Stift St. Gallen. 1ÜO!j
^gen. «» und 10. In Ansehung des Verfällens der Strafbaren in gesetzte und ungesctzte Bußen bleibt es^ der 1KZ5 gemachten und durch den im Vertrag von 1650 enthaltenen Bestätigung; auch sollen die vonsich keine Begnadigung anmaßen. 11. 12. Die Beschwerde derer von Wyl, daß das Stift St. Gallen^ Stadt Wyl Rathsprotocoll wegen eines von Schultheiß und Rath ausgestellten GcburtöattestatS annulliert^be, uud daß es denjenigen, welche sich zur Aufrechtcrhaltung der Rechte der Stadt Wyl gebrauchen lassen,^Strafe drohe, findet in dem Spruche Hauptbcschwcrdc I, Spcoislis 2 und 3 ihre Erledigung. —Hauptbeschwcrde Hl. daß daS Stift St. Gallen die alleinige Obrigkeit zu Wyl in der Stadt zu sein undalleinige Botmäßigkeit und obrigkeitliche Gewalt also zu haben vermeine, daß die von Wyl ihre JurisdictionBictung- und Büßungsgcwalt bloS aus Gnaden von dem Gotteshaus St. Gallen haben, und daß deß-Schultheiß und Räth alljährlich ihr Regiment nach allen Punctcn und Artikeln von selbigem Gottes-!>aus entlehnen müssen — diese Beschwerde fällt unter den Spruch über die Hauptbeschwerde I. — Specialis 1.^ Bot und Verbot zu errichten und zu verkünden seien, gicbt der Vertrag von 1650 Art. 4 vollständige An-fang. I. Der Rcccsse wegen, durch welche das Stift St. Gallen Schultheiß und Stadtrath wegen derkPmcntsverwaltung zu korrigieren sich angeblich anmaße, bleibt eS bei dem Spruche über Hauptbcschwcrdell.l'veialm j 2. ». In Betreff der Abänderung des für die Rathöwahlcn bestimmten Tages bleibt es bei demBruche über Hauptbcschwcrdc H. Spoe. 3. Ä. Weil der Vorschlag zu der jährlichen Rcgimcntsbcsetzung,bei außerordentlichen Vacanzcn vom Fürsten abhangt, so soll es dicßfalls beim Alten verbleiben nach Inhalt^ Vertrags von 1492 und der Erläuterung von 1502. 3 uud 0. Die Bestrafung der Kirchcnfrcfcl istk"en von Wyl laut RegimcntSrcccß von 1728 Art. 10 vom Fürsten überlassen, und dabei soll es auch ver-.^bcn, jedoch mit Vorbehalt des RccurscS und der Appellation an den Fürsten. Die daher fallenden Bußenzur Kirchcnfabrik angewendet werden. 7. Weil die von Wyl in der Posscssion der Gewalt stehen, „die^sirtägbrüche abzustrafen", so läßt man cö dabei bewenden, doch mit Vorbehalt der Appellation an den Fürsten^ dessen Dispcnsationsrechtcs. 8. Wie es mit Abstrafung der Fehlbarcn gehalten »Verden soll, darüber istHauptbcschwcrdc II. Spvc. 9 und 10 gesprochen. 0. Der Hofammann soll nach bisheriger Ucbung und derLohnten AusstandSordnung in Anvcrwandtschaftssachcn vom Rathe ausstehen, der Statthalter aber in solchemeinen Vicarius zu substituieren befugt sciu; im Ucbrigcn soll sich der Hofammann durchweg nach seinem
Falle
^de aufführen. 10. Die Hoheit, Herrlichkeit, obrigkeitliche Gewalt, Disposition und Judicatur über den.^t eignet der Vertrag von 1650 Art. 20 dem Fürsten zu; dabei soll cö verbleiben; denen von Wyl aber^e>» djx Vergleich von 1472 zugestandenen Nutzungen ohne Abbruch beibehalten werden. 11. Die Büßen-de sollen ungefährlich auf bestimmte Zeit nach alter Hebung gehalten und ohne Roth nicht aufgeschoben werden.
Dem Fürsten steht zu, in der Kirche zu Wyl für die Auöleute Particular-Mandate, Bot und Verbot zu^"ndcn und anzulegen; der Stadtmandatc halber ist Hauptbcschwcrdc III, Spec. 1. Verfügung getroffen.^Hauptbcschwcrdc IV. DaS Hochgericht, der Blutbann und das Malcfiz gehören dem Fürsten alleindabei soll nach den Verträge»? verfahren »verde». Auch der Gefangcnnchmung, Bcurtheiluug und Hin-Mung ^ AuSleutc halber bleibt es bei dem Vertrage von 1502 Art. 3. Spccislis. 1 und 2. Die Judi-und Jurisdiction über des Scharfrichters Person und Haus soll lediglich dem Fürsten zugchvrcn. i! Wenn^ ^aininatorcn in Criminalsachen Ertrabcmühungcn haben, sollen sie sich ihrer Belohnung halber beim jcwci-Statthalter melden. A. Zu Bestellung eines Vogts des Reichs kann der Fürst mit freier Wahl nach dem^H^leich von 1502 verfahren; jedoch hat man das Zutrauen, daß er die von Wyl mit Annchmung Fremder,^)t geborene Eidgenossen sind, verschonen »verde. 3. In Ansehung der Gefangennchmung, Eraminicrung und