona, der nicht im Hofe seßhaft ist, nicht das Reckst ^das Holz von seiner Gerechtigkeit anderswohin, als auf die rechte Hofstatt zu führen, so soll es doch nach ^mildern Urtheilc des Raths von Rapperschwyl von 1523, welches auch von den Hofleutcn damals "M'"men und 1796 von den Schirmortcn bestätigt worden ist, sein Verbleiben haben. Art. 27Mind 28ferner gehalten werden; aber die Vcrgantung der Pfänder soll jeweilcn zu Jona geschehen. GlaubtSchuldner, es sei zu wenig gelöst worden, so kann er das Pfand durch drei der gesetzten Richter im Bcdes Gläubigers schätzen lassen; Letzterer hat dann das Pfand um diese Schätzung anzunehmen, der Schu ^hingegen hat jedem der drei Richter 12 Luccrncrschillinge zu bezahlen. Art. 29. Wie der Hof zu IM'"Rcchtung hat, daß Keiner der darin sitzt, zu Rapperschwyl Jmmi oder Zoll zu zahlen verpflichtet ist, ^den Hoflcntcn auch keine neue Beschwerbe zugcmuthct werden und ihnen fortan gestattet sein, ihr vorräckstö^Holz auf dem sog. Bräunackcr selbst und ohne Entgelt» auszusetzen. Art. 33. Nach demselben soll die ^tung tcstamcntlichcr Verordnungen und die Fertigung von Kauf und Verkauf vor dem Hofgericht zu 5^stattfinden, ausgenommen wenn beide Theilc den Richter zu Rapperschwyl darum zu richten erbitten. 2lrt- ^Da die Steuer, welche die Hoflcute dem Magistrate zu Rapperschwyl als ihrem Herrn und Vogtzustatten haben, seit unvordenklichen Jahren nicht mehr mit 2l) Pfd., sondern mit einer größern Summe beiwird, so soll es bei dieser Uebung bleiben, die Steuer jedoch nicht weiter erhöht werden. Art. 36. 3" ^auf BeHolzung der Burg und Feste zu Rapperschwyl bleibt es bei bisheriger Uebung, nämlich daß d ^Hofmann, welcher eine Ehehaftsstatt hat, jährlich ein halbes Klafter Holz dahin zu liefern habe. Bon^Holze sollen jährlich 5 Klafternebcnt sich gestellt" und der daraus erwachsende Vorrath zur Dispositiv