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Stift St. Gallen. IZgA
Zulasse» worden seien; ferner das! ihm nach erfolgtem Friedensschlüsse mit dem Abte sowohl sein Burg-^ ^ndrccht, welches es mit dem Stift St. Gallen habe, als das Landrccht im Toggenburg in Betrachtung werdewerden. Zürich und Bern erklaren, daß sie bei künftigem Friedensschluß nichts zu Präjudiz von GlaruS»»hnien werden, berufen sich auf ihre frühern Erklärungen und wiederholen ihre Bereitwilligkeit, den gewähltenHauptmann aus freiem Willen „mit einer Discretion anzusehen", jedoch ohne Conscqucnz. Glaruö referiert.i»>>1()8, g g ^ g 1718. Glarus wiederholt sein Verlangen. Zur Erledigung dieser Sache wird den Obrigkeitengeschlagen, entweder dem erwählten Landöhauptmann eine billige Ergctzlichkcit angedcihcn zu lassen oder dein-en bei nun hergestelltem Frieden die wieder hergestellte Landshauptmannschast auf zwei Jahre zu geben. Absch. 125,^ !I W. 172«. Glarus verlangt von Zürich und Bern eine Entschädigung für den nach Wyl von ihm ge-'glten Landshauptmann und glaubt um so eher zu dieser Forderung berechtigt zu sein, als jetzt Schwyz diesek besetzen soll und der Abt von St. Gallen dem zum Landshauptmann gewählten Müller die Emolumcntcwahres als Entschädigung geben wolle. Zürich hält den gewählten Landshauptmann dadurch hinlänglich"visiert und lehnt jede Entschädigung seinerseits ab, da weder es, noch Bern daran Schuld sei, daß Müller" ^>nt nichr habe antreten können. Bcrnö Gesandtschaft ist ohne Instruction und referiert. Absch. l59, 8 21.Iis. 1725. Glarus wiederholt sein Ansuchen. Absch. 171, § 7. ß IIb. 1721. Glaruö wiederholt seinLehren wegen Entschädigung zu Gunsten der Erben Müllers. Zürich ist der Ansicht, daß es dabei sein Bc-haben sollte, da Landhofmcister Püntincr im Namen des Abtes die Emolumcntc eines Jahres ihm zu^ SÄen versprochen und er keine Kosten des Ausritts u. s. w. halber gehabt habe, auch GlaruS die Prästanda, sodie landshauptmannlichen Emolumentc zu prästicrcn gehabt hätte, nichterfüllt habe. Absch. 178, § 21. ß^722. Glaruö wiederholt sein Begehren. Zürich glaubt das Scinigc dadurch gcthan zu haben, daß es^seiner Kehr zur Besetzung der Stelle während 1718 und 1719 verzichtet habe und dadurch die Veranlassung. "^n st^ vaß der Abt den während des Krieges vertriebenen Landshauptmann von Luccrn sowohl, als den'Glarus aus diesen Emolumcntcn entschädigte. Bern stellt den Erben Müllers 150 Thalcr zu. Absch. 193,^ ^ !! 13. 1725. Glaruö wiederholt sein Begehren. Zürichs Gesandtschaft referiert. Absch. 203, 8 2. »1?24. Glarus wiederholt sein Ansuchen um Jndcmnisation der Wittwe des nach Wyl einst gewählten-^vhauptmmms Müller, welcher sein Amt des Krieges wegen nicht antreten konnte. Zürich stellt eine solche^ Aussicht und referiert. Absch. 216, 8 4. ß 15. 1724. Zürich wird von Glarus nochmals um^ ^"'isation der in bedaucrungswürdigcm Zustande sich befindenden Erben des einst nach Wyl erwählten Lands-"ptincums Müller angesprochen. Zürich will das Ansuchen nicht abschlagen, die Sache aber bis auf ihre""NgcstM bleiben lassen. Absch. 221, 8 31. ß 16. 1725. GlaruS wiederholt sein Ansuchen an Zürich;s^"^"»sl sich beiderseits auf die frühem Erklärungen. Absch. 229, 8 3. ß 17. 1725. Glarus wiederholtl ' ^»suchen. Absch. 234, 8 41. » 18. 172«. GlaruS wiederholt sein Ansuchen nochmals. Zürich erwidert,hj Differenz ihre Berichtigung wohl finden werde, wenn andere mit dem Stande Glarus noch schwebendehjx äu einem erwünschten Ende kommen würden. Absch. 219, 8 22. ß 19. 1727. GlaruS und Zürichz ^726. Absch. 266, 8 16. ß 20. 1728. Ebenso. Absch. 284, 8 27. ß 21. 17;;«. Ebenso. Absch. 315,T -' Ü 22. 1752. Ebenso. Absch. 313, 8 3. ß 23. 1752. Glarus wiederholt sein Ansuchen. Zürichsz.^''dtschast, ohne Instruction, referiert. Absch. 335, 8 18. ß 24. 1755. Nochmals. Absch. 357, 8 23. »Die zürcherische Gesandtschaft ist ohne Instruction. Absch. 377, 8 19. ß 26. 1755.z ^'»als. Die zürcherische Gesandtschaft will der Wittwe Müller Anliegen zu Hause empfehlen. Absch. 395,^ 27. 175«. GlaruS wiederholt sein Ansuchen. Die zürcherische Gesandtschaft antwortet, daß ihre