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Abt-sanctgallische Lande.
Bescheinigung wird ihm gegeben. Gaudard wird nun verhört und außer ihm noch drei Bürger von St. Gallen.frontation beider Thcile. Gaudard wird von St. Fiden auf das Karlsthor in St. Gallen in Verwahr gesetzt. ^Stadt St. Gallen wird überlassen, auch von andern Burgern ein Verhör aufzunehmen. Bei diesem Anlasse erkl^St. Gallen, daß eS seine Verburgertcn, welche Frefelthatcn auf äbtisch gewesenem Territorium begangen ^haben angeklagt würden, „auch in Malcfizfällcn stellen wolle, bei welch Letztcrm aber man es den Burg^„überlasse zu erscheinen oder nicht". Wenn cS sich aber bloö um Information oder Kundschaftsaufnahme han^so hoffe es, daß man das ihm überlasse. Verhör der Angehörigen des Klosters. Decan Schenkli entfernt Nund erhält von Decan JodocuS zu Neu-Ravenöburg im Namen des Abtes den Befehl, keinen wcitern ^hören beizuwohnen. Den Verhören wohnen darauf zwei beeidigte Hofrichtcr bei. DaS 1714 errichtete Klni^inventarium wird durchgangen und dem Abschiede beigelegt. Dem Landschreiber Gaudard wird das Miß^'bezeugt wegen des ohne des LandvogtS Wissen von seinem Orte weggenommenen Herzens des Cardinals Sfe»^Dem Decan Schenkli werden das in St. Fiden befindliche Herz dieses Cardinals und andere entwendete ^liquicn überlassen; doch soll er von beiden Ständen weitere Befehle abwarten. Absch. 191, 8 1—11- Ü ^1.717. Die bernerische Gesandtschaft erklärt, daß, weil Bern, als dicßmaliger Alternativobrigkeit, die JudM'zugehöre, der gaudardische Handel ihm zuerst hätte notificicrt werden sollen. Sie gicbt dem LandvogtVerweis und läßt ihre Beschwerde dem Abschied einverleiben. Zürich entschuldigt den Landvogt damit,derselbe anfangs den Handel nicht für malefizisch angesehen habe, daß er aber von ihm sofort angewiesen worden''den Fall nach Bern zu berichten. Absch. 101, 8 14. 84. 1717. Unter Ratificationsvorbehalt wirdGaudard zur Ausstellung am Pranger, zur Züchtigung mit Ruthen- oder Stockschlägen und zu ewiger ^bannung aus Zürichs und Berns Gerichten und Gebiet verurtheilt. Absch. 108, 8 32. 85. 1717. 3"^will Gaudards Vater, den Landschrciber, in seinem Amte suspendieren, Bern zur Restitution des Entzog ^anhalten und im Amte belassen, vindicicrt sich aber die Competenz dieser Judikatur. Absch. 108, 8 33-^
86. 1717. Zürichs Gesandtschaft nimmt den Landvogt Heidegger wegen seines angeblich nachläßigen ^nehmenS in diesen und andern Klostersachen in Schutz gegen den Antrag Berns, daß man demselben ^ .Verweis geben solle, sowie auch gegen den Verweis, der ihm schon gegeben worden war. Absch. 108, 8 34, 3m
87. 1718. Zürich behält sich die Bestrafung der gaudardischen Frefelthatcn weiter vor. Absch. 125, 8
17. Personelles.
Art. 88. 1713. Der gewesene sürstliche Obervogt zu Blatten, Schenkli, wünscht dcS EidcS entlassi"^werden und die Erlaubniß zu erhalten, zur Beziehung seiner Gefälle etwa einmal ins Land zu kommen-wird ihm geantwortet, man werde ihm zwar seine Gefälle an seinen Aufenthaltsort verabfolgen lassen, ^spcciclle Erlaubniß der beiden Orte dürfe er aber nicht in das Land kommen. Absch. 59, 8 5. ^ 89.Es wird verfügt, daß der Abt-sanctgallische SccretariuS Lcdergerbcr nicht mehr ins Land kommen ^Absch. 59, 8 35.