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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1283
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Abt-sanctgallische Lande. 128Z

werden; der erste verwaltet das Hofmeisteramt, der zweite das Gossaucr-, der dritte das Rorschachcr-, der vierte^ Wyleramt. Die Residenz dcr beiden ersten ist St. Gallen, die dcr beiden letzten Wyl. Die Gerichtsbarkeiten^ Thurgau, wo die Mannschaft dem Kloster gehört, werden dem Gossaucr-, das Rheinthal, wo die Niedernrichte dem Kloster zustehen, dem Rorschacheramte einverleibt werden. Von diesen Repräsentanten wird Un-^ilichknt, Leutseligkeit, Kcnutniß dcr Rechte und Freiheiten des Landes verlangt. Der Gcrichtöhcrr soll im, ^gau an denjenigen Orten, wo zwei Religionen sind, des Landsfriedcns halber nichts disponieren. Jeder"»er vier Rcpräsententen soll einen Secrctarius und einen Receveur haben mit Ausnahme dcr Repräsentanten^Hofmeister- und Gossaueramteö, welche zusammen sich mit einem Receveur begnügen sollen. Ist der/drchentant von Norschach und Wyl ein Zürcher, so >oll der Receveur ein Bcrner sein und umgekehrt; die"v Secrctäre aber bestellt jedesmal dasjenige Ort, von welchem dcr Repräsentant bestellt worden ist. EinPräsentant erhält monatlich 100 Rihlr,, ein SecrctariuS 30, ein Receveur 3V Rthlr. Die Sitz-, Urtheil- und^rlgeltzer und überhaupt alle Emolumcnte sind dem Aerarium zu verrechnen. Die Appellationen sollen durch^ vier Repräsentanten, welche alle Quartal zusammen treten, rechtlich erörtert werden. Jeder kann, wenn die^ge Sache 25 bis 400 Gld. betrifft, an den Congrcß der vier Repräsentanten appellieren; dcr SpruchMbcii kann nicht weiter appelliert werden. Ist die Summe größer, so kann innerhalb zehn Tagen an die^dcn Stände appelliert werden. Alle Jahre halten beide Stände ein Syndicat in diesen Landen. Inzwischen° die Garnisonen abgedankt, das Volk, statt die Huldigung zu leisten, durch ein Manifest zu Treue' Gehorsam ermahnt werden. Wenn diese Negierung eingeführt wird (und das soll geschehen nach vierzehn-ten, Ausbleiben dcr Ratification des Rorschacherfriedenö von Seite des Abtö), so sollen die äbtischen Bcam-mst Freundlichkeit aus dem Lande gewiesen werden. Absch. 43, s 6. jj 2. 171Ä Dcr revidierte Regie-^öplan wird verlesen und genehmigt. Bern null, daß es bei Vollziehung dieses Planes bei dem gezogenenverbleibe; Zürich willigt ein unter der Bedingung, daß die Garnison in den Landen des Abts rcduciert,Brcnigarten abgedankt werde. Absch. 55, 8 3.

^ Art. 3. 171g. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern berathen zu Aarau, wie die Einkünfte auf dendes Abtes vermehrt, und wie eine passende Occonomie eingerichtet werden könnte. Die zur AusnahmeGefälle in die Orte geschickten Deputierten berichten, daß im Wyleramte die Einkünfte muthmaßlich^'^4 (Ad., <It. Gallen und im Rheinthal 18,198, in Rorschach 7241, dcr reine Ertrag der im Toggen-^ liegenden nach Wyl und St. Gallen gehörenden Gefälle 2206 Gld. betragen, zusammen 40,939 Gld.diese Summe zur Deckung der Ausgaben nicht hinreicht, so werden nach einem Gutachten jener DeputiertenBestimmungen getroffen. 1) Das sogenannte Siechen- oder Landgut, im Betrag von 59,454 Gld., soll nicht^lcnisicrt, sondern die Zinsen desselben sollen hinfort zu nichts andern, als zur Armenunterstützung verwendetG, während früher der Rest der Zinsen nach Verpflegung der Siechen und Armen, welche etwa 500 Gld.°^'Ue, vom Landesherr» nach Gutdünken verbraucht wurde. 2) Dcr zu Aarau zur Sprache gebrachte Arrestdie Effert der äbtischcn Minister wird, weil Berns Gesandtschaft nur instruiert ist, anzuhören, noch nicht,md der Entscheid den Obrigkeiten anHeim gestellt. Die alt-fürstlichen Beamten aber, welche beiden""de,,och nicht gehuldigt haben und sich mit den Untcrthancngemein machen," sollen im Lande nicht mehr^rden. 3) Ob hinfort drei (zwei zu St. Gallen, einer zu Wyl) oder nur zwei Intendanten mit vcr-"lßmäßiger Landesabthcilung aufgestellt werden sollen, und ob diese zwei Intendanten die Qualität von Land-und bei ihrem bisher geordneten Salarium genau bleiben sollen, wird ack rokoronckunl genommenl"ll durch Correspondcnz abgemacht werden. 4) Die andwylischcn Reben sotten verliehen werden. 5) Die

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