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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Abt-sanctgallische Lande.

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1«. Locales.

.1. Die thurgauischen Gemeinden.

Art. 75. 1713. Das Hofmeister-, Norschachcr- und Obcrbergeramt spricht den Gesandten von Zürich^ Bern den Wunsch aus, möchten die thurgauischcn Gemeinden von der alten Landschaft nicht getrennt^m. Es wird ihnen geantwortet, daß die Disposition darüber der hohen Obrigkeit anhcimzustcllen sei.

^sch- 59, § 48.

Ii. Stadt St. Gallen.

Art. 7k. 1713. Auf die Beschwerde der Gotteshausleute, daß sie von den Burgern von St. Gallen vom^rlte getrieben worden, da doch der Rappcrschwylcrvertrag dahin laute, daß die Bürger sich wegen des Markts""t den Gottcshauölcutcn vertragen sollen, wird, nachdem St. Gatten sein Recht nachgewiesen, für gut be-^den, daß eS bei den vorhandenen Sprüchen und Verträgen (Bcfrciungsbrief von 1487, Wylervcrtrag von

Rappcrschwylcrvertrag von 1659, Vertrag von 1679) bleiben >oll. Absch. 59, 8 48.

v. Rorschach.

Art. 77. ,713. Die von Rorschach wünschen, daß die Acmtcr daselbst mit Bürgern, wie vormals, besetzt^de», Die Besetzung derselben behält sich aber der Landesherr vor. Absch. 59, 8 48.

ck. Hof Wäldi und Höggcrsberg.

Art. 78. 1713. Dem Dr. Höggcr wird unter Ratificationövorbehalt gestattet, sein unlängst von ihmDustes Gut ,,.st>of Wäldi", ein adelichcS Lehen des Stifts St. Gallen, dem von ihm als Fideikommiß bc-Höggcrsberg zu inkorporieren und aus beiden ein Fideikommiß zu machen. Absch. 59, 8 32.

e. Obcrbcrg.

Art. 79. 171«. Der Landvogt wird beauftragt, die Gemeinde Obcrbcrg von Anlegung einer Bleiche^Andwyl abzuhalten, welche sie entgegen dem ergangenen Urthcile herstellen will. Rorschach, St. Gallen undInzell hatten sich über die Herstellung derselben beschwert. Absch. 83, 8 23.

f. Wyl.

Art. 89. 1717. Schultheiß und Rath nebst einem Ausschuß der Burgerschaft von Wyl bitten die Ge-um Rückgabe ihrer Ziclrohre zu ihrer Ergctzlichkcit während des Sommers. DaS Ansuchen wird all^rvuckum genommen, die Bürgerschaft der Propension beider Stände versichert. Alych. 95, 8 15.

A. Kloster St. Gallen.

«. Wachen am Klosterthor.

Art. 81. 17,«. An der Stelle der bisher von der Stadt St. Gallen an das Klostcrthor gestellten Wachekünftig zwei Soldaten von Rorschach Wache halten. Absch. 83, 8 24.

Kirchenfrcfcl.

Art. 82. 17, 7. Gottlieb Gaudard, Sohn des LandschrciberS zu St. Gallen, hatte mehrere Kirchenfrcfclhatte daö balsamierte Herz des Cardinals Sfondrati und allerhand Reliquien auS der großen Kloster-^ entwendet. Dieser Vorfall nebst andern Mißhandlungen im Kloster hatte bei den katholischen Ständen^ solche ungute Nachrede" veranlaßt, daß Zürich und Bern eine Ehrcndcputation zur Untersuchung derabschickten. Dieser wird das durch den Landvogt Heidegger aufgenommene Verhör vorgelegt. Decan^"kli, zu bevorstehender Information berufen, erklärt, daß er mit dem ihn begleitenden Priester von St.

Villebor, in einer Criminalsachc nicht das Geringste zu thun haben wolle, verlangt eine Bescheinigung^ seiner Protestation, und will nur »6 aolianom ckamui, so seiner Kirche widerfahren, zugegen sein. Die