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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Gaster. I73li. I7»7.

Obrigkeiten zur Rcflcrion hintcrbracht werden sollten. Die schwyzcrischc Gesandtschaft sieht in dci« ^hcrigcn Verfahren nichts Unpassendes, zumal da der Landvogt als Repräsentant der hohen Obrigkeitendessen Abfassung zugegen sei. 8 24. Absch. 417.

17t!7.

Art. 121. In Beziehung auf die Beschwerden derer von Wesen wegen der neu eingeführten Schiffst ^der Byäschen und selbiger Enden will Schwpz bei dem Alten verbleiben, wie es jederzeit laut alter ^gel und Briese geübt worden sei, und hofft, daß zu Beseitigung schädlicher Conscquenzcn keine Neucr»^werden eingeführt werden. Glaruö hingegen kann nicht begreifen, daß die zu Wesen allein zu solcherfahrt berechtigt sein sollen, weil darüber keine Convention vorhanden sei, und spricht in Folge einer ErkaiM^der LandSgcmcinde das Recht an, wie andere Anwohner eines SceS, die Schifffahrt beliebig gebrauchtkönnen. In Betreff des Zolls wird folgender Entwurf den Obrigkeiten zur Genehmigung vorgelegt.das Zollgcschäft an der uralten Zollstätte Wesen besorgt werde, muß alleö, was obsich und nidsich mitWaaren fährt, zu Wesen landen und den Zoll bezahlen, also auch Marr Kundert und Andere mit ihren ^ncrwaaren. Weil aberdie neue Schiffung in der Byäschen und selbiger Enden" noch streitig ist,Kundert und die Andern mit Glarnerwaarcn fahren, bis dieser Streit zwischen Schwyz und Glarus mit ^ziehung derer von Wesen ausgetragen sein wird. Beide Thcilc sollen auf nächstes Jahr instruieren. 8 ^ .122. Die voriges Jahr projecticrte Rcgierungsform für Uznach, Windegg, Wesen und Gastcr erhält"^RatificationSvorbchalt nachstehende Erläuterring. Art. 2 bekommt folgende Fassung:Die Malcfizsachcn, l""^^zmixti, MannschastSrccht und davon abhängende militärische Sachen, und wegen Salz, Zoll u. s. w. auch ^zu« irimeczZnitionis sollen immcdiatc den beiden l. Orten Schwyz und Glaruö zugehörig sein (hicbci l- ^Schwyz die Convention wegen dem MannschastSrccht vorbehalten)" und sollen vom jeweiligen Landvogl ü-Art. 6 lautet folgendermaßen:Der mit Buße Belegte aber kann vor beide l. Orte appellieren,wenn ein Ort dein Landvogt Beifall gicbt, eine ausgctragcne Sache sein solle". Art. 11 wird den nie s-richtlichen kleinen Strafen von 3 bis 9 Pfd. beigefügt, daß sie nicht appcltabel seien. Am Ende noch der Z" ^Wenn aber den Hrn. Landvogt bedunkte, daß die Bestrafung nicht nach den Rechten eingerichtet,unförmlich zu sein vermeinte, in solchem Fall mit dem Urthcil eingehalten und von den l. Orten der l-U' ^eingeholt werden solle. Es soll um die Bestrafung in solch größer« niedergerichtlichcn Fehlern die App'^vor die l. Stände allein zugehörig sein und bei verschiedenen Urthcln der Landvogt den Beifall habe»wegen obrigkeitlichen Regals, Hochcriminal- und Malefizsachen die ans GamS gleich denen zu Windcgg,und Gastcr gehalten werden sollen." 8 3. ^ 123. Die Gemeinde zu Gams hatte ohne Notifikation ^Orte einen fremden Priester angenommen, und ohne das Placct einzuholen, vom Bischof von Chur die Bcgung verlangt. Dem Bischof wird sofort geschrieben, er möchte die Admission aufschieben, da denen vonzwar einen Priester zu wählen gestattet sei, jedoch nicht ohne das Placct einzuholen, und da laut alter ^und Siegel der Kirchcnsatz den beiden Ständen ganz eigen sei. Die von Gams sollen auch in die ^rufen »Verden, daß man ihnen das Nöthigc vorhalte. 8 8. ^ 124. In Beziehung auf die Landmandnl^Wesen und Gastcr, welche bei Antritt eines LandvogtS für dessen zwei Jahre gemacht »verde»», wird gut ^den, daß dieselben zwar bei Antritt dcS LandvogtS gemacht werden könnest, jedoch zur Genehmigung den ^überschickt »verde»» sollen. Findet ein Stand etwas Anstößiges darin, so »nag er dein andern uotiPu ^Die ratificiertcn Mandate sind dann für die Regierung des betreffenden LandvogtS gültig. 8 18- ^