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Stift St. Gallen.
bleiben und von daher die gehörigen Attestate! nehmen solle, jedoch daß der Stadt nicht benommen st^Gcburtö- und Wohlverhaltungöschcine zu crtheilen. Ä. Weil dem Fürsten und dein Gotteshaus St. Gal^'alle LandeShcrrlichkcit und alle hohen Regalien zuständig sind, worunter das Mannschaftsrccht cbenst'^begriffen ist, und die von Wyl vermöge der Documcnte, Verträge, des Schirmbricfs von 115t, desmannsbriefs von 1179 und der 1199 gemachten Erläuterung in kriegerischen Zufallenheitcn in ihren cigc»^Kosten dem Fürsten zuziehen müssen, so läßt man es des Mannschaftsrcchtcs halber lediglich dabei bcwcn^so daß Fürst und Gotteshaus hierin bestens geschützt und geschirmt sein sollen. Da nun aber der Fürst ^angeborener Clemcnz und auf der Gesandten Fürwort die landesherrliche Verfügung gcthan, daß denenWyl innerhalb vier Monaten 18,009 Gld. zu ihrer Erquickung sals Entschädigung für die im Kriege vongehabten Kostens zu Händen gestellt werden sollen, so soll diese Summe durch den Statthalter zu WylZuziehung des Landshauptmanns nach Anweisung der gutgeheißenen Titel vcrthcilt und jedem, so viel cö bellst^zugestellt werden und damit dieses Geschäft seine völlige Endschaft haben, 3. Der Jurisdiction über dieschaftshäuser halber soll cS bei dem zwischen dem fürstlichen Stift St. Gallen und denen von Wyl 1723 dckwegen errichteten Vergleich sein Verbleiben haben, t». Die Zulassung oder Abweisung der Marktschreier, Gau^'Bärentänzer u. s. w. soll von dem Statthaltcreiamt Wyl abhangen. — Hauptbcsch werde II-, darüber na»"'daß das Stift St. Gallen ein jus pr-veminens oder universal« der Wcltlichkcit zu Wyl anspreche undbehattpdaß die zu Wyl alle ihre Rechte nicht durch Gewohnheiten, sondern allein durch Brief und Siegel zu benutz"haben; daß der Fürst und das Capitel denen von Wyl wegen ihrer Rechte, Freiheiten und Gcrcchtijffs^über den großen Vertrag von 1192 bei Würden und Ehren nicht verbunden seien, und daß die von Mst ^auf keine andern Gewohnheiten, als die in selbigem Vertrag ausdrücklich enthalten seien, bezichen kön»t'^daß ihre Rechte, Freiheiten und Gerechtigkeiten nichts anderes, als des Gotteshauses Gnaden, und ihre Gcw»^hellen nichts anderes, als dessen Indult« und gütliche Zulassung seien, welche ihnen vom Gotteshaus Mt»'mit oder ohne Ursache entzogen werden könnten. — Da diese Beschwerde mit der ersten Hauptbeschwcrde ^wandt ist, so soll auch für diese ebendieselbe Erkanntniß Geltung haben. Specisliu. 1. 2. Der Fürst h^ 'Ober- und Landesherr die Befugniß, so oft er findet, daß von denen zu Wyl wider Sprüche und Vertt"^'wider Regiments- und Polizciordnung gehandelt wird, nach Anweisung des Vertrags von 1959 Art. 29, ^selben durch Regimentsreccß zu ermahnen, daß sie denselben nachkommen. !. Die jährliche RcgimentSbcsetzung ^ 'wie bisher, auf die Zeit des neuen Jahrs festgestellt. Wird aber in der Zwischenzeit eine Rathsstellc erlciW'so soll dieselbe, um dem verderblichen Practicicren und andern Unordnungen vorzubeugen, gerade Tags d«r>wieder besetzt und die Wahl gewohnter Maßen vorgenommen werden. Streitigkeiten wegen der Kirchsstühle sollen denen von Wyl zu bcurtheilen ferner überlassen werden, jedoch mit Vorbehalt der Appc^'^3. Die svllleutiw sinxulai-es in Rceurs- und Appcllationssachcn sollen in andern Fällen vor dem RichterRegal ausmachen, sondern selbigem lediglich überlassen sein, nach den sich ereignenden Umständenwas Recht sein wird, zu sprechen. <». Der Formalitäten halber bei Errichtung der Testamente läßtlediglich bei der Wegwcisung des Erbrechts bewenden; wollte aber jemand davon abweichen, so s»9 rr ^Confirmation bei Jhro fürstlichen Gnaden holen oder bei demjenigen auszuwirken suchen, welchem sicdazu geben werden. 7. Die Beschwerde, daß das Stift St. Gallen seine vermeintlichen Rechte durchfürstliche Dccretc wider die von Wyl zu verfechten angefangen habe, findet seine Erledigung in dem ^über Hauptbeychwerde I, Spoeiolia 2 und 3. 8. Der Recurö an die IV Schirmorte soll denen vonVorfallcnheitcn nicht benommen sein, sondern es bleibt dcßwegen bei dem Schirmbrics, den Sprüchen und