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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1308
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1308 Rapperschwyl und dessen Höfe.

Mißhclligkeit sollen sich die von Rapperschwyl nichts annehmen, noch darinnen einem Theil wider den andern ^Holsen sein, in keine Weis' noch Weg; wäre auch, daß die obgenannte von Rapperschwyl einest zu StößenMißhellung kämen mit Uns, denen obgenanntcn Ständen, gemcinlich oder einem absonderlich, oder wir mitdas auch Gott lang wende! darum sollen Wir sämmtlichen, oder die, so den Stoß mit ihnen haben, .mit Uns, zu Tagen kommen, inner den nächsten 14 Tagen, so das erfordert wird, in Unserer Stadt ^ ^im Ergöw, und soll jcdere Partei zwcen ehrbare Männer darzu setzen und dieselben sich mit ihren Eidenverbinden, die Sach in der Minne oder zu dem Rechten, wenn die Minne nicht Platz finden möchte, "zusprechen ohn alle Gefahr; wäre aber, daß sich die Vier gleich thcileten und nicht Eines wurden, ^sollen sie bei denensclben ihren Eiden einen gemeinen Mann, der sie in denen Sachen schiedlich insgcmci»^dünkt aus Unseren Städten oder der Stadt Rapperschwyl ohnverzogcnlich zu ihnen erkiesen und nehmen, " ,welchen sie von obgenanntcn Orten also erwählen, dersclb solle von seinen Herren und Obern alsobaldwiesen werden, sich der Sachen mit seinem Eide zu verbinden und dieselbe förderlich auszusprechen,geschrieben steht ohn alle Gefahr, Und hierauf so haben Wir, die beiden Stände Zürich und Bern, denen "nannten von Rapperschwyl alle ihre Stadt-Recht, Freiheiten, Ehchaften und gute Gewohnheiten, was und ^sie die von Alter und bisher gebraucht haben bis auf den Tag, als sie zu Uns gekommen sind, heiter vor- ^ausgelassen, darbet zu bleiben jetzt und zu künftigen Zeiten, doch Uns, allen den Unsrigen und Unseren ^kommenden, an allen Unseren Gerichten, Rechten, Freiheiten, Ehchaften und guten Gewohnheiten, jetzt »^künftigen Zeiten, ohn allen Unfern Schaden', alles mit guten Treuen und ohn alle Gefahr. Die ol»bcnavon Rapperschwyl sollen auch alle besonder, was Mannen oder Knaben, die ob l4 Jahren alt oder älterje zu fünf Jahren, oder wann sie deß von Uns gemein oder sonderlich erfordert werden, die vorgeschriebe» ^erneuern, und alles das, so dieser Brief ausweist und vermag. Uns geloben und schwören, wahr und >halten, getreulich und ohn alle Gefahr. Dessen zu wahrem, vcstcn Urkund haben wir Eingangs besagte ^ ^meister, Schultheiß, Räth und Bürger der Städte und Stände Zürich und Bern Unsere Stands Ein!öffentlich henken lassen an dieseren Brief, der gegeben ist den 13ten ^ugusti a". 1712.

Art. 8. 171». Unter Ratificationsvorbchalt wird gut befunden, daß die Schilde ob den Stadlsfortan also gesetzt werden sollen:

Der Zürchcrschild soll die Inschrift trage»!Rumino pi'vzüli»

^iniois lulmiliusUlorol liboila«.

Absch. 57, 8 l(1. 9. 1713. Es wird von Bern und Zürich beschlossen, den Commandantcn vonschwyl zurückzuberufen. Absch. 57, 8 11. h 19. 171«. Was bei Anlaß des den Gesandten vonSeite Rapperschwyls zugestellten Revcrs-Schirmbriefes der Sicherheit derer von Rapperschwyl halber ^sandten von Zürich eröffnet haben, sollen die Gesandten ihrem Orte hinterbringen. Absch. 78, 8 3- I!1718. Zürich trägt auf Vornahme der Huldigung an, da seit der letzten bereits fünf Jahre verflösse»

Bern und Glarus nehmen den Antrag uck i-vloi-onckum. Ferner sind auch den Rapperschwylern die ^nungen wegen der Picccttcn und Groschen zu notificieren. Absch. 125, 8 21. jj 12. 171«. Es wirdschlössen die Huldigung vorzunehmen. Absch. 138, 8 26. ^ 13. 171«. Die Klein- und Großräthcder Bürgerschaft und den Hofleuten werden in die Huldigung genommen.^) Absch. 116, 8 1- ^171«. Glarus wünscht, daß, obgleich es seine Rechte auch bei diesem Anlasse dem Stadtschrciberüber reserviert habe, und dieselben auch in dem von beiden andern Schirmortcn 1712 ertheilten und jetzt

-) Anm. Das dabei beobachtete Ceremonialc siehe in Bd. 8, S. 677. Dabei ist aber zu bemerken, daß die Gesandt»Stände mit den Secretären auf der rechten, die Deputierten auf der linken Seite saßen.

das Reich

Zürich ^ und ^ Bern. Glarus.Rapperschwyl.