Stift St. Gallen.
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^Uger Uebung die Pfalzräthc dicscn Versammlungen beigewohnt hätten, aber vorher ihres Amtseidcs entlassen"'"Wen wären. Endlich verstehen sie sich dazu, daß sie die Pfalzräthc, wenil sie ihres AmtScidcs entlassen werden,"^bst ermahnen wollen, der Versammlung nicht beizuwohnen, ihnen aber in Beziehung auf ihre bürgerlichen^chte Willen lassen. Auf dieses hin reisen die Deputierten der Stadt Wyl ab und bringen
wie Vollmacht zurück. Diese, so wie die der fürstlich-sanctgallischcn Deputierten wird verlesen. Da aber^ csste als nicht conform den in den Schirmorten eingegebenen Crcditiven erfunden worden und in derselbenIchvn gewisse Bedingungen enthalten und vorgeschrieben sind, wie man die Sachen behandeln solle, so wirdDeputierten angezeigt, daß sie eine unlimitierte und anständigere Vollmacht beizubringen haben und ihnen^ unanständige Aufführung vorgehalten. — Die Deputierten kehren mit einem „Gewaltsschcinc" zurück,welcher in gehöriger Form erfunden wird. Da aber die Instructionen der Gesandten nicht gleichlautend sind""b die Landsgcmcindcn bevorstehen, welchen einige der Gesandten beiwohnen müssen, wird mit Zustimmung deöArsten von St. Gallen die Confcrenz unter Ratificationövorbehalt aus den 27. Mai vertagt; zugleich wirdW Deputierten von Wyl noch angezeigt, daß, insofern sie noch mehr Bcschwcrdcpunctc hätten, sie dieselben noch^gebcn sollten. Sie geben deren noch eine Anzahl ein. Da ihnen aber die Gesandten vergönnen wollen,später noch welche einzugeben, sprechen die Deputierten des AbtS nachdrücklich den Wunsch auö, es möchten^ütcr keine mehr angenommen werden, worin die Gesandten ihnen willfahren.
Am 27. Mai 1733 wird, wie früher, dem Fürsten die Ankunft der Gesandten notificicrt. Nachdem diestierten von Wyl gegen die Anwesenheit deö Landshauptmanns bei den Sitzungen und namentlichdessen Entscheid bei innestchcnden Stimmen crcipiert, die Gesandten aber die Erception gegen die"Wesenheit desselben und die von ihm gehaltene Umfrage in den Sitzungen für unstatthaft erklärt hatten, dieaber, ob er bei inncstehcnden Stimmen die Entscheidung geben soll, zu behandeln auf den eintretendenverschoben worden war, wird das Klaglibcll mit den Belegen verlesen. Die Instructionen der Gesandtenauf „umicablc Composition". Die Deputierten von Wyl verstehen sich dazu und wollen die Sachegütlichen Ausspruch und zwar zu beschlossener Hand" überlassen; die sanctgallischen hingegen haben die. ^tructivn, bei dem zu bleiben, was in den Orten eröffnet worden, und was in ihrer Vollmacht enthalten sei.
solchen Umständeil wird auf gemachten Rechtssatz der Parteien von Punct zu Punct folgendes rechtliche^leil gejM — Hanptbeschwerdc I. betreffend das vom Stift St. Gallen angesprochene absolute und un-^bztc univlzrsalv im;x;riuiu ot torritmialo impviium über Wyl. In Beziehung darauf wird gesprochen:last der DonationS- und anderer Instrumente, der von den Schirmortcn von Zeit zu Zeit errichteten Sprüche^ Verträge soll ein jeweiliger Fürst und gemeines Capitel zu st. Gallen der rechte, wahre, natürliche, einigew- und Landesherr über die Stadt Wyl und deren Einwohner sein und heißen, folglich auch bei aller^"it, Herrlichkeit, obrigkeitlicher Gewalt, Disposition und Ansehen ohne einigen Eingriff oder Ansprache^^^n; »sie hinwiederum auch die Stadt Wyl bei den Rechten, welche sie laut Sprüchen und Verträgen. ' bei ihren Gerechtigkeiten, rechtmäßigen Ucbungen und guten Gewohnheiten ruhig und ungckränkt ge-und darwidcr nicht beschwert werden soll. Spoomlia. 1. Dem Abte und Capitel sollen die landherr-Marchungcn allein zudicncn und gehören; wird aber die Marckung der „Eschen" der Stadt Wylgenommen, so sollen dann die von Wyl auch dazu berufen werden. 2 und Des freien Zugs halberw"u es lediglich beim Inhalt der Verträge bewenden dergestalt, daß die von Wyl bei dem freien Zug^ )"bt und geschirmt bleiben sollen, jedoch in der Meinung, daß diejenigen, so fällig sich befinden, die"ssu»g heim sürstlichen Stifte auswirken, widrigenfalls das Stift bei dem nachjagenden Recht vcr-