Rapperschwyl und dessen Höfe. > > > l
""d dürfen es nicht vermehren Die Bußen und Gefälle sollen nach dem Briefe von 1406 zum gemeinenV-st-n verwendet und in den Stadtseckel geliefert werden. 4) Der geheime Rath soll fortbestehen und .ruö^Mlthciß, Statthalter, Schloßvogt und Sendschrcibcr zusammengesetzt sein; derselbe darf sich aber m kerne^ern Geschäfte mischen, als in solche, die ihm privative zugehören. 5) In Betreff der Besetzung der Tn-bunalicn bleibt es bei der uralten Ucbung, vermöge deren, wie den kleinen Rüthen die Besetzung des klemcn""d des großen RatheS, also beiden Rüthen zugleich die Wahl des Stadtrichters und der Mitrichtcr desselben^°ht, mit der Erläuterung, daß wenn ein Geschäft appol'-mcko von dem Gericht an den Rath kommt, der^adtschreiber dabei auch wohl wiederum urtheilcn und sprechen Helsen kann, und wenn ein solches Geschäft'"dm großen Rath „wachsen" sollte, auch die Beisitzer des Stadtgerichts, welche des großen Ratheö sind, m^esir weitem Instanz'Richter sein können. In dem Falle aber, daß in dem kleinen Rath die Zahl der Richterder gleichen Appcllationö- und in andern Sachen durch den Ausstand bis unter vier „abschweinen" sollte,'st die Sache an den großen Rath zur Bcurtheilnng gewiesen, und mag dann die Zahl der Richter noch ,o^"ng sei», so ist darüber ohne fernem Zuzug aus der Burgerschaft abzusprechen. Der Wahlen halber bleibtd°i der bisherigen Uebung 6) Klein- und Großräthc haben ferner die Gewalt, neue Bürger anzunehmen.'°lcher neu angenommenen Burger muß aber nach dem Stadtrcchte zehn Jahre in der Stadt oder derenRichten seßhaft sich aufgehalten haben, widrigenfalls er dem Abzug unterworfen ist. Dem neu aufzunchmen-legen Klein- und Großräthe je nach Beschaffenheit seines Vermögens eine Summe Geldes zu Händen dcS^«dtsi-ckels auf und können noch überdies, von demselben eine bescheidene Belohnung für ihre „Mühwaltung"ih», fordern „Bon außenhcr der Eidgenossenschaft gebürtige Personen" können nicht ohne Vorwisscn undBilligung der Schirmorte m Bürgern angenommen werden. Witt ein Bürger a»S der Stadt und derenAchten mit Beibehaltung seines Bürgerrechtes wegziehen, so ist ihm daS auch ferner gestattet; er hat aberHandon des Stadtscckcls jährlich den Burgcrguldcn zu bezahlen. Obige Ordnung ist aber blos aus künftig^"nehmende Bürger anzuwenden. 7) Die Annahme von Hinterfüßen hängt fernerhin von dem Belieben^ Schultheißen und der beiden Räthe ab; jedoch sollen sie von ihrem Rechte mit Bescheidenheit und nichtBelästigung der Burgerschaft Gebrauch machen. Das fallende Hintcrsäßcngcld ist dem jeweiligen Stadt-^lnieister einzuliefern. 8) In Civil- und Criminalprocessen soll der Rath mit Sorgfalt, nicht mit Uebereilung,"nt allzugroßcm Ernste verfahren, in Jnquisitionsfällen ohne höchste Nothwcndigkeit niemanden wider sichbefragen. 9) Der Stadtschreiber hat bei den verschiedenen Tribunalicn der Stadt ein ordentliches Protocollführen, den Parteien auf Verlangen sowohl Urthcilsscheine, als andere Auszüge aus dem Protocoll zu vcr-^s°lgen. Eine revidierte Canzlcitare wird zur Nachachtung beigefügt. 10) Diejenige Erkanntniß, welche Klein-^ Großräthe 1738 (21. Juni) wegen gewisser Beschwerden der Burgerschaft mit einem „gar ernstlichen An-ausgefüllt" hatten, soll durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben sein. 1k) Das Recht, die Stelle des^°ßvogtes zu besetzen und die Leutpriesterei und Frühmesscrei zu vergeben, beides mit der Genehmigung ders """orte, welches die Burgerschaft laut den Instrumenten von 1442 und 1532 zu haben glaubt, gehört dcr-"icht, sondern der Schloßvogt ist, wie schon lange her, von Klein- und Großräthen zu wählen, und die^atur je„rr beiden geistlichen Stellen gehört dem kleinen Nathe allein; jedoch wird ausdrücklich beigefügt,"n jeweiliger neucrwählter Schloßvogt bei der nächsten Huldigung den Gesandtschaften der Schirmorte"Händen ihrer Stände den Eid der Treue (wie er dem Abschiede beigelegt ist) schwören soll. Der gcgcn-- Schloßvogt hat künftiges Jahr den Eid zu schwören. Für die beiden geistlichen Bcncficicn behalten^ die Schirmortc nach dem früher üblichen Umgang das Recht der Bestätigung vor. Von den jetzigen beiden