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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rapperschwyl und dessen Höfe.

entsprechen. Die ganze Verhandlung wird von den Gesandtschaften aller Schirmortc »6 reteromluin ge»^men. Die von Zürich und Bern ermahnen beide Theile, sich in Minne zu vertragen. Ein Anmahnu»^» schreiben im Namen der Schirmortc wird entworfen und zur Ratification dem Abschiede beigelegt. Absch- ^'8 18. 23. 17 II Obiges Anmahnnngsschrcibcn hatte seine Wirkung nicht verfehlt, es blieb nur noch ^den bannisiertcn Jak. Basilius Rikenmann betreffende Angelegenheit übrig. Nun aber hatten sich dievon Rapperschwyl mit mchrern Beschwcrdepuncten wider ihre Obrigkeit im Laufe des Jahres an die Schir»^gewandt. Im Namen Zürichs und Berns (Glanes will die Sache in Rapperschwyl selbst untersucht >v>w"werden Abgeordnete deS Magistrats und der Hofleute nebst dem Rikenmann nach Baden beschieden. ^Hoflcutc beschweren sich, daß sie vom Magistrate zuwider dem Hofrodcl und den alten Documcnten u»d ^alten Uebungempfindlich gehalten und beschwert werden", und ersuchen um eine Gesandtschaft nach Rapl'^schwyl auf Kosten des Unrecht habenden Thcils, um ihre Beschwerde», 34 an der Zahl, an Ort und Sbuntersuchen zu lassen. Die Abgeordneten des Rathcs hingegen erklären, daß jene Bcschwerdepunctc diesigseien, welche schon 1703 und 1704 vorgebracht, aber damals unrichtig und unbegründet erfunden wordenDas Angehörte wird in den Abschied genommen und den gn. Herren und Obern überlassen, eine Untersuch'"^an Ort und Stelle anzuordnen und zugleich auch die Sache Rikcnmanns in die Untersuchung zu ziehen.sieht eine solche Untersuchung in I»oa als den schirmherrlichen Rechten angemessen an und wahrt seineVon allen Gesandtschaften wird beschlossen, ein Adhortatorium an den Magistrat und durch denselben a»ä)'die Hofleute zu erlassen. Die Abgeordneten des Magistrats ersuchen um Beschleunigung der Untersuch^wenn eine solche beliebt werden sollte. Absch. 483, 8 20. ß 24. I7ÄI. In Folge obiger Verhandlung ^sprechen sich die Gesandtschaften Zürichs und Berns vertraulich, ob sie gemäß ihrer Instruction nichts'weniger die wichtige Recursfragc, wie und für was für besondere Fälle ein Recurs an die Schirmorb ^meinschaftlich anzunehmen und festzusetzen sei, vor gemeiner Sitzung in Anzug bringen und bcrathschlagcnsollen. Man kommt überein, diese Frage einstweilen >» simponsu zu lassen, bis die gn. Herren und ^vorerst den schwebenden Streit entschieden hätten. Absch. 483, 8 22. 25. 1742. Obige immer nochdauernde Streitigkeiten werden auf einer zu Rapperschwyl von den drei Schirmorten gehaltenen Konferenz ^Anhörung der klagenden und beklagten Partei folgendermaßen entschieden. 4. Beschwerden derschaft gegen den Magistrat. 1) In Betreff der Schultheißenwahl bleibt es bei bisheriger Uebung,^daß, wenn jährlich an dem bestimmten Tag der Schultheiß durch eine Rede resigniert und mit seinenwandten aus der Kirche weggeht, durch freies Mehr entschieden werden soll, ob man ihn deS Amtesoder ihn beibehalten wolle. Erst wenn er entlassen worden ist, soll zu einer neuen Wahl durchNainsungcn" g0äPwerden, zu welchen jeder Bürger berechtigt ist. Der alte Schultheiß kann dabei wiedergenamset" ^2) Der Eid des Schultheißen, der Bürger, Hofleute und Hintersäßcn bleibt der alte nur mit einer Erläut"''^betreffend die Rechte der Schirmortc. sDic Eidesformeln sind in oxtonsa dem Abschiede beigelegt.! ^Rechner der Bußen und diejenigen, welche die Bußcnrcchnung abnehmen, behalten ihr bisheriges Einko""

A n m. In dem Eide des Schultheißen und in dem der Bürger und der Hoflcutc schworen die Betreffenden den drei ^ ^orten, treu, gehorsam und gewärtig zu sein; ferner daß, wenn Einer etwas höre, das den drei SchirmortenStadt nachtheilig sei, er solches zu warneu und dem Rathe einzudringen habe. Im Eide der Hosleute stand »o )dennIhr sollt auch keine heimliche Rath, noch Versammlungen hinterrücks des Schultheißen und des Raths und o ?>Erlaubuiß haben, »och halten, denn der oder die solches übersehen würden, einer Stadt Rapperschwyl Leib undfallen sein sollen."