Rapperschwyl und dessen Höfe.
1309
Plenen Schirmbriefc ihm vorbehalten seien, künftig die allseitigen Pflichten bei dergleichen Actus in ein Jn-tUmcnt vereinigt, vorgelesen werden möchten, und daß dann die besondere Reservation seiner Rechte wegfalle.
Gesandten der beiden andern Stände sind ohne Instruction und nehmen den Antrag all reloi-enckiiw.^lch. 146, 8 2. Ij 15. 172S. Es wird beschlossen, von der Stadt Rapperschwyl und ihren ungehörigen Hof-"kn den 25. Juli den Eid der Treue nach dem den 18. September 1719 festgestellten Ccrcmoniale entgegenPehmen. Absch. 234, 8 24. s16.j 17. I7S7. Einnahme der Huldigung. Absch. 426, 8 1- ü 18.
""f Abänderung des Huldigungscidcs an; der Antrag wird ml i-otvrvnckum genommen,ein ^ ^ Wiederholung desselben Antrags. Man kann in eine Verhandlung nicht
Eidesformel nicht bei Händen ist. Absch. 457, 8 l8. j> 20. I7/tt>. Glaruö nimmt für^ ob Basilius Rikcnmann, welcher wegen cincS nicht bedeutenden Verbrechens hart bestraft worden sei, den/"rs an die Schirmorte in Anspruch, da der Vertrag von 1532, die Abschiede von 1703, 1704 und 1708^ daß der ganzen Stadt Schuß und Schirm erthcilt worden sei und die von Rapperschwyl einen Revers^'vegen gegeben und 1708 solchen beschworen hätten. ES spricht die Hoffnung aus, daß Zürich und Bern^ leinen 1712 ihm vorbchaltencn Rechten nicht hindern werden. Glarus wirst bei diesem Anlaß die Frage' "b fix Schirm auf eine andere Weise als die vorhergehenden Schirmorte verstehen, und ob sie die 1712^ Kapitulation in solchem Falle erläutern wollen. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch,. '85- ^ 21. 17ältt. Rapperschwyl hat keine eigene Eidesformel, sondern eS wird deff Schirmbrief vcr-und beschworen. Absch. 474, 8 6. 22. 17Äi>. GlaruS protestiert dagegen, daß Abgeordnete von^"^wyl in obigen Händeln und wegen eines zwischen der Bürgerschaft, den Hofleutcn und der Obrigkeit^ kröche,,cn Streites nach Baden berufen worden seien, und dringt darauf, daß die Sache in RapperschwylH,. ^handelt werde im Hinblick auf die Schirmbriefc von 1464 und 1532, die bisherige Uebung und dien»d 1763, 1704 und 1708. ES wünscht nochmals zu vernehmen, was für eine Auslegung Zürichs
^ Berns Gesandtschaft der Kapitulation von 1712 geben. Letztere halten sich zur Citation der Rappcrschwylerder ^ instruiert, eine Erläuterung jener Kapitulation zu geben. Unterdessen erscheinen trotz
»Nd Glaruö vorbcschiedcn, vier Abgeordnete der Bürger von Rapperschwyl mit acht Begehren
^iugepunctcn gegen die Obrigkeit; diese beantworten vor den Gesandten die Abgeordneten des Magistratslossi begehren: 1) daß ihnen die Frciheitsbriefe vorgewiesen werden, und daß'man sie Abschriften nehmen^ ' Die Obrigkeit antwortet, daß sie jeden Burger die Briefe lesen lassen wolle. 2) Es fragen die Burger,die ^ der große Rath von der Burgerschaft gesetzt werde. Der Magistrat entgegnet, daß daS^"isbriese zeigen. 3) Das Begehren der Burger, daß sie bei ihren Rechten und Freiheiten geschirmtdslick? "'bchten, beantwortet der Magistrat dadurch, daß ihn der jährlich zu schwörende Eid schon dazu ver-d»rcl/- ^ ^ Anklage, daß wegen starker Verwandtschaft im großen Rathc Parteilichkeit herrsche, weist erde», ^ verpflichtenden Wahlordnungen zurück. 5) Der Beschwerde, daß bald nach dem alten, bald nach»»d """" Stadtrcchtc gerichtet »verde, soll dadurch abgeholfen werden, daß der Magistrat das alte revidierender zz"'"' Bürgerschaft zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen verspricht. 6) Auf die Beschwerde, daßTebta >»chr Salz kaufen solle, Ivo er wolle, wird geantwortet, daß man denselben für seinen Haus-
^lte,,^ kaufen lassen, wo cS ihm beliebe; den übrigen Salzdebit wünscht der Magistrat aber so bc-^Ichiv ^ " 'hn bis jetzt habe. 6) Den Bezug des Zolls von Seide, über welchen sich die Bürger
^"gen^"' Magistrat für keine Neuerung, sondern begrünvct in den Freihcitsbriefcn. 8) Dem Ver-
" der Burger, daß über ergangene Urtheile den Betreffenden ein Receß zugestellt werde, will der Magistrat