Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1306
Einzelbild herunterladen
 

1306 Stift St. Gallen.

deihm lassen. Der Brief ist besiegelt mit der Gesandtenanerborencin Secret-Jnsicgcl". So gesch^Samstag den 13. Juni 1733. Die fürstlichen Deputierten suchen inständig um Auslieferung der vo»Stadt Wyl in diesem Proccß verfaßten Schriften und Klaglibclle an. Die Gesandten aber finden diefcrung nicht wohl thunlich, injungicren denen von Wyl, dieselben zusubprimicren," um sich nicht neuerM'der fürstlichen Ungnade auszusetzen. Ferner werden in Beziehung auf daö Quantum, welches die ^Wyl wegen ihrer CommissariatSangclegenheit zu beziehen haben soll (s. Hauptbeschwerde I. 8pec. 4.), diegelegten Titel gutgeheißen und ihr die Formel einer Quittanz für diese 18,660 Gld. vorgeschrieben.Instrument über die gcsammte Verhandlung soll durch den Hofcanzlcr von der Sitzung abgeholt, die Sacheinstrukixlum auf künftiges Syndikat in den Abschied genommen werden. Nachdem nun beiden Thcilctt dklgangene Spruch eröffnet worden, statten die fürstlichen Deputierten den Gesandten den verbindlichstenab, nach einiger Bedenkzeit auch die von Wyl mit der Erklärung, daß sie, obwohl die Urthcilc, namentlich ^das Commiffariat betreffende, ihnen sehr beschwerlich fallen, zu nntcrthänigem Danke dieselben annehmen n"'mit beigefügter Bitte, ihnen daö versprochene Fürwort an den Fürsten wegen der Kosten angehcihenlassen. Ihrerseits versprechen sie, alle untcrthänige Nespcctscrwcisung Jhro fürstlichen Gnaden und dem ^Hause zu erzeigen. Absch. 352. ^

Art. 32. 1733. Da sich wegen Expedition des Instrumentes, welches durch die RorschacherconfcrenZschloffen worden, Schwierigkeiten erheben, so macht Luccrn den Anzug, daß in Zukunft bei dergleichen Consta"'ein Schreiber solle gebraucht werden, der den Orlen mit Eiden verbunden sei. Zürich hofft, daß man 'Alten bleiben und, wie bisher, einen Sccrctarius von Zürich gebrauchen werde. Schwvz schließt sichan, ist aber instruiert, Zürichs Gegengründc zu vernehmen. Glarus ist ohne Instruction. Absch. 353, §

Rupperschwyl und dessen Histe,

nebst dem Dorfe Hürden.

Napperschwyl und dessen Höfe.

sZmich und Bern: Art. 2, 410, 24.s , ^

Art. 1. 1712. Es wird verabredet, daß innerhalb vierzehn Tagen Napperschwyl in Weise und Form, u'N ^Obrigkeiten selber sich verglichen, in Huldigung genommen werden solle. Absch. 3, 8 9. ß 2. 1712- 6'^und Bern beschließen, den bcsondern Eid der Stadt Napperschwyl Glarus mitzuthciicn, um dessendarüber zu vernehmen. Absch. 16, 8 13. jj 3. 1713. Die von Napperschwyl hatten bei der Huldigung ^leithcr gegen die Schirmorte den Titelgnädige Herren" weggelassen. Es wird daher beschlossen, dieselbeihre schuldigen Pflichten zu erinnern. Glarus wird ersticht, ein Memorial, aus welchem die Schirmorte 3 ^niß der Freiheiten undbrieflichen Gcwahrsamen" Rappcrschwyls schöpfen können, abzufassen.8 16. 3. 1713. Bern beschwert sich, daß die von Napperschwyl den Titelgnädig" weggelassenund jetzt noch weglassen. Man kommt übereil^ vorerst das von GlaruS versprochene Memorial zu gAbsch. 18, 8 26. jj 5. 1711. Zürich hatte den Schirmbrief der Stadt Napperschwyl Bern zur ^^-..gstübergebeni dort lag er noch unbesiegclt. Zürich wünscht sofortige Ucbergabe desselben. Bernsgibt als Grund der Verzögerung an, daß die von Napperschwyldie löblichen Schirmorte gnädig, über