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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Abt-sanctgallische Lande.

Bleiche undPfände" im Rheinthal, welche dem Abt für eine größtcntheils laufende Ansprache zugefallen, sollen v"'kauft werden. 6) Der Alt-Einzicher Düring, welcher sich mit den rheinthalischen Einzugsgcbührcn entferntist percmtorisch zu citieren und mit Confiöcation seiner Güter zu bedrohen. 7) Ein Beschluß über die unzei»^Mahlzeiten bei der Regimentsbcsctzung in Wyl wird bis auf die Huldigung in den Abschied geno»»^8) Mit der Beurlaubung der alten Amtleute in Wyl soll nach Berns Ansicht fortgefahren werden.referiert. 9) Hauptmann Signer wird seines Korn- und Hausmeisterdienstes entlassen. 10) Die Jntend»^werden beauftragt, die vielen Güter zu Wyl, St. Gallen, NomanShorn, Rosenburg, Blatten u. s. w. Z» ^leihen. 11) Durch ein Mandat soll jeder aufgefordert werden, seine dem Abte und den Aemtern schuld^Posten und Pflichten anzugeben, unter Androhung von Strafe für Geheimhaltung und von Belohnung ^Anzeige. 12) Den Toggenburgern wird die Nothwendigkeit insinuiert, die im Toggenburg liegenden nach^,und St. Gallen gehörigen Gefälle zu entrichten. 13) Die Intendanten werden beauftragt, den Zins für d»Appcnzcll-Jnnerhoden liegenden der Statthaltern Wyl gehörenden Weiden und Alpen einzufordern und ci»^'Zehnten nachzuforschen. 14) Bern trägt auf Aufhebung der Stelle des Sccretärs zu Wyl und des eine» ^St. Gallen an und auf die Entlassimg des Hausknechtes im Kloster St. Gallen; dafür könnte ein Ei»ft^aus der Stadt St. Gallen mit einem monatlichen Gehalte von 10 Thalcrn angestellt werden. Zürichden Antrag all io.koi<;»<I>im. 15) Ferner trägt Bern darauf an, daß die Verleihungen der Güter im BeiselIntendanten oder wenigstens von Repräsentanten beider Stände vorgenommen werden möchten. Zürich rcftt»Absch. 57, 8 1. ß 4. 171S. In Betreff der einzurichtenden Avministration werden folgende Anordnung» ^troffen: 1) DaS Land soll von zwei Beamten regiert werden, deren einer im Kloster St. Gallen, der »»zu Wyl auf der Pfalz residiert. Bern will sie Landvögtc, Zürich Intendanten, wie bisher, nennen. sI>» ^digungseidc werden sie einstweilenIntendanten oder Landvögtc" genannt.) Die zürcherische Gesandtschaft "läßt ihren Oberndas Präsidium zu statuieren". 2) Die bisherige Eintheilung des Landes bleibt.Landvogt zu St. Gallen hat das Hofmeister-Rorschacher-Oberbergeramt und die Vogtei Romanshorn, der »»

das Amt Wyl unter sich. 3) Hinsichtlich der Amtsdauer der beiden Intendanten oder Landvögte wird

besä)"'

sen, einstweilen die Sachen im dermaligen Zustande zwei Jahre zu belassen, nachher die Verfügung v" ^den Obern anHeim zu stellen. (Es werden dann die beiden Landvögtc gewählt, in Huldigung gcnoinnn'»mit einer Instruction versehen.) 4) Ob nicht bei Besetzung vacant gewordener geistlicher Pfründen die ^

Stände alternieren sollen, wird der Entscheidung der Obrigkeiten anhcimgcstcllt. 8 14. ß Zu St. Galle» ^zu Wyl werden je ein SecretariuS und je ein Einzüger bestellt. Das Ansuchen der Stiftsangchörigen, daßzu einem SecretariuS keinen von St. Gallen wählen möchte, wird all roloronckum genommen. 8 15. Ü ^wird die Zweckmäßigkeit eines Commissarius zu Rorschach hervorgehoben, welcher auf die Civilsachcn Acht ö ^den Einzug der rheinthalischen Gefälle besorgen und auf alle Demarchen vigilieren könnte. 8 16- ^ ^Appellation halber wird festgesetzt, daß der jeweilige Intendant bis auf 50 Gld., das Syndicat bis ^2000 Gld. absprechen dürfe. Wolle jemand weiter appellieren, so möge er nach Zürich, wenn dervon Bern ist, und umgekehrt appellieren. Da die Ausschüsse der Aemtcr aber wünschen, daß keine App^nach Zürich und Bern wegen der großen Kosten statthaben möchte, so wird diese Sache ack raterenckuw gO ^mcn. 8 17. ß In Criminalfällen, da es Leib und Leben antrifft, müssen alle Endurtheile dem Intens ^eingereicht werden. Er hat das jus -iM-iümncki. In schwierigen Fällen kann der Intendant von Z»" ^ ,Bern, der Berner in Zürich sich Raths erholen. 8 18. jj Bei Zchntvcrleihungcn haben die beidenoder die Stellvertreter von ihnen zugegen zu sein. 8 19. ß Durch ein Mandat werden alle diejenige»/