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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rapperschwyl und dessen Höfe.

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Dative unsere Gnädigen Herren betittcln", und daß Bern gut befunden, eine Clause! einzuschalten, betreffend den^zug derer von Rapperschwyl gegenüber den beiden löbl. Ständenin erheischenden Nothfällen". Auf Zürichs Ein-^"dung, paß die Capitulatiou diese Clause! schon aufhebe, nimmt Bcrnö Gesandtschaft die Sache .ick rvtvron-^ ^2^ II 6. z7tl t Zürich wünscht, daß der Repräsentant zu Rapperschwyl zurückberufen^rde. Die bcriierische Gesandtschaft, nicht instruiert, nimmt den Antrag -eck lolniondum. Absch. 55, 8 13. »ES wird gut befunden, daß denen von Rapperschwyl der Schirmbricf übergeben werde. Unter^lificationsvorbchalt wird zugleich festgesetzt, daß dieselben auf einer Copie dieses Briefes den Empfang des^strumentcö unddie Gcständnuß" des Inhalts zu bcschcincn haben. Wird in Zukunft daselbst die Hul-eingenommen, so sollen die Gesandten jcwcilcn von der Stadt eine authentische Bescheinigung des Hul-^UNgsactcs begehren. Absch. 57, 8 9. Der Schirmbrief lautet also:

Wir Bürgermeister, Schultheiß. Rath und Bürger der Städte und Stände Zürich und Bern, thun kundund zu wissen allen, so diesen Brief sehen oder hören lesen, und bekennen öffentlich hicmit. nachdem wir beiAnlaß der toggcnbu'rgischen Unruhen, mit unseren Eidgenossen der V katholischen Orten Lucern. Uri. Schwyz.Unterwaldcn ob- und' nid dem Kcrnwald und Zug. die sich dem Hr. Prälaten zu St. Gallen anhängig gemacht,leider! in Krieg gcrathcn. und dadurch bemüßigt worden. Uns der Stadt Rapperschwyl zu bemächtigen undselbige unter Unsere Gewalt zu bringen, maßen Wir von Zürich mit Unscrm Kriegsvolk für gesagte StadtRapperschwyl gezogen, vor selbiger Posto gcfasset. alles zu einem ernsthaften Angriff fertig gemacht, und daraufd" Stadt aufgefordert, worüber Schultheiß. Klein und Große Räthc sammt der Bürgerschaft durch einige zuUnfern Kricgöräthen in derselben Feldlager Abgeordnete, zu Vorkommung ihres Verderbens und Unterganges,wit selbigen sich in eine Kapitulation eingelassen, bei deren Einhalt Wir durchaus verbleiben.

Als nun darauf bei durch Gottes allcrheiligstcr Leitung, vollendetem und allerseits ratificicrtem Friedens-U'"k mit Unscrm G. L. A. Eidgenossen der V katholischen Orte. Uns denen Eingangs benannten beiden Stän-de Zürich und Bern? die Stadt. Schloß und Hof Rapperschwyl, mit allen denen Rechten, so die Vorig-Löbl.Schirmorte an selbigen laut Briefen ein ^<>. 1464 gehabt (jedoch mit Vorbehalt deren Rechten, welche UnfernL- A. E. Löbl. Standes GlaruS daran zugestanden und verbleiben) überlassen worden, haben Wir nicht allein°bbcmcrkte Kapitulation insgemein frischcrdingcn gut geheißen und ratificicrt. sondern auch den darin ange-bogenen Schirmbricf von 1464 vor UnS und unsere Nachkommende, auch alle die Unsrigc in k.äftigstccF°"n bestätigt, und zufolg dieselbe» Uns, wie vorhin die III Orte Uri, Schwyz und Unterwaldcn. crklährct.die von Rapperschwyl alles seines Einhalts, nun und zu künftigen Zeiten, ohne einige Einrede, frei und lcdig-Uch - genießen zu lassen, worauf dann Schultheiß. Klein und Große Räthc und alle Bürger zu Rapperschwyl.s-«"mt allen denen, so in dem Hof und sonsten zu ihnen gehören, vor sich und alle ihre Erben und ewige Nach-kommende. zu Uns denen vorgesagten beiden Ständen Zürich und Bern und Unser» ewigen NachkommendenMidlich und gelehrte Eide zu Gott geschworen, ihre Stadt und die Burg zu Rapperschwyl zu allen unser»Dothen und Sachen, Uns offen und gewärtig sein zu lassen, so oft und dick, daß Uns nothdürftig und zuSchulden kommen wird. Unseren Nutzen und Ehre zu fördern, den Schaden zu wahren und zu wenden. UnsWolfen, und mit aller Gerechtigkeit gehorsam und gewärtig zu sein, wie selbige die vorige Schirmort an ihnen,^er Stadt und Burg und denen ihrigen kraft Brief cko 1464 gehabt haben, ohn alle Gefahr; dieselbe"°n Rapperschwyl alle ihre Nachkommende sollen sich auch hinfüro weder mit Gelübden, Eiden, noch Briefenniemand nicht verbinden, noch thun. dann mit gutem Wissen, Gunst und Willen Unser der beiden Ständeund Unserer Nacbkommcnde in keine Weis noch Wege. Es ist auch hicrinnen eigentlich beredt, daß niemand"°n jedem Thcil den andern soll verhaften oder verbieten, als nur den rechten Gülten oder Bürgen, der ihnen"Mb sein Ansprach gelobet und verheißen hat, und soll auch jedermann von dem andern Recht nehmen anEnden und Orten, wo der Ansprächig gesessen ist oder dahin er gehöret, daselbst man dann dem Klager"hnverzogcnlich richten, und das Recht gestatten solle ohne alle Gefahr Und ob es sich in künftigen Zeiten5üg-te. daß Wir die beiden Stände, in Mißhcttigkeit kommen sollten, das Gott ewiglich abwende! derselben

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