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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Stift St. Gallen.

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den Inquisitionen der Auslcute zu brauchen ist, ist Hauptbeschwcrde IV. 8pvo. 5 gesagt. 12 Wenn der^fanunann zugleich zu einem Reichövogt bestellt würde, soll die Klägerstclle im Blutgcricht an feiner i^tattb"rch einen Pfalzrath versehen werden. 1t I» Betreff der Vicarien des Hofammanns bleibt cS bei derHuuptbcschwcrde III. 8pve. 9 gegebenen Bestimmung. I I Wenn die Pfalzräthe außerhalb des fürstlichenH°Ü's etwas verfehlen, so sollen sie wie andere Bürger dem Gcrichtszwangc der Stadt Wyl um die Vertrags-"^ige Buße unterworfen sein. IS. Die Abschriften der in dem Hof Wyl gemeinsam geschehenden Verhand-ln sollen der Stadt Wyl nach dem eigenen Anerbieten von St. Gallen mitgethcilt werden, oder es soll derltschreiber beiwohnen dürfen. Haupt beschwer de VII., darin bestehend, daß das Stift St. Gallendu zu Wyl von den sogenannten sanctgallischcn GottcshauSlcutcn für nicht verschieden halte und der Ansicht"IS seien sie gleichen Herkommens, Rechtens, in gleicher Untcrthänigkcit und Schuldigkeit gegen das Gottes-l St. Gallen. Uebcr diese Verhältnisse spricht sich der Spruch über Hauptbeschwcrde I. vollständig auö.lialig. 1. In Ansehung der das ganze Land berührenden Mandate und Ordnungen wird auf Hauptbc-lrde Iii. Spee. 1 verwiesen. 2. In Beziehung auf eine gemeine Landcsrcgel für den Abzug fremderlrgescssexn" Mittel soll es bei dem Spruche über Hauptbeschwcrde V. 8poo. 2 bleiben, tt. der MarktS-""d Gewcrbssachcn halber bei dem über Hauptbcschwerdc V. Speo. 4. wegen der Handwcrköordnun-bei dem über Hauptbeschwcrde V. Spoc. 6. Später als obige Beschwerden wurden noch andere eingegeben,le folgendermaßen erledigt werden. 5l'°o. 1. Auf die Beschwerde, vaß das Stift von St. Gallen denenWyl wegen der Thür die richterliche Hülfe versagt habe, wird geantwortet, daß das daher rühre, weil siedem »ach Hof deßwcgen erlassenen Schreiben die gewöhnliche Unterschrift abgeändert hätten. Sic werdenl angewiesen, künftig auf gewohnte Weise ihre Untcrthänigkcit zu bezeugen. 2. Auf die Beschwerde, daßStift denen von Wyl den mit der Stadt Rappcrschwyl errichteten Vertrag wegen dcS Abzugs aufhebenl wird geantwortet, daß, wenn sie mit andern eidgenössischen Städten und Orten des Abzugs halber Vcr-°""""issc schließen wollen, dieß nicht anders als mit Vorwisscn und Einwilligung des fürstlichen Stifts St. Gal-iu geschehen habe. t! und äl. Die von Wyl beschweren sich, daß das Stift St. Gallen die Vcrlassenschaft. in der Stadt seßhaften Herrn Brunctz außerhalb der Stavt Gerichte habe verganten lassen; ferner fordern!Ü Fürsten die Bezahlung der wegen Brunetz (des wider Protestatio« eingesetzten Rcichsvogts) gemachten^ldcn. Darauf wird gesprochen, daß fortan die Vergantuug der Güternach dem Gantrecht und nach altem Brauchgenommen werden soll, unv daß es bei dem, was wegen der brunetzischcn Gant vorgegangen sei, sein"""den haben soll. S^Auf die Beschwerde, daß das Stift wider alten Gebrauch die Hinterlassenschaft der!" Zielen und Märchen der Stadt Wyl sitzenden Geistlichen beschließe und vcrtheilc, erfolgt der Spruch,^ die Obsignation der Vcrlassenschaft der innerhalb der Stadt Zielen und Eschen sitzenden Geistlichen demallein zudienc, die Vcrtheilung derselben aber nach alter Uebung vorgenommen werden solle. Ucber-Wird den Deputierten der Stadt Wyl auferlegt, wegen der ungebührlichen Ausdrücke, welche in den cingcge-Schriften und während de-S Rechtsstandcs vorgekommen seien, bei dem Fürsten im Namen der Stadt und demMüller insinuiert, noch für seine Person Abbitte zu thun, und ihnen für die Zukunft mehr Gehorsam anempfohlen,geschehener Abbitte soll der Fürst eine völlige Amnestie ergehen lassen. In Beziehung auf die ergangenenwird erkannt, daß die von Wyl, weil sie ihre Beschwerden nach Form Rechtens nicht hätten beweisenund deßwcgen im Rechte unterlegen seien, dieselben zu bezahlen haben. Wenn aber die von Wyl>.^Uerthämgkcit bei Jhro fürstlichen Gnadenum eine gnädige Betrachtung" einkommcn und sie dazu desder Gesandten der Schirmortc bedürfen, so wollen sie ihnen dasselbe mit kräftigem Nachdruck ange-