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Stift St, Gallen.
Bcurtheilung der Criminalpersoncn in dcr Stadt Wyl „Eschen" soll cS lediglich beim Vertrag von 1502 Art. 3 pcdbleiben. 1». 7. 8. Den Malefizrichtcrn soll nach dem alten Herkommen und zu gewohnter Zeit in das Malcfi; ^boten werden; die Reichstage aber sind beförderlich zu halten und der ReichSvogt hat dabei nach den Verträgenaufzuführen. K. Wegen Verfolgung verdächtiger Leute in dcr Stadt Wyl Gerichten soll cS bei dem Spruche üi'NHauptbeschwerde IV. Spee. 5 sein Bewenden haben, Itt Dem Rcichsvogt soll obliegen bei malcfizisä?^Erecutioncn so viel als möglich zu verhüten, daß dcr Anstößer Güter beschädigt werden. II. DaSgcricht soll, wenn es nöthig ist, repariert werden. — Hauptbcschwerdc V. Wie die das wylischc Stadtws^ansehenden Mandata, Satz- und andere Ordnungen zu errichten seien, ist oben Hauptbeschwcrde III.erledigt. Specialis I. und 2. DaS Recht, über die Vcrlassenschaft der zu Wyl sterbenden Hintcrsäßcn eine ^zugsordnung zu errichten, soll dem Fürsten allein zudiencn; dcr Abzug selber aber soll vermöge fürstlicher^willigung dem Spital gehören, tl. In Betreff dcr Disposition über die Kirchcnstühlc bleibt es bei dem Sp^über Hauptbeschwerde II. Spoc. 4. 4l. Wegen Acufnung dcS Markts und Abschaffung von Mißbrauchtkönnen die von Wyl sich bei dem Statthalterciamt gebührend melden. S und <i. Das Recht an Sonn- ^Feiertagen zu dispensieren und das Recht, Handwerksordnungen zu machen, soll dem Fürsten allein zudicut7. Dcr Fürst soll als Ober- und Landesherr befugt sein, wenn in der Kinderzucht, Polizciordnung und dVMangel oder Unordnung sich zeigt, die von Wyl landsvätcrlich zu ermahum. 8. Dem Hofammannsowohl die ordentlichen, als außerordentlichen Rathötage angezeigt werden, er aber dabei seines Ausstehtoder Wcgbleibens halber nach dem Inhalt des Vertrags von 1650 Art. 11 gehalten werden. IIBewilligung dcr Comödicn, Fastnachtspicle, Marktschreier und Bärentänzer siehe Hauptbeschwcrde I- ^6. 10. Die von denen von Wyl früher selbst verlangte Ordnung, nach welcher ein neuer RathSinau»Ergänzung des Zeughauses 25 Gld. erlegen müsse, soll ferner ohne Weigerung beobachtet werden. H ^vcrburgertcn Pfalzräthc sollen sich nach Sprüchen und Verträgen verhalten; sollten sie jedoch im Namen ^Fürsten die Stadt Wyl crmahnen, so soll das ihnen nicht so ausgedeutet werden, als hätten sie sich n'idcrSradt brauchen lassen. — Hauptbeschwcrde VI., darin bestehend, daß dcr Fürst im fürstlichen Hofe zu ^aus fremden und heimischen Leuten einen Rath errichte und demselben die dem Rathe der Stadt Wyl ZUiffrigcn Rechte und Jurisdiction beilege, d. h. den wylischcn Stadtrath in einen fürstlichen Hosrath umwuuSpecialis 1. Dein Fürsten soll freistehen, wen und wie viele er will zu Pfalzräthen anzunehmen, jedoch daßselben den Sprüchen nnd Verträgen gemäß sich aufführen. 2. Der Stadtmandatcn und anhangendengen halber läßt man es beim Vertrag von 1492 Art. 17 bewenden. II. Weil die Eidesformel, welche ^dahin der Großweibcl gebraucht hat, allem Fürschung thut, was seine Pflichten sowohl gegen den Fürsten,gegen die Stadt erfordern, so soll es genug sein, wenn er den Eid zu Händen des Fürsten auf bisher .Weise ablegt. 4l. Die Bestellung dcr Gcmeindeamtsvcrwaltcr, Gcmeindclchenleutc, Zolldicncr, Nachtwu)
u. s. w. soll nach dcr bisherigen Ucbung geschehen. 3. Die Beschwerde, daß die Testamente von fürstlichen ^räthcn mit Ausschluß dcS Stadtraths confirmicrt werden sollen, ist durch Hauptbeschwcrde II- 8p<w- 6^digt. Ii. Daß den Pfalzräthen anständige Kirchenörter angewiesen werden, darüber sich zu vereinbaren übet ^man beiden Theilen. 7. Die Honoranzen oder Präsenzen von den neuen RathSwahlcn sollen entweder ipabgestellt oder allen Pfalzräthen verabfolgt werden. 8. Der Tavernen und dcr daraus fließendennung und deren Disposition halber bleibt es bei dem Vertrag von 1650 Art. 16. — i». Wie Bot undSatzungen und Ordnungen zu errichten sind, darüber ist Hauptbeschwcrde III. Spoc. 1. gesprochen,Gcmcindeamtsvcrwaltungen halber bleibt es bei dem Spruche über Hauptbeschwerde VI. Spoc. 4.