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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Stift St. Gallen.

2. Landshauptmann zu Wyl.

». Verzeichniß der Landshauptleutc.

Art. 3. 172«.

Schwyz.

Balthasar Pfyl.

1722.

Glarus.

Fridolin Streifs.

1724.

Zürich.

Hans Kaspar Nüscheler.

172«.

Lucern.

Johann Ludwig Hartmann.

1728.

Schwyz.

Franz Anton Reding.

173«.

Glarus.

Johann Peter Zopfi.

1732.

Zürich.

Hans Rudolf Steiner.

1734.

Lucern.

Kaspar Leontius Zurgilgen.

173«.

Schwyz.

Joseph Leonhard Jnderbitzin.

1738.

GlaruS.

Johann Christian Steheli.

174«.

Zürich.

Hans Heinrich Fries.

1742.

Luccrn.

Franz Jakob Joseph Zurgilgen.

b. Landshauptmann Müller.

Art. 4. 1711. In Betreff der Landshauptmannschaft zu Wyl meldet Glarus, daß nach dem orde»^^.Umgang die Katholischen seines Standes einen Hauptmann gewählt haben. Zürich und Bern erwidern/sie wohl wissen, zu waS 1451 die ehemaligen Schirmorte sich versuchtet und wie es gekommen !^/ ^sie einen Hauptmann als Repräsentanten der IV Schirmorte zu Wyl aufgestellt hätten. Da aber die ^ ,des Abtes von St. Gallen an sie, die beiden Stände, gefallen seien und der Aarauerfriede bloS in Bczb - ^auf die gemeinen Vogtcien Glarus in seinem Rechte unperturbicrt lasse, so könne ein solcher Rcpräsentü^^IV Orte nicht mehr aufgestellt werden. Wolle aber GlaruS sich feierlich verpflichten, den Schirm dieser ' ^über sich zu nehmen, so wollen beide Stände das anhören und zu Billigem Hand geben. GlaruS aber u ^Ansicht, daß mit dem abgeänderten Status jener Lande die rcciprocicrlichcn Pflichten zwischen ihm ^GotteShauSleutcn nicht aufhören, dringt darauf, daß man es seiner Rechte nicht beraube, und berichtet ^fremdliche Sache" seinen Obern. Absch. 65, 8 3. jj 5. l 71 1 Bern schlägt vor, daß beide Stände, Zürich und ^dem Herrn Müller, welcher von GlaruS zum Landshauptmann erwählt worden war, als Entschädigung ^gehabte Kosten aus gutem Willen 16(1 Thaler für seine zwei Jahre geben sollen, daß er dann aber dalpU' ^bleiben habe. Die Gesandtschaft Zürichs nimmt diesen Vorschlag all i-oka, oallum. Absch. 74, 8 9-171«. Glarus spricht die Hoffnung aus, daß Zürich und Bern ihm an seinen Rechten und Emolu»U ^auf welche es kraft des Burger- und Landrechts mit dem Abt von St. Gallen und dessen alter Lands^Betreff der Landshauptmannstelle Ansprüche habe, keinen Eintrag thun werden. Zürich und Bern bezieh^ ^auf den vorjährigen Abschied, erklären sich zu nichts verbunden, sind jedoch geneigt, dem erwählten Landd-^^mann eine Ergetzlichkcit zukommen zu lassen. Glarus, dafür nicht instruiert, nimmt daö Angehörte be-

llum. Absch. 83, zit. 7. 1717 Glarus erklärt, daß es mit den Vorschlägen Zürichs undtreffend den Schirm, wie sie dieselben 1715 gemacht, nicht einverstanden sei. Die GesandtschaftenStände nehmen die Sache all instrueullum. Absch. 106, 8 7. 8. 1717. Glarus wiederholt diese Erk u ^und spricht die Hoffnung aus, daß Zürich und Bern dem von Glarus gewählten Landshauptmann ^gehörigen Emolumente werden zukommen lassen, da die GottcShauslcutc ihrer Eide und Pflichten geg^'