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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Abt-sanctgallische Lande.

». Armenverpfiegung.

s. Ucberhaupt.

Art. 54. 1713 Unter Ratificationsvorbchalt wird beschlossen, jährlich ein Gewisses an Geld oderauszusetzen und esfronfastentlich" auszuspendcn. Der Intendant soll Behufs der Vcrtheilung von den Gclw'^^den die Listen derjenigen einfordern, welche der Unterstützung am würdigsten sind, und das Befinden den l'sStänden einberichten. In Beziehung auf die fremden Durchreisenden soll, wie bis dahin, verfahren we^Absch. 59, 8 48.

6. Sicchengut. .

Art. 52. 1713. Die von der Vogtei Romanshorn, Summen, Reuchlisbcrg, Roggwyl und Sitte^wünschen, wie die übrigen Aemter am Sondersiechengut zu participieren, da ihnen der Mitgenuß lauttungSbrief gebühre. Es wird geantwortet, alle interessierten Gemeinden und Aemter solleil binnen vicr^Tagen eine Information eingeben. Absch. 59, 8 50. jj 53. 1713 Die Pfarrer der Stift-sanctga^^evangelischen Unterthanen im Thurgau verlangen Vertheilung deö SiechenguteS zu Brüggen. Bernsschaft, nicht instruiert, läßt es beim Wylerabschied bewenden und will weder von einer Thcilung, »ocheinem eigenen Siechengut in Romanshorn etwas wissen. Absch. 65, 8 29. 54. 1713. Unter Ratification ^behalt wird von Zürichs und Berns Gesandtschaft für gut befunden, daß die beiden Landvögte zu St-^ ^und zu Wyl trachten sollen, zwischen den Interessierten einen gütlichen Vergleich zu Stande z» bringen und ^zu sorgen, daß dyr Evangelischen im Thurgau ihr gebührender Theil herausgegeben werde. Kommt kc>»gleich zu Stande, so soll der Landvogt berichten. Absch. 74, 8 17-

10. Waisen und Waisenvögte.

Art. 55. 1713. Die Bcvogtung der Waisen ist Sache der Obrigkeit. Bei dieser haben sich du "teressicrten zu melden und derselben taugliche Vögte vorzuschlagen. Absch. 59, 8 48.

11. Anlagen.

Art. 56. 1713. Wegen der Anlagen läßt man es bei dem Vertrag von 1650 bewenden, also daß ^Seite einer Gemeinde ohne Vorwissen und Bewilligung der Obrigkeit keine gemacht werden könne»,vergangenen Kricgökostcn aber in Ansehung der großen Consequcnz nicht gestattet werden sollen".8 48. 57. 1717. Ausschüsse auS dem Hofmeister- und Rorschacheramte ersuchen die Gesandtschaft ^Zürich und Bern, ihre Angehörigen von dem Lichtergeld für die Garnison zu Rorschach zu entledigen. ^ ^ihnen nicht entsprochen. Ebenso wenig denen von Romanshorn, welche sich beschweren, daß sie, ^

Vogtei RomanShorn vom Hofmcisteramt getrennt sei, in Beziehung auf Anlagen mehr beschwert worden >da sie statt 12 Portionen jetzt 20 zu bezahlen hätten. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, daß dtt >Ordnung dem alten Herkommen conform sei. Absch. 95, 8 10.

12. Lehen und Güter des Stifts. ,

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Art. 58. 171«. Der Bruggmüller und der Klostermüller zu Rorschach bitten um VerminderenLehcnzinseö. Von 8 Viertel wöchentlichen Zinses will man sie unter Ratificationsvorbchalt auf 6 oder 7 ^heruntersetzen. Absch. 83, 8 26. 59. 171<». Das Lehen zu SchönholzerSweilcr, welches Hans und ^Ziegler dermalen in Händen haben, soll diesen belassen oder einem andern Evangelischen verliehen ^