1288 Abt-sanctgallische Lande.
beschwerliche Puncte hätten, welche den Oeffnungcn benachbarter Gemeinden „widrig" seien. Ans sein Anl»^'um Abänderung und Herstellung der Gleichförmigkeit wird ihm der Auftrag gegeben, den Obrigkeiten ^Bericht einzusenden. Absch. 83, § 22.
7. Judicatur- und Competcnzconflicte mit dem Officium.
Art. 37. 171«. Landvogt Heidegger klagr über Eingriffe des Decans Schenkli in die weltlichediction. So z. B. zog er vor sein Forum einen Streit wegen „Verschreiung eines Hauß durch angekffst„Gebrauch einer Allraun" und eine Streitigkeit wegen des Erbes eines verstorbeilen Geistlichen Boppart. ^Fälle erklären die Gesandten dem weltlichen Forum unterworfen. Dem Landvogt wird in Folge desst» ^Auftrag gegeben, auf die obrigkeitlichen Rechte ein wachsames Auge zu haben. Absch. 83, 8 20. 38.
Decan Schenkli verlangt, daß die Streitigkeit wegen des boppartischen Testamentes vor dem geistlichendes Officiums entschieden werde, da alle tostainent» cleriealia vor dieses Forum gehören. Obwohl die ^sandten einsehen, daß dieser Fall dem Officium des Abtes nicht wohl zu entziehen sei und die appellie^Partei die Gegenpartei erster Instanz vor das Officium compcllicrt hatte, mögen sie dennoch nicht „demschwörenden Thcilc von nicht verwirktem Appellationstermine einen Schein an die Nuntiatur ertheilen",diesem Falle das Forum ein für alle Mal anerkannt würde. Dem Landvogt wird daher aufgetragen, de»teressierten die Nothwendigkeit (des Forums des Officiums) zu verstehen zu geben. Absch. 95, 8 3.
«. Justizsachen.
a. Anwesenheit Fremder bei den Gerichten. ^
Art. 39. 1.713. Die Angehörigen des Hofmeister-, Rorschachcr- und Obcrbergcramtes wünschen, deff ^Fremder, namentlich keiner aus der Stadt St. Gallen, dabei sein solle, wenn die Landleutc vor derstehen. ES wird unter Ratificationsvorbehalt gut befunden, daß es dabei sein Bewenden haben soll. Absch- ^ ^
b. Bußengerichte, Gantgerichte, Parteigerichte. ,^
Art. -tO. 1713. Die von Rorschach kommen mit dem Ansuchen ein, die Bußen- und Gantgcrichtcnach alter Ordnung gehalten werden; die Angehörigen der drei äußern Gerichte stellen ebendasselbein Beziehung auf die Parteigerichte, bei welchen keine obrigkeitliche Person zugegen sein solle. Es wir» 'willfahrt. Absch. 59, 8 48.
c. Militärgerichtsbarkeit.
Art. 41. 1713. Es wird unter Ratificationsvorbehalt beschlossen, daß in reinen Civilsachcn ^rcstation vom Landvogte ausgehen soll. Betrifft der Streit aber einen Landmann gegen einen Sold»^^.Militärischen, so soll die Arrestation dem Commandanten überlassen werden. Absch. 59, 8 48. ji 42- ^ ^In Folge von Streitigkeiten wegen der Administration der Justiz beim Militär zu Rorschach stellen dü ^sandten beider Stände folgende noch der Ratification unterliegende Norm auf: a) In Militärsachcn ffCommandant, wenn gegen seine Ordre gefehlt wird, dem Ucbcrtrcter die Strafe dictieren, der Officicr dcöll .„Kantons," aus welchem der Strafbare ist, die Strafe ercquicreu. ll) Verfehlt sich ein Soldat auf der ^so hat der die Wache commandicrcnde Officicr, sei er aus welchem Kanton er wolle, das Reäst
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Strafe zu dictieren und zu ercquicreu. c) In Civilsachcn gehört das Recht, eine Strafe zu dictierenerequicrcn, niemand andcrm zu, als den Osficicrcn desjenigen Kantons, aus welchem der DelincstüAbsch. 95, 8 6.