Gaster. 1737. 17Ä2. 1281
^ die wiederholte Klage, daß die Fischer in Wesen und Gastcr die Fische außer Land vertragen, wirdLandvogt befohlen, die Fischer zu konstituieren, ob sie dem Verbote vom vorigen Jahre nachgekommen
und die Fehlbaren zu bestrafen. 8 2l). Absch. 433.
17Ä2.
Januar: Art. 12b bis 128. Juni: Art. 12g bis 132.
Art. 126. Der Gesandte von Schwyz trägt instructionsgemäß darauf an, daß der Tagwcnvogt von Schännis^aft werde, daß er die von der Konferenz von Grynau anbefohlene Straßcnverbesserung nicht vollzogenGlaruö hingegen will der Landschaft Gastcr befehlen, bis künftiges Syndicat dieselbe zu vollenden. Der^S'venvogt bringt Gründe vor, warum jener Befehl noch nicht habe vollstreckt werden können. Dabei beruhigt^ schwyz. §1. ^ 127. Von den Ehebrüchen hatte die Landschaft Gastcr bisher die Hälfte der Bußen^°gen; Schwyz beantragt eine Acndcrung. sWorin sie besteht, wird nicht angegeben, cS wird bloö auf Punct 3^ Hvyzcrischcn Justruction vcrwiesen.j Der glarncrische Gesandte ist ohne Instruction. Der Untcrvogtim Namen der Landschaft, dieselbe bei ihren alten Rechten zu belassen, die sie zwar nicht durch Dokumente.^isen könne, da vor alten Zeiten ein Brand ihre Briefe zerstört habe, die sie aber doch durch eidliche Kund-'^sten zu constaticrcn im Stande sei. 8 2. ß 123. Die schwyzcrischen Gesandten machen einen Anzug"Agenden eidlichen Abbaten, so in dem Hof Kaltbrunn beschchcn, und wann eines oder daS andere sollte"^gangen worden sein, ohne daß der GottcshauSammann solche angezeigt, sowohl Herrn Landvogt als Herrn^"tervogt, und wann Fehlbare diesertwegcn wären und dem GotteöhauSammann nicht geklagt worden, selbige'^"seits zu constituicren und zu corrigiercn anbefohlen sein". Die glarncrischcn Gesandten, obschon ohne^truction, stimmen bei und sind gesinnt, ihrem Stande die „Eidsbott" allezeit laut der Landrechtc beizubehalten,s beiden Landvögte zu Uznach und zu Gastcr werden beauftragt, die Sache zu untersuchen und, wenn Fchlbaregefunden werden, dieselben NamcnS des SyndicatS gebührend zu corrigiercn. 8 3. Absch. 49».. A"- 129. Landvogt Reding legt Rechnung ab; ebenso der Untcrvogt Wilhelm. 8 1. ß 13». In Bezug^ bas Geschäft des Rathshcrrn Ägidius Hager von Kaltbrunn, und zwar namentlich in Bezug auf die Frage,°, Beistand, so nicht Einsäße in dem Lande Gastcr ist, in dieser Sache möge zugelassen werden, erklären^ schwyzerischeu Gesandten nebst den beiden Landvögten, dem neuen unv dem alten, daß sie keineswegs von der^stimme von 1666 abgehen werden, demnach den Beistand in diesem Geschäft dem Secrctarius Hauscr ab-Zugleich heißen sie den Beifall dcS Landvogts Karl Reding, welchen er noch während seiner Rcgic-^ (26. Mai 1742) gegeben, und das Schreiben des Standes Schwyz vom 9. Juni 1742 gültig, undÖstren Ärmlich dagegen, daß ein nachfolgender Landvogt einen andern Beifall gebe. Sic gebieten auch dem."^'ogt Beamten im Lande Gaster, daß kein Beistand admitticrt werden solle, es sei denn in Sachen,
l°lchc in der Ortöstimme von 1666 entworfen sind. Die Gesandten und Landvögte von Glaruö, nicht hinrci-^ instruiert, reservieren ihres Standes Rechte und nehmen die Sache »4 rokorvnckum. Der Gesandte^"bi behält sich sein Recht auf das vor, waS er wegen dieses Geschäftes zu beziehen gehabt oder noch zu/Lehen hätte. 8 2. 131. Der Gesandte von Schwyz eröffnet instructionsgemäß, daß Panncrhcrr Wilhelm" ^ Landrathe zu Schännis den Rathschlag soll gegeben haben, daß man die „Gütigkcit wegen Wegsamc? ^cscn nicht besuchen solle, sondern ihnen zu dem Rechten sein" und trotz den Abmahnungen des Landvogts,^ ber stricte Befehl der Obrigkeiten dahin laute, daß die Gütigkcit zu versuchen sei, „seinen Rathschlag den-.^be scheiden lassen". Vorbeschieden, leugnet anfangs Wilhelm; nachdem aber Landrichter zur Kundschaftworden, gesteht er die Sache ein; er habe aber gesagt, man »volle den Wcscncrn, denen man kein Wcggeld
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