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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Abt-sanctgallischc Lande. 1289

cl. Niedere Gerichte.

Art, 43. 1713 Auf den van den Angehörigen des Hofmeister-, Rorschachcr- und Oberbergeramtes aus-^prvchcnen Wunsch, es möchten die Streithändcl zuerst vor die Niedern Gerichte kommen, wird unter Ratifi-^ivnsvorbehalt geantwortet, daß eS beim Rapperschwylcrvcrtrage von 1525 bleibe. Absch. 59, 8 48.

e. Appellation.

Art. 44. i?ilz Auf daS Ansuchen des Hofmeister-, Rorschachcr- und Obcrbergcramtcö um bessere Ein-^cht»g dxr Appellation wird unter Ratificationsvorbchalt festgesetzt, daß dem jeweiligen Landvogte überlasseni» wichtigen Sachen Landlcute als Rathgcbcr und mit dcliberativcr Stimme bcizuzichcn. In Betreff derppcllationcnbußc bleibt bei der herkömmlichen Ucbung, die Kosten aber sollen moderiert werden. Absch.H9, §48.

k. Erbthcilung.

Art. 45. I7ig. Auf das Ansuchen der äußern drei Gerichte wird festgesetzt, daß, wenn bei Erbthcilungcn^ Erbe« unter sich einig sind, es dabei sein Bewenden haben soll. Ist aber abzügigcö Gut oder sind Waisen^ der Erbthcilung vorhanden, so soll von Obrigkeits wegen jemand bei derselben sein, die Ratification vorbe-

Absch. 59, 8 43.

x. Fertigungen.

. Art. 46. 1713. Die Angehörigen deö Hofmeister-, Rorschachcr- und Oberbergeramtes stellen das Ansuchen,^ Käufe, Verkäufe und Schuldbriefe vor Gericht gefertigt und unterschrieben werden möchten. Unter Rati-.^ioiisvvrbchalt wird festgesetzt, daß eS bei den Oessnungen, Sprüchen und Verträgen verbleiben soll. Absch.

'8 48. ^ 47. 171«. Zwischen dem Landschrciber und den Beamten der Vogtci Rorschach bestanden Miß-^'tzkeitcn wegen der Vogt- und Waiscnrcchnung, der Schuld-, Pfand- und Kaufbriefe, welche in der Canzlei- Gallen, statt wie bisher in der Landschrcibcrci zu Rorschach, sollten ausgefertigt werden. Dem Landvogt^ aufgetragen, dieselben durch eine billige Ordnung zu heben. Absch. 83, 8 25.

Ii. Ehehaftcn.

^ Art. 48. 1713. In Beziehung auf die Ehehaftcn wird unter Ratificationsvorbchalt festgesetzt, daß eS^ Rapperschwylcrvcrtrage von 1525 verbleiben soll, daß mithin dasjenige, waS demselben zuwider letzte Zeit^ahrc her darauf geschlagen worden, ausgelöscht und abgeschrieben werden soll. Absch. 59, 8 48.

i. Arrcstanlegung.

^t- 49. 171«. Mcnhard und andere Interessierte von Chur hatten Bern gebeten, ihnen zu gestatten,Re Effrtti der Bürger von Ravensburg zu greifen, welche dieselben in den Landen des Abtes von St.^ haben, um sich für eine Anforderung bezahlt zu machen, welche sie laut Obligation an die Reichsstadtw^'^burg zu machen hätten. Weil nichts davon an Zürich gelangt ist, soll esdabei sein Bewenden haben".

78, 8 4.

Ie. Verkauf in tobte Hand.

, Art. 56. 1717. Die Gemeinde Schönholzcrswciler beschwert sich, daß Hanö Hugcntoblcr im Thoos, welches^ ihrer Pfarre gelegen, dem Kloster Fischingcn den Zehnten von seinen sonst zehntfreien Gütern und dann die^ ^ sAbst zuwider den Abschieden und dem LandSfricdcn verkauft habe. Landvogt Heidegger wird beauftragt,, Gemeinde den Zug um eine billige Schätzung angcdcihen zu lassen, später aber in Folge einer Beschwerde

^ Paters, die Parteien in Freundlichkeit zu vergleichen. Absch. 198, 8 30.

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